Erstellung von Unterrichtsmaterialien

Flankierende pädagogische Maßnahmen wie Erstellung von Unterrichtsmaterialien sollen die Abgabe und Verteilung von Schulobst und -gemüse und Schulmilch unterstützen.

Um Kinder über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten und Umweltthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Obst- und Gemüseerzeugnissen sowie Milch und Milcherzeugnissen im Zusammenhang stehen, aufzuklären, können Unterrichtsmaterialien erstellt und gefördert werden.

Genehmigung

Anträge auf Genehmigung zur Erstellung von Unterrichtsmaterialien können ab dem 01. August bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Schuljahres gestellt werden. 

Die Genehmigung erfolgt in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge in der AMA bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr für diesbezügliche Maßnahmen zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. 

Gleichartige Projekte können nicht genehmigt werden. 

Hinweis:

Mit der Umsetzung der Maßnahmen darf erst nach Genehmigung durch die AMA begonnen werden. Die Info über die Genehmigung bzw. Ablehnung erfolgt in der Regel innerhalb von 14 Tagen.

Für die Erstellung der Unterrichtsmaterialien dürfen grundsätzlich keine weiteren Förderungen in Anspruch genommen werden!

Wenn sich Projektinhalte wesentlich ändern, ist dies umgehend bekannt zu geben. Dies hat per Antrag an die AMA zu erfolgen. Es ist die entsprechende Genehmigung abzuwarten!

Beihilfe

Höhe der Beihilfe für die Erstellung von Unterrichtsmaterialien:  

  • 100 % der Netto-Kosten *)

*) nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge, z.B. Skonti oder Rabatte sind nicht förderfähig und dürfen daher bei der Berechnung der Beihilfe nicht berücksichtigt werden.

Hinweis:

Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig.

Projektbeschreibung

Im Antrag auf Genehmigung erforderliche Angaben:

a) Art des Unterrichtmaterials

  • Handout
  • Folder/ Broschüre
  • Buch
  • DVD/Film
  • sonstiges Unterrichtsmaterial zu Lehrzwecken betreffend Obst/Gemüse bzw. Milch/Milchprodukte und gesunder Ernährung. 

b) Ziele

  • Es sind jene Ziele anzukreuzen, welche durch das Projekt erreicht werden.

c) Thema/Konzept

  • Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten, Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung und Umweltthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Milch und Milcherzeugnissen sowie Obst- und Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen.
  • Produktvielfalt, Saisonalität und Regionalität.
  • Es muss sich um ein neues Konzept handeln – bereits bestehende Unterrichtsmaterialien können nicht eingereicht werden. Die Konzeptbeschreibung ist beizulegen.
  • Die Bestimmungen der EU-Health Claims Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20.12.2006) und die aktuell geltenden pädagogischen Grundsätze sind unbedingt zu beachten.
  • Bei Unterrichtsmaterial zum Thema Milch und Milcherzeugnisse muss der Schwerpunkt auf Konsummilch gelegt werden.

d) Projektplan

  • Angabe des voraussichtlich geplanten Beginns und Endes des Projektes
  • das Projekt muss grundsätzlich spätestens bis zum 31. Juli des jeweiligen EU-Schuljahres (31.07.) abgeschlossen sein 

e) Zielgruppe/Altersgruppe

  • Es ist die Zielgruppe/Altersgruppe anzuführen, für die das Unterrichtsmaterial erstellt wird (z.B. 6 bis 10-jährige).

