Logos
Sofern förderwerbende Personen aufgrund der Vorgaben (insbesondere EU-Durchführungsverordnung 2022/129 Anhang III, Punkt 2) dazu verpflichtet sind, die Öffentlichkeit über die erhaltene Unterstützung aus dem GAP-Strategieplan zu informieren ("Publizitätsverpflichtung"), stehen auf dieser Seite die dafür erforderlichen Informationen und Mustervorlagen (zum Beispiel in Form von Logoleisten und Fördertafeln) zur Verfügung.
Hinweis
Bitte verwenden Sie im Sinne eines hohen Wiedererkennungswertes und eines einheitlichen Erscheinungsbildes nur die offiziellen Mustervorlagen. Diese beinhalten bereits alle für die Einhaltung der Publizitätsvorgaben erforderlichen Elemente und stehen auf dieser Seite ebenso zur praktischen Anwendung bereit wie ein Informationsblatt zur Publizität für Begünstigte, in dem die wichtigsten Inhalte zu den einzuhaltenden Bestimmungen zusammenfasst sind.
Bei der Verwendung der Mustervorlagen ist auf die Auswahl der jeweils korrekten Förderkombination zu achten. Diese kann je nach Fördermaßnahme, in der die finanzielle Unterstützung in Anspruch genommen wird, variieren.
EU-finanziert
zum Beispiel in den Sektoren Wein, Obst und Gemüse
EU-Bund-kofinanziert
EU-Bund-Land-kofinanziert
EU-Bund-Länder-kofinanziert
EU-Land-kofinanziert
Bund-Land-kofinanziert
gilt nur für reine Zinsenzuschüsse in der Fördermaßnahme 73-01: Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung
Bund-finanziert
Logos mit Bundesländer-Beteiligung
Visueller LEADER Auftritt (optional)
Für die zusätzliche Kennzeichnung von Vorhaben im Rahmen der Fördermaßnahme LEADER (77-05) hat die Europäische Kommission neue visuelle Vorgaben und Vorlagen erarbeitet. Die Platzierung des visuellen LEADER-Hinweises kann demnach optional an geeigneter Stelle vorgenommen werden, hat aber jedenfalls außerhalb des gemäß den Publizitätsvorgaben verpflichtend anzuführenden Förderhinweises (z. B. der Förderlogoleiste oder der Fördertafel) zu erfolgen. Eine Integration des visuellen LEADER-Auftritts in den offiziellen Förderhinweis ist nicht zulässig. Für den visuellen LEADER-Auftritt gelten wie für jedes andere zusätzlich eingebrachte Logo dieselben Umsetzungsvorgaben, beispielsweise im Hinblick auf einen ausreichenden Abstand zum offiziellen Förderhinweis, der in sich eine optische Einheit bildet (siehe dazu auch Punkt 1.1. des Informationsblatts zur Umsetzung der Publizitätsvorgaben des GAP-Strategieplans Österreich 2023–2027). Im Zusammenhang mit der Verwendung des neuen visuellen LEADER-Auftritts sind zudem die Leitlinien der Europäischen Kommission für die visuelle Kennzeichnung der Maßnahme LEADER zu berücksichtigen und nur die offiziell zur Verfügung gestellten Vorlagen zu verwenden.