Private Lagerhaltung

Durch die VO (EU) Nr. 1308/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Fall einer schwierigen Marktlage und/oder aufgrund der festgestellten durchschnittlichen Marktpreise und der Produktionskosten eine Verordnung hinsichtlich einer Beihilfe für private Lagerhaltung bestimmte Erzeugnisse zu erlassen.
 
Wenn der festgestellte durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis eines Erzeugnisses unter den Referenzschwellenwert liegt und sich voraussichtlich auf diesem Niveau halten wird, kann die Kommission beschließen, die private Lagerhaltung zu eröffnen.
 
Die Beihilfe für die private Lagerhaltung kann von der Kommission im Voraus festgesetzt oder im Wege eines Ausschreibungsverfahrens bestimmt werden.  
 
Ein Unternehmen, welches in der Gemeinschaft zugelassen und mehrwertsteuerpflichtig ist, schließt dafür mit der AMA einen Lagervertrag für eine verpflichtende Lagerzeit ab. Die Vertragsmenge muss mindestens der bei der Eröffnung der privaten Lagerhaltung durch die Europäische Kommission festgesetzten Mindestmenge entsprechen.
 
Bei Milchprodukten muss das jeweilige Erzeugnis bereits vor dem Antrag auf einen Lagervertrag eingelagert worden sein.
 
Bei Fleischprodukten erfolgt die Einlagerung nach Abschluss des Lagervertrages und kann in Teilmengen erfolgen.
 
Nach Ablauf der Lagerzeit erfolgt der Antrag auf Beihilfenzahlung bzw. Restzahlung, wenn bereits ein Vorschuss beantragt und gewährt wurde.
 
Die Qualität der Ware wird von Kontrollorganen der AMA bei der Einlagerung bzw. nach Vertragsabschluss sowie während der Lagerzeit und bei der Auslagerung überprüft.
 
Die Qualitätsanforderungen für die Beihilfe für private Lagerhaltung sind in Anhang VI der VO (EU) 2016/1238 und auszugsweise hier auf der Homepage der AMA nachzulesen.