Milch - Aktion

Bei der Milch - Aktion können Kinder den besonderen Geschmack der Milch erleben. Die Priorität für Milch soll mit dieser Aktion gesteigert werden.

Im Zeitraum September bis Oktober kann an maximal fünf aufeinander folgenden Tagen Trinkmilch an Kinder abgegeben werden. Begünstigte dieser Aktion sind Kinder, die eine Volksschule bzw. die entsprechenden Stufen der Sonderschule besuchen. Gefördert werden 100 % der Netto-Kosten für die Abgabe von max. 250 ml Milch pro Kind pro Tag. Die Abgabe über Buffet und Automaten ist nicht zulässig!

Zuteilung der Budgetmittel

Am Beginn des Schuljahres sind Anträge auf Zuteilung eines maximalen Beihilfebetrages für den Zeitraum September bis Oktober zu stellen. Jeder antragstellenden Person wird, basierend auf möglichst realistischen Angaben, ein fixer maximaler Beihilfebetrag zugeteilt, mit dem im betreffenden Schuljahr gerechnet werden kann. Somit ist eine bessere Planbarkeit ihrer Schulproduktlieferungen gegeben.

Für die Zuteilung der zur Verfügung stehenden Budgetmittel gibt es pro Schuljahr folgenden Einreichzeitraum für die im betreffenden gesamten Schuljahr benötigten Beträge

1. Zuteilung:

 01. August bis 15. Oktober


Werden für das betreffende Schuljahr zusätzlich zum bereits genehmigten Beihilfebetrag weitere Budgetmittel benötigt, so können monatlich ab Dezember bis zum Ende des Schuljahres (vorbehaltlich vorhandener Budgetmittel), weitere Anträge eingereicht werden. 

Im Falle eines Bewirtschafterwechsels aufgrund eines Betriebsübergangs, kann eine Übertragung von im laufenden Schuljahr bereits genehmigten maximalen Budgetmitteln von der übergebenden Person auf die übernehmende Person des Betriebes mittels Formblatt beantragt werden.

Der Antrag auf Zuteilung von Budgetmittel ist innerhalb der Antragszeiträume bei der AMA online (https://services.ama.at/) zu beantragen. 

  • Die Zuteilung erfolgt unter Berücksichtigung des für das Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Bei Überschreitung der verfügbaren Budgetmittel werden die maximalen Beihilfen aliquot gekürzt.
  • Den Begünstigten darf max. die Mehrwertsteuer weiter verrechnet werden. 
  • Die Beihilfe muss sich auf den Verkaufspreis, den die Begünstigen bezahlen, auswirken. Wird ein, die von der AMA festgelegten Referenzkosten überschreitender Produktpreis veranschlagt, ist die Höhe des Preises nach Aufforderung durch die AMA entsprechend zu begründen. Bei nicht ausreichender Begründung wird der beantragte Beihilfebetrag um den das beanstandete Produkt betreffenden Beihilfebetrag reduziert.
  • Die AMA übermittelt jeder antragstellenden Person nach Ende des Antragszeitraums einen Bescheid über die zugeteilten maximalen Budgetmittel.

Hinweis:

Wird KEIN Antrag auf Zuteilung der Budgetmittel gestellt, ist eine Teilnahme an der Milch - Aktion NICHT möglich!

Beihilfefähige Schulmilchprodukte

Die Abgabe von Konsummilch und laktosefreier Konsummilch ohne Zusätze wird gefördert.

Während der Lieferzeit der Milch - Aktion dürfen die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler keine anderen geförderten Schulmilchprodukte im Sinne der Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse erhalten.

Beihilfesätze

Milch - Aktion:

  • 100% der Netto-Kosten


Beihilfefähige Menge

Die maximale, beihilfefähige Liefermenge beträgt 250 ml pro Kind pro Tag an maximal 5 aufeinander folgenden Tagen im Zeitraum von September bis Oktober.

Milch ist dann beihilfefähig, wenn diese ausschließlich von Kindern der Einrichtung konsumiert wird!

Publizitätsbestimmungen

In jeder/m teilnehmenden Schule/Kindergarten ist ein Schulprogramm-POSTER deutlich sichtbar und lesbar im Haupteingangsbereich anzubringen. 

Das Poster kann per E-Mail beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bestellt werden. 

Beihilfeantrag

Der Antrag ist unter Verwendung des Online-Formulars und des von der AMA aufgelegten Formblattes spätestens bis zum Ende des 3. Monats nach Ende des Lieferzeitraums einzureichen (maßgeblich ist das Eingangsdatum in der AMA). Der Beihilfeantrag kann erst nach Erhalt des Zuteilungsbescheides gestellt werden.

Bei Beantragung der Beihilfe sind die Bestätigungen der schulischen Einrichtungen vorzulegen. 

Wird die Mehrwertsteuer an die schulischen Einrichtungen weiterverrechnet oder die Produkte von der antragstellenden Person im Lebensmittelhandel bezogen, sind auch die entsprechenden Rechnungen und Zahlungsbestätigungen vorzulegen.