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Sollten Sie Fragen, Anregungen oder Hinweise an die AMA haben, senden Sie uns einfach eine kurze E-Mail, Fax oder eine Postsendung. Alle Informationen die Sie dazu benötigen werden auf dieser Seite angeführt.
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Agrarmarkt Austria
Dresdner Straße 70
1200 Wien
Telefonnummer: 050 3151 - 0
Faxnummer: 050 3151 - 199
E-Mail: office@ama.gv.at
Hotlinenummer: 050 3151 99
Am 25.02.2023 trat das HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde die RL 2019/1937/EU für die Anwendung im Bund umgesetzt.
Das HSchG bringt europaweite konkrete Mindestvorgaben für einen wirksamen Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeberschutz sowie die einheitliche Festlegung eines Prozesses zur Bearbeitung von Meldungen von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern/Whistleblowern (Meldekanal).
Die AMA ist davon direkt betroffen und gemäß den gesetzlichen Vorschriften ist ein interner Meldekanal, der von einer internen Stelle betreut wird, einzurichten. Das beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (https://www.bak.gv.at) ist als externe Stelle gesetzlich eingerichtet und hat auch externe Meldekanäle zu betreuen.
Hinweisgeberin oder Hinweisgeber ist eine Person, die Informationen über Verstöße gegen das EU-Recht meldet oder offenlegt, die ihr im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten zur Kenntnis gelangt sind. Der persönliche Anwendungsbereich erstreckt sich somit nicht nur auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern z. B. auch auf ehemalige Beschäftigte, Praktikantinnen und Praktikanten, Stellenbewerberinnen und -bewerber, Auftragnehmerinnen und -nehmer sowie Lieferantinnen und Lieferanten. Diese sind berechtigt, einen Meldekanal zu nutzen und sind ausdrücklich vor Repressalien zu schützen. Die Identität von hinweisgebenden Personen ist durch interne und externe Stellen zu schützen. Es sind sowohl anonyme als auch nicht anonyme Hinweise zulässig. Hinweise, die offenkundig falsch sind, können straf- und zivilrechtlich haftungsbegründend sein.
Der unionale Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeberschutz umfasst Verstöße gegen bestimmte Rechtsbereiche des Unionsrechts. Seitens Österreichs wurden diese noch um den Bereich der Korruptionstatbestände (§§ 302 ff StGB) ergänzt.
Die betroffenen Rechtsbereiche sind:
Hinweise können schriftlich (auch anonym) oder mündlich (telefonisch oder persönlich) oder in beiden Formen an die interne Stelle gegeben werden:
Jeder Bearbeitungsschritt wird unter Anwendung des 4-Augen-Prinzips durchgeführt.
Nach der Öffnung des Hinweises wird er auf Stichhaltigkeit geprüft, z. B. ob er in den Anwendungsbereich des HSchG fällt, und über die weitere Vorgangsweise entschieden.
Für die AMA ist das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung beim Bundesministerium für Inneres die zuständige externe Stelle.
Für Fragen dazu steht Ihnen der Compliance-Beauftragte der AMA, Herr Mag. Hannes Kronaus, p. A. der AMA, unter 050 3151 DW 4929 oder unter hannes.kronaus@ama.gv.at bzw. hinweisgeber@ama.gv.at, zur Verfügung.
Informationen zu den Meldekanälen der AMA-Marketing finden Sie unter https://haltung.amainfo.at/vertraulicher-hinweis/hinweis-hschg.