Evaluierung

Die Europäische Union gewährt eine Unionsbeihilfe zur Abdeckung der Kosten für flankierende pädagogische Maßnahmen und Kommunikationsmaßnahmen um die Abgabe und Verteilung von Schulobst und -gemüse und Schulmilch zu fördern und um den Bekanntheitsgrad des EU-Schulprogramms zu steigern.

Laut den Vorgaben der Europäischen Kommission ist eine regelmäßige Überwachung und Bewertung der Effizienz des Schulprogramms vorzunehmen. Um dieser Anforderung entsprechen zu können, wird die jährliche Erstellung eines Evaluierungsberichts betreffend das EU-Schulprogramms für Milch, Obst und Gemüse gefördert.

Genehmigung

Anträge auf Genehmigung der Durchführung einer Evaluierung für das Schulprogramm kann ab dem 01. August bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Schuljahres gestellt werden.

Für die Evaluierung kann nur ein Antrag pro Schuljahr genehmigt werden.

Wenn sich Projektinhalte wesentlich ändern, ist dies umgehend bekannt zu geben. Dies hat per Antrag an die AMA zu erfolgen. à Es ist die entsprechende Genehmigung abzuwarten!

Hinweis:

Mit der Umsetzung der Maßnahmen darf erst nach Genehmigung durch die AMA begonnen werden. Die Info über die Genehmigung bzw. Ablehnung erfolgt in der Regel innerhalb von 14 Tagen.

Für die Durchführung der Maßnahme darf grundsätzlich keine weitere Förderung in Anspruch genommen werden!

Beihilfe

Höhe der Beihilfe für die Evaluierung:  

  • 100 % der Netto-Kosten *)

*) nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge, z.B. Skonti oder Rabatte sind nicht förderfähig und dürfen daher bei der Berechnung der Beihilfe nicht berücksichtigt werden.

Hinweis:

Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig.

Evaluierung

  • Es ist eine Projektbeschreibung zuzüglich Kostenvoranschlag bei der AMA einzureichen.
    • Angebot/Kostenvoranschlag
      • Sachkosten: Unterlagen zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten sind beizubringen. (siehe Kostenplausibilisierung)
      • Personalkosten: siehe Leitfaden
  • Der Bewertungsbericht ist für Schulmilch und für Schulobst und -gemüse gemeinsam zu erstellen und hat eine Beurteilung der Einschätzung der Wirksamkeit des EU-Schulprogramms für Milch, Obst und Gemüse in den teilnehmenden Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen zu umfassen.
  • Die Mindestanforderungen an Form und Inhalt der Evaluierungsberichte sind im Anhang der Verordnung (EU) 2017/39 idF 2020/1239 festgelegt.

Kosten Plausibilisierung

Zusätzlich zu den Angeboten sind Plausibilisierungsunterlagen zu übermitteln. Die Anzahl der zu übermittelnden Plausibilisierungsunterlagen hängt von der Höhe des Angebotes / Kostenvoranschlages ab:

Übersteigen die auf einer/mehreren Rechnung/en oder einem/mehreren Angebot/en für gleiche Leistungen angeführten Kosten einen Betrag von EUR 1.000,00 sind Unterlagen zur Plausibilisierung der für die Leistungen veranschlagten Kosten beizubringen.

  • Netto-Kosten je Angebot/Rechnung für gleiche Produkte:



Plausibilisierungsunterlagen

bisEUR  1.000,00keine
von  EUR  1.000,01bisEUR   5.000,00Anzahl 1
von  EUR  5.000,01bisEUR  10.000,00Anzahl 2
ab  EUR  10.000,01bis
Anzahl 3


Plausibilisierungsunterlagen dienen dazu, dass die Effizienz und Sparsamkeit im Umgang mit EU-Beihilfen gewährleistet sowie dem Bestbieter-Prinzip entsprochen wird.

Die Plausibilisierungsunterlagen müssen eine zeitnahe Erstellung vorweisen. D.h. etwaige Plausibilisierungsunterlagen, die bereits vor einem Jahr eingeholt wurden, könnten unter Umständen bereits ungültig (Angebote mit Befristung) sein.

Wurde ein Angebot gewählt, welches nicht das günstigste Angebot ist, ist dies zu begründen. Alle Angebote und Plausibilisierungsunterlagen sind zu nummerieren und dem Antrag beizulegen!

Publizitätsbestimmungen

Auf den erstellten Materialien müssen das "Europa-Emblem" mit Finanzierungshinweis und das "Schulprogramm-Logo" angebracht sein.

Allgemeine Vorgaben: 

 Auf zusammengehörenden Unterlagen müssen das "Europa-Emblem" und das "Schulprogramm-Logo" nur am Deckblatt angebracht sein, auf Unterlagen, die separat verwendet werden, müssen sich diese auf jeder Seite befinden.

Nutzungsrechte:

Die antragstellende Person hat, für sich selbst und für etwaige Vertragspartner, exklusiv sämtliche gewerblichen Nutzungsrechte sowie übertragbaren Rechte des Urheberrechts, das inkludiert die umfassenden und ausschließlichen Werknutzungsrechte, einschließlich aller Rechte an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen, insbesondere das Vervielfältigungs-, das Verbreitungs-, Sende-, Zurverfügungsstellungs-, Verleih- und Weiterverkaufsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe für die erstellten, geförderten Kommunikationsmaterialien/Unterrichtsmaterialien an den Bund, vertreten durch das BML zu übertragen. Die Übertragung ist räumlich, zeitlich und nach Verwendungszweck unbeschränkt und bezieht sich auch auf zukünftige, derzeit noch unbekannte Nutzungsarten. Der Antragsteller hat seine allgemeine Zustimmung zur Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte zu erteilen, sowie auf das Recht der Urheberbezeichnung, auch im Namen etwaiger Vertragspartner, zu verzichten.

Beihilfeantrag

Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe ist spätestens zum Ende des dritten Monats nach Erstellung des Evaluierungsberichts einzureichen. (z.B. Projektende: 15. Mai  > der Antrag muss bis spätestens 15. August in der AMA eingelangt sein).

Die Einreichung eines Antrags auf Beihilfe ist erst nach vollständiger Durchführung des Projektes möglich.

Hinweis:

Es ist maximal der im Genehmigungsbescheid angeführte Betrag förderfähig! 

Eine Doppelförderung sowie eine Finanzierung der beihilfefähigen Kosten im Rahmen anderer Beihilferegelungen, Maßnahmen, Programmen, Vorhaben der Europäischen Union ist unzulässig!

Ende des Projekts:

  • Datum, an dem der Evaluierungsbericht fertig gestellt wurde

Gemeinsam mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • alle Belege zum Nachweis der Höhe der eingereichten Kosten, sowie gegebenenfalls zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten 
  • in Bezug auf Personalkosten: siehe Leitfaden
  • Evaluierungsbericht