Meldepflichten
Soweit gegenüber antragstellenden Personen Maßnahmen gemäß § 39 des Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, ist die AMA von der antragstellenden Person binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Wurden Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen festgestellt, ist die AMA unverzüglich von der antragstellenden Person über diese Verstöße zu informieren. Für Lieferungen innerhalb des Zeitraums, in welchem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden bzw. Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 834/2007 festgestellt wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.
Antragstellende Personen sind hinsichtlich einer Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 bis 6 der Verordnung Schulprogramm dazu verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen und Änderungen der Produktspezifikation unverzüglich schriftlich mitzuteilen.