NLAV Zertifizierungsstelle
Information zur Nachhaltigkeitszertifizierung nach Artikel 29, 30 und 31 Richtlinie (EU) 2018/2001
Stand: Oktober 2024
Neuberechnung NUTS-Werte im Sinne des Artikel 31 Absatz 2 und 4 Richtlinie (EU) 2018/2001
Die Europäische Kommission hat den Antrag Österreichs auf Anerkennung der Berechnung typischer Treibhausgasemissionen aus dem Anbau landwirtschaftlicher Rohstoffe für die Zwecke von Artikel 31 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 positiv bewertet (siehe: https://energy.ec.europa.eu/topics/renewable-energy/bioenergy/biofuels_en). Etwaige Änderungen bleiben der EU-Kommission vorbehalten.
Die auf Grundlage des Berichts errechneten Treibhausgasemissionen werden in Österreich akzeptiert, bis die Europäische Kommission den Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 31 Absatz 4 RED-II erlassen hat. Die positiv bewerteten NUTS2-Werte für Österreich entnehmen Sie bitte der nachstehenden Übersicht.
Aktualisierte Tabelle:
Kurzinformation zur Registrierung von Zertifizierungsstellen
Stand: August 2023
Mit der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung - NLAV), BGBl. II Nr. 124/2018 vom 12.06.2018 (geändert durch BGBI. II Nr. 88/2023 vom 03.04.2023) wurde die AMA als zuständige Behörde für die Registrierung und Überwachung der Zertifizierungsstellen ermächtigt.
- Die Registrierung ist von jeder Zertifizierungsstelle zu beantragen, die Zertifikate für Unternehmen mit Sitz in Österreich ausstellt.
- Diese Registrierung erfolgt unabhängig davon, ob die Zertifizierungsstelle ihren Sitz in Österreich, der Europäischen Union oder in einem Drittstaat hat.
- Details zur Registrierung werden laufend zeitgerecht in diesem Bereich veröffentlicht.