DIZA - Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Hutweiden

Neuerliche Berechnung der Zahlungsanspruchswerte notwendig

Die Europäische Kommission (EK) hat im Zuge eines Prüfbesuches im Juni 2016 beanstandet, dass Österreich die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Hutweideflächen nicht EU-rechtskonform umgesetzt hat.

Nach Auslegung der EK entspricht die Anwendung des Verringerungskoeffizienten für Hutweiden nicht den Bestimmungen des Artikels 24 (6) der VO (EU) Nr. 1307/2013. Damit in diesem Zusammenhang finanzielle Korrekturen für die Jahre ab 2017 vermieden werden können, muss Österreich rückwirkend ab dem Antragsjahr 2017 für ermittelte beihilfefähige Hutweideflächen 2017 sowie für Flächen, die im Antragsjahr 2013 oder 2015 noch Hutweiden waren und im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen – ausgenommen Hutweiden oder Almen -  ermittelt wurden, Zahlungsansprüche zuweisen.

Das Marktordnungsgesetz (MOG), als rechtliche Basis für die Umsetzung, muss dazu entsprechend geändert werden.

Die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen für Hutweiden wird wie folgt umgesetzt:

  • Die nachträgliche ZA-Zuweisung erfolgt für das Antragsjahr 2017
  • Es werden 0,8 ZA pro ha im Antragsjahr 2017 ermittelte beihilfefähige Hutweide zugewiesen
  • Der Wert dieser ZA entspricht der 3. Aufschmelzungsstufe des durchschnittlichen ZA-Wertes (d.s. 121,80 €/ZA)
  • Betriebsinhabern, denen in den Antragsjahren 2015 – 2017 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, erhalten Zahlungsansprüche mit einem Wert von 203 €
  • Die Abhilfemaßnahme betreffend die Hutweideflächen 2017 wird mit der Berechnung/Auszahlung im August 2018 vorgenommen
  • Die Abhilfemaßnahme betreffend die beihilfefähigen Flächen 2017 (ausgenommen Hutweiden und Almen), die 2013 oder 2015 als Hutweiden angemeldet waren, wird – aufgrund notwendiger Berechnungsarbeiten - spätestens im April 2019 erfolgen.