Öffentliche Lagerhaltung

Durch die VO (EU) Nr. 1308/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse werden die Bestimmungen der öffentlichen Lagerhaltung festgesetzt.

Interventionsperioden in der öffentlichen Lagerhaltung finden je nach Erzeugnis entweder zu festen Zeiträumen während des Jahres statt oder werden individuell durch die Europäische Kommission eröffnet.

Für jedes Erzeugnis sind der Interventionspreis sowie eine Mindestmenge je Angebot durch die Europäische Kommission festgesetzt. 

An- und Verkauf der Ware können zu einem festen Preis oder im Wege einer Ausschreibung durchgeführt werden. Bei Einreichung eines Angebots für den Interventionsankauf ist eine Sicherheit zu leisten.

Für Interventionsperioden können, abhängig vom jeweiligen Erzeugnis, spezifische Höchstmengen gelten.

Übersteigen die Ankäufe während der Interventionsperiode die Höchstmenge, kann die Europäische Kommission die Interventionskäufe aussetzen. In diesem Fall können die Interventionsstellen Ankäufe im Rahmen einer Dauerausschreibung tätigen.

Die Qualität der Ware wird von Kontrollorganen der AMA beim An- und Verkauf, sowie während der Lagerung überprüft.

Die Qualitätsanforderungen für die Interventionsfähigkeit des jeweiligen Erzeugnisses sind in Anhang I - V der VO (EU) 2016/1238 und auszugsweise hier auf der Homepage der AMA nachzulesen.