Verbundene Unternehmen
Alle inländischen und ausländischen Firmenbuchunternehmen, die GAP-Anträge (z.B. Mehrfachantrag, Antrag auf Projektförderung…) stellen, müssen Angaben zu ihren verbundenen Unternehmen machen (siehe Art. 44 der VO (EU) Nr. 2022/128).
Gehört Ihr Firmenbuchunternehmen zu keinem Unternehmensverbund, dann melden Sie das bitte ebenfalls.
Information zur Meldung „Verbundene Unternehmen“ über eAMA
Hier finden Sie fachliche Informationen, wer welche Meldung machen muss und wie gemeldet werden kann:
Bitte beachten Sie!
- Für die Erfassung der Informationen zu verbundenen Unternehmen müssen Sie eine gültige ID Austria besitzen
- Die Bearbeitungszeit Ihrer Angaben in der AMA liegt bei einigen Werktagen. Planen Sie diese Zeit ein und geben Sie die Daten rechtzeitig vor Antragstellung bekannt.
Fragen und Antwortensammlung (FAQ)
NEIN, die Verpflichtung zur Bekanntgabe haben nur Firmenbuchunternehmen, die Anträge im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik stellen (siehe Art. 44 der VO (EU) Nr. 2022/128).
Eine Voraussetzung für die Antragstellung für Fördermaßnahmen, die über die digitale Förderplattform der Agrarmarkt Austria abgewickelt werden, ist die Registrierung bei der AMA.
Nach Erhalt der Zugangsdaten ergänzen Sie auf www.eama.at unter Kundendaten die Angaben zu den verbundenen Unternehmen.
NEIN, mit dem Absenden eines Online-Antrags bestätigen Sie Ihre Kundendaten. Erst nachdem die Kundendaten inklusive Angaben von verbundenen Unternehmen im eAMA aktualisiert wurden, können Sie den Antrag stellen. Planen Sie daher ein paar Werktage Bearbeitungszeit ein und geben Sie die Änderungen zeitgerecht bekannt.
Sie können die Angaben zu verbundenen Unternehmen jederzeit auf www.eama.at unter KUNDENDATEN aktualisieren, nicht nur zur Antragstellung. Sollten Sie bis zur Antragstellung abwarten, planen Sie ein paar Werktage Bearbeitungszeit ein.
Informationen dazu finden Sie unter ID Austria ohne Wohnsitz in Österreich.