f) Verwendung des Unterrichtsmaterials und Art der Verteilung

  • Es ist anzugeben, wie und wo die Zurverfügungstellung (Verteilung) und die Verwendung der Unterrichtsmaterialien erfolgen soll. 
  • Die Verteilung hat bis zur jeweils vereinbarten Frist zu erfolgen.
  • Die Verteilstellen sind über deren Verpflichtungen, den Grund der Verteilung und die Personengruppen an welche verteilt werden soll, zu informieren (siehe Infoblatt - zur Verteilung von Materialien)
  • Unterrichtsmaterialien dienen als flankierende pädagogische Maßnahme und sind vorzugsweise Bildungseinrichtungen, welche bei den Produktlieferungen des Schulprogramms teilnehmen, zur Verfügung zu stellen. 
  • Unterrichtsmaterialien sind dann förderbar, wenn sie auch für andere Schüler derselben Schulstufe verwendbar sind und verwendet werden dürfen.

g) Beteiligte Personen und Stellen

  • Es müssen die beteiligten Personen am Projekt bekanntgegeben werden (namentlich). Es haben zumindest ein/e Pädagoge/in - um sicherzustellen, dass die Unterrichtsmaterialien den pädagogischen Grundsätzen entsprechen - und ein/e Experte/in auf dem Gebiet der Vorgaben der Health-Claims-Verordnung mitzuwirken. Bei ernährungs- bzw. gesundheitsbezogenen Angaben muss auch ein/e Ernährungsexperte/in beteiligt sein.
  • Es muss ein Nachweis über die Fachkenntnis auf dem jeweiligen Gebiet beigefügt werden (z.B. Nachweis über pädagogische Ausbildung, Studium der Ernährungswissenschaften, usw.).
  • Es sind alle Stellen und Personen, welche beim Projekt eingebunden werden, anzugeben.
  • Bei allen am Projekt teilnehmenden Personen ist deren Qualifikation nachzuweisen und deren Rolle im Projekt bekanntzugeben.
  • Es sind die Kriterien anzuführen, nach welchen die Übereinstimmung mit den pädagogischen Grundsätzen überprüft wird.

Angabe der maximalen Kosten

Angebot/Kostenvoranschlag:

  • Bei Angeboten, die einen Betrag von EUR 1.000,00 je Rechnung bzw. Rechnungsposition übersteigen, sind zusätzlich zum Angebot Unterlagen zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten beizubringen. Details siehe Kostenplausibilisierung
  • Personalkosten: siehe Leitfaden

Kosten Plausibilisierung

Zusätzlich zu den Angeboten sind Plausibilisierungsunterlagen zu übermitteln. Die Anzahl der zu übermittelnden Plausibilisierungsunterlagen hängt von der Höhe des Angebotes / Kostenvoranschlages ab:Übersteigen die auf einer/mehreren Rechnung/en oder einem/mehreren Angebot/en für gleiche Produkte angeführten Kosten einen Betrag von EUR 1.000,00, sind Unterlagen zur Plausibilisierung der für dieses Produkt veranschlagten Kosten beizubringen.

  • Netto-Kosten je Angebot/Rechnung für gleiche Produkte:



Plausibilisierungsunterlagen

bisEUR  1.000,00keine
von  EUR  1.000,01bisEUR   5.000,00Anzahl 1
von  EUR  5.000,01bisEUR  10.000,00Anzahl 2
ab  EUR  10.000,01bis
Anzahl 3


Plausibilisierungsunterlagen dienen dazu, dass die Effizienz und Sparsamkeit im Umgang mit EU-Beihilfen gewährleistet sowie dem Bestbieter-Prinzip entsprochen wird.

Die Plausibilisierungsunterlagen müssen eine zeitnahe Erstellung vorweisen. D.h. etwaige Plausibilisierungsunterlagen, die bereits vor einem Jahr eingeholt wurden, könnten unter Umständen bereits ungültig (Angebote mit Befristung) sein.

Wurde ein Angebot gewählt, welches nicht das günstigste Angebot ist, ist dies zu begründen. Alle Angebote und Plausibilisierungsunterlagen sind zu nummerieren und dem Antrag beizulegen!

Publizitätsbestimmungen

Unterrichtsmaterialien dürfen erst nach Freigabe durch die AMA veröffentlicht oder vervielfältigt werden (ev. Korrekturdurchgang möglich)! 

