73-03-BML-IWF Infrastruktur Wald Forstaufschließung

Wer wird gefördert?

  • Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
  • Waldbesitzervereinigungen
  • Agrargemeinschaften
  • Für die Errichtung und den Umbau von Forststraßen zusätzlich:
    • Nutzungsberechtigte gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Nutzungs- und Einforstungsrechten
    • Bringungsgenossenschaften und Bringungsgemeinschaften
    • Gemeinden nur gemäß § 143 (3) in Zusammenhang mit § 142 (2) Z 8 Forstgesetz 1975
  • Zusammenschlüsse der o. a. förderwerbenden Personen
  • Abweichend von Punkt 1.4.3 der SRL Projektförderungen sind juristische Personen und Personenvereinigungen, an denen Gebietskörperschaften oder deren Einrichtungen beteiligt sind, förderfähig, wobei der Anteil dieser Gebietskörperschaft oder Einrichtung - ausgenommen Gemeinden - an den förderfähigen Kosten jedenfalls herauszurechnen ist.

Was wird gefördert?

  • Errichtung, Umbau von Forststraßen
  • Notwendige Instandsetzung von Forststraßen im Zusammenhang mit der raschen Aufarbeitung und Abtransport des Schadholzes im Zusammenhang mit Kalamitätsereignissen

Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?

  • Große Unternehmen (im Sinne der KMU-Definition laut Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472) und Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben Waldbewirtschaftungspläne oder gleichwertige Instrumente gemäß Art. 73 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorzuweisen.
  • Nachweis aller erforderlichen rechtlichen Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrecht, Naturschutzbestimmungen der Länder, etc.)
  • Das Projekt ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.
  • Wird das Projekt von Nutzungsberechtigten gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Nutzungs- und Einforstungsrechten beantragt, muss eine schriftliche Zustimmung des Grundbesitzers zum Projekt vorgelegt werden.

Für die Errichtung und den Umbau von Forststraßen gilt zusätzlich:

  • Vorlage eines dem Stand der Technik berücksichtigenden Projekts, inklusive eines einfachen Nutzungskonzeptes (Bewirtschaftung der erschlossenen Waldflächen)
  • Projekte zur Errichtung von Forststraßen sind auf deren Zweckmäßigkeit zu prüfen und werden nur dann gefördert, wenn sie unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen Erschließungsdichte, des Geländes, der Besitzstruktur und sonstiger Bringungsmöglichkeiten, durchgeführt werden.
  • Projekte, die trotz gegebener technischer Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes Forststraßennetz oder der Möglichkeit der Errichtung als Gemeinschaftsprojekt als Einzelprojekte geplant sind, werden nicht gefördert.

Für die Instandsetzung von Forststraßen gilt zusätzlich:

  • Instandsetzungsmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen.

Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?

Wie wird gefördert?

  • Zuschuss zu den förderfähigen Kosten im Ausmaß von 35 % für
    • die Errichtung oder den Umbau von Forststraßen auf Waldflächen mit geringer oder mittlerer Schutzfunktion gemäß Waldentwicklungsplan (S1 oder S2) oder wenn weniger als 70 % der Vorteilsfläche in Wäldern mit hoher Schutzfunktion (S3) gemäß dem Waldentwicklungsplan liegen
    • die notwendige Instandsetzung von Forststraßen im Zusammenhang mit Kalamitätsereignissen
  • Zuschuss zu den förderfähigen Kosten im Ausmaß von 50 % für die Errichtung oder den Umbau von Forststraßen auf Waldflächen mit hoher Schutzfunktion gemäß Waldentwicklungsplan (S 3), wobei mindestens 70 % der Vorteilsfläche in Wäldern mit hoher Schutzwirkung (S 3) gemäß dem Waldentwicklungsplan zu liegen haben.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Kontakte

Amt der Kärntner Landesregierung/Abteilung 10
Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum
Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee
Landwirtschaftskammer Wien
Stabstelle Förderungen
Gumpendorfer Straße 15, 1060 Wien
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Präsidium 4b
Stubenring 1, 1010 Wien
Amt der Salzburger Landesregierung/Referat 20402
Landesforstdirektion
Bundesstraße 6, 5071 Wals
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung/Abteilung LF4
Forstwirtschaft
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung/Abteilung Land- und Forstwirtschaft/AG5
Land- und Forstwirtschaft, AG5
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Abteilung 10/Referat Forstdirektion
10/Referat Forstdirektion
Ragnitzstraße 193, 8047 Graz
Amt der Vorarlberger Landesregierung/Abteilung Vc
Forstwesen
Römerstraße 15, 6900 Bregenz
Amt der Burgenländischen Landesregierung/Abteilung 5
Baudirektion
Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt
Amt der Tiroler Landesregierung/Gruppe Forst
Forstorganisation
Bürgerstraße 36, 6020 Innsbruck