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Hinweise an die AMA (Whistleblowing) nach HSchG

Am 25.02.2023 trat das HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde die RL 2019/1937/EU für die Anwendung im Bund umgesetzt. 

Das HSchG bringt europaweite konkrete Mindestvorgaben für einen wirksamen Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeberschutz sowie die einheitliche Festlegung eines Prozesses zur Bearbeitung von Meldungen von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern/Whistleblowern (Meldekanal). 

Die AMA ist davon direkt betroffen und gemäß den gesetzlichen Vorschriften ist ein interner Meldekanal, der von einer internen Stelle betreut wird, einzurichten. Das beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (https://www.bak.gv.at) ist als externe Stelle gesetzlich eingerichtet und hat auch externe Meldekanäle zu betreuen.

Hinweisgeberin oder Hinweisgeber ist eine Person, die Informationen über Verstöße gegen das EU-Recht meldet oder offenlegt, die ihr im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten zur Kenntnis gelangt sind. Der persönliche Anwendungsbereich erstreckt sich somit nicht nur auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern z. B. auch auf ehemalige Beschäftigte, Praktikantinnen und Praktikanten, Stellenbewerberinnen und -bewerber, Auftragnehmerinnen und -nehmer sowie Lieferantinnen und Lieferanten. Diese sind berechtigt, einen Meldekanal zu nutzen und sind ausdrücklich vor Repressalien zu schützen. Die Identität von hinweisgebenden Personen ist durch interne und externe Stellen zu schützen. Es sind sowohl anonyme als auch nicht anonyme Hinweise zulässig. Hinweise, die offenkundig falsch sind, können straf- und zivilrechtlich haftungsbegründend sein.

Der unionale Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeberschutz umfasst Verstöße gegen bestimmte Rechtsbereiche des Unionsrechts. Seitens Österreichs wurden diese noch um den Bereich der Korruptionstatbestände (§§ 302 ff StGB) ergänzt.

Die betroffenen Rechtsbereiche sind:

  • Öffentliches Auftragswesen,
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Produktsicherheit und -konformität,
  • Verkehrssicherheit,
  • Umweltschutz,
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
  • öffentliche Gesundheit,
  • Verbraucherschutz,
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.
  • Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Art. 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß besonderen Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.
  • Verletzungen von Binnenmarktvorschriften im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AEUV, sowie für Verletzungen von Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und Verletzungen von Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.

Hinweise können schriftlich (auch anonym) oder mündlich (telefonisch oder persönlich) oder in beiden Formen an die interne Stelle gegeben werden:

  • Mündlicher Hinweis an die interne Stelle Zentrale Dienste/Zentrale Rechtsfragen:
    • Mag. Hannes Kronaus (Compliance-Beauftragter)
    • Tel. 050 3151 DW 4929
  • Postalische Übermittlung des Hinweises (auch anonym) an die interne Stelle:
    • Agrarmarkt Austria
      Zentrale Dienste/Zentrale Rechtsfragen
      Dresdner Straße 70, 1200 Wien
  • Elektronische Mitteilung an die Bereichs-E-Mail-Adresse hinweisgeber@ama.gv.at, welche von der internen Stelle betreut wird.

Jeder Bearbeitungsschritt wird unter Anwendung des 4-Augen-Prinzips durchgeführt. 

Nach der Öffnung des Hinweises wird er auf Stichhaltigkeit geprüft, z. B. ob er in den Anwendungsbereich des HSchG fällt, und über die weitere Vorgangsweise entschieden.

Für die AMA ist das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung beim Bundesministerium für Inneres die zuständige externe Stelle. 

Für Fragen dazu steht Ihnen der Compliance-Beauftragte der AMA, Herr Mag. Hannes Kronaus, p. A. der AMA, unter 050 3151 DW 4929 oder unter hannes.kronaus@ama.gv.at bzw. hinweisgeber@ama.gv.at, zur Verfügung.

Informationen zu den Meldekanälen der AMA-Marketing finden Sie unter https://haltung.amainfo.at/vertraulicher-hinweis/hinweis-hschg