Die schriftliche Bestätigung der AMA ist abzuwarten.

Auf den erstellten Materialien müssen das "Europa-Emblem" mit Finanzierungshinweis und das "Schulprogramm-Logo" angebracht sein.

Allgemeine Vorgaben: 

Auf zusammengehörenden Unterlagen müssen das „Europa-Emblem“ und das „Schulprogramm-Logo“ nur am Deckblatt angebracht sein, auf Unterlagen, die separat verwendet werden, müssen sich diese auf jeder Seite befinden.

Impressum:

Im Impressum muss folgender Text angedruckt werden:

  • "Die Verwendung der Texte und Bilder, auch auszugsweise, ist ohne Zustimmung des Bundes, vertreten durch das BML unzulässig."

Hinweis:

Auf/Bei den erstellten Materialien sind Markenwerbung und Werbung einzelner Unternehmen grundsätzlich VERBOTEN.

Geförderte Maßnahmen dürfen weder der Kundenakquisition noch der Absatzerhöhung einzelner Unternehmen dienen!

Unterrichtsmaterialien dürfen nicht für SPONSORING-Zwecke verwendet werden, d.h. die Förderung von Einzelpersonen, Personengruppen, Organisationen oder Veranstaltungen durch Sachleistungen ist ausgeschlossen. Auf den geförderten Maßnahmen dürfen weder Werbung noch Marken angebracht sein!

Nutzungsrechte:

Die antragstellende Person hat, für sich selbst und für etwaige Vertragspartner, exklusiv sämtliche gewerblichen Nutzungsrechte sowie übertragbaren Rechte des Urheberrechts, das inkludiert die umfassenden und ausschließlichen Werknutzungsrechte, einschließlich aller Rechte an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen, insbesondere das Vervielfältigungs-, das Verbreitungs-, Sende-, Zurverfügungsstellungs-, Verleih- und Weiterverkaufsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe für die erstellten, geförderten Kommunikationsmaterialien/Unterrichtsmaterialien an den Bund, vertreten durch das BML zu übertragen. Die Übertragung ist räumlich, zeitlich und nach Verwendungszweck unbeschränkt und bezieht sich auch auf zukünftige, derzeit noch unbekannte Nutzungsarten. Der Antragsteller hat seine allgemeine Zustimmung zur Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte zu erteilen, sowie auf das Recht der Urheberbezeichnung, auch im Namen etwaiger Vertragspartner, zu verzichten.

Beihilfeantrag

Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für flankierende pädagogische Maßnahmen ist spätestens zum Ende des dritten Monats nach Durchführung des Projekts (Ende des Projekts) zu stellen. (z.B. Projektende: 15. Mai  > der Antrag muss bis spätestens 15. August in der AMA eingelangt sein).

Die Einreichung eines Antrags auf Beihilfe ist erst nach vollständiger Durchführung des Projektes möglich.

Hinweis:

Für flankierende pädagogische Maßnahmen ist maximal der im Genehmigungsbescheid angeführte Betrag förderfähig! 

Eine Doppelförderung sowie eine Finanzierung der beihilfefähigen Kosten im Rahmen anderer Beihilferegelungen, Maßnahmen, Programme, Vorhaben der Europäischen Union ist unzulässig! 

Ende des Projekts:

  • Datum, an dem die Fertigstellung der Unterrichtsmaterialien erfolgt

Gemeinsam mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • alle Belege zum Nachweis der Höhe der eingereichten Kosten
  • Personalkosten: siehe Leitfaden
  • Nachweis, an welche Bildungseinrichtungen die Unterrichtsmaterialien ausgegeben wurden!
  • Bei Online-Medien ist die Webadresse, sowie ev. Disseminationskanäle bekannt anzugeben.
  • Bei erstellen Materialien ist jeweils ein Exemplar zu übermitteln.