Marktorganisation für Getreide

Ziel der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide ist es, die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung im Getreidesektor eine angemessene Lebenshaltung zu sichern.
Die wesentlichen Maßnahmen dafür sind insbesondere eine Interventionsregelung und eine gemeinsame Ein- und Ausfuhrregelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen. Den Kern dieser Regelungen bildet die  Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte.

Die wichtigsten Elemente dieser Regelung sind:

Betroffene Erzeugnisse
Bei den betroffenen Erzeugnissen handelt es sich um Getreide, insbesondere Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais, Roggen, Sorghum und Hafer, in unverändertem Zustand oder in Form von Mehl, Grieß oder Malz.

Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

Direktzahlungen
Die Landwirte erhalten Direktzahlungen oder spezifische Beihilfen. 

Interventionsregelung

Die Interventionsperiode für den Ankauf von Getreide in die öffentliche Lagerhaltung verläuft vom 1. November bis 31. Mai eines Jahres.
In diesem Zeitraum können Angebote für Weichweizen gestellt werden.
Der Interventionspreis für alle Getreidearten beträgt 101,31 EUR/t.
Die Menge ist auf 3 Millionen Tonnen für die gesamte EU begrenzt. Mengen darüber hinaus können im Rahmen einer Ausschreibung angekauft werden.
Angebote für Gerste, Mais und Hartweizen können nur im Rahmen einer Ausschreibung gestellt werden.

Handel mit Drittländern


Erteilung von Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenzen
Für die  Einfuhr sowie die Ausfuhr sind  Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenzen erforderlich, die von den Mitgliedstaaten erteilt werden.

Ausfuhr
Um die Ausfuhr auf der Grundlage der auf dem Weltmarkt geltenden Preise zu ermöglichen, kann eine Ausfuhrerstattung in regelmäßigen Zeitabständen oder im Wege der Ausschreibung gewährt werden.

Schutzmaßnahmen
Wird der Markt in der Gemeinschaft aufgrund der Ein- und Ausfuhren von ernstlichen Störungen bedroht oder erreichen die Preise auf dem Weltmarkt ein Niveau, das die Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt stören könnte, so können Schutzmaßnamen getroffen werden.