73-04-BML-Waldbewirtschaftung

Wer wird gefördert?

  • Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
  • Waldbesitzervereinigungen
  • Agrargemeinschaften
  • Nicht-Regierungsorganisationen, Vereine
  • Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts
  • Gebietskörperschaften
  • Zusammenschlüsse der o.a. förderwerbenden Personen
  • Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
  • Für waldbauliche Maßnahmen und für biodiversitätsfördernde Maßnahmen zusätzlich Nutzungsberechtigte gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Nutzungs- und Einforstungsrechten
  • Für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes zusätzlich natürliche und juristische Personen

Was wird gefördert?

  • Investitionen in waldbauliche Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Wälder (Waldverjüngung; Waldpflegemaßnahmen; Bringung, Rückung)

  •  Investitionen in biodiversitätsfördernde Maßnahmen (insbesondere Habitatmaßnahmen, Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung invasiver Neobiota, Investitionen zum Schutz der biologischen Vielfalt)

  • Investitionen in Forstschutzmaßnahmen (insbesondere Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Schäden wie z. B. Bekämpfungsmaßnahmen oder Investitionen in Spezialgeräte)

  • Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes (insbesondere: Anschaffung von Spezialgeräten; Beerntung von Samenbäumen, Saatgutbeständen oder Samenplantagen; Anlage, Pflege oder Verbesserung von Samenplantagen oder Genreservaten; Errichtung von Gendatenbanken)

Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?

  • Große Unternehmen (im Sinne der KMU-Definition laut Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472) und Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben Waldbewirtschaftungspläne oder gleichwertige Instrumente gemäß Art. 73 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 (VO GAP-Strategiepläne) vorzuweisen.
  • Nachweis aller erforderlichen Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrecht, Naturschutzbestimmungen der Länder, etc.).
  • Für waldbauliche Maßnahmen und biodiversitätsfördernde Maßnahmen gemäß gilt zusätzlich:
    • Mehr als 75 % der aufgeforsteten Pflanzen müssen sich an der natürlichen Waldgesellschaft orientieren.

    • Die gepflanzten Baumarten müssen an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebietes angepasst sein

    • Bei Vorliegen einer flächenhaften Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 ist eine Förderung nicht möglich.

    • Wird das Projekt von einem Nutzungsberechtigten gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Nutzungs- und Einforstungsrechten beantragt, muss eine schriftliche Zustimmung der Waldbesitzerin bzw. des Waldbesitzers zum Vorhaben vorgelegt werden.

    • Bei Projekten gemäß Punkt 5.2.2 sind bei Einzelbaumförderungen (Totholz, Bruthöhlen-, Horst- und Biotopbäumen wie Schlaf- und Veteranenbäumen) maximal 400 Stück je Kategorie und je Betrieb und maximal fünf Stück je ha in der Periode 23-27 förderfähig. Davon abweichend sind auf Natura 2000 Flächen im Zusammenhang mit forstlichen Endnutzungen, mit Ausnahme der Einleitung von Naturverjüngung, bis zu 15 Stück je ha förderfähig. Die Objekte der Einzelbaumförderung sind dauerhaft zu kennzeichnen. Die Behalteverpflichtung gemäß § 72 GSP-AV beträgt zehn Jahre.

    • Projekte werden nur gefördert, wenn für die geplante Aktivität keine Förderung aus dem Katastrophenfonds beantragt oder genehmigt wurde.

  • Für Forstschutzmaßnahmen gilt zusätzlich:
    • Projekte werden nur gefördert, wenn für die geplante Aktivität keine Förderung aus dem Katastrophenfonds beantragt oder genehmigt wurde.
    • Für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes ist zusätzlich hinsichtlich Beerntung ein Nachweis eines behördlich anerkannten Samenbestandes, einer anerkannten Samenplantage oder Samenbäume in der Kategorie quellengesichert oder sonstiger wertvoller Samenbäume zu erbringen

Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?

  • Förderanträge können laufend eingebracht werden
  • Bei Abrechnung nach tatsächlichen Kosten werden die Projekte einem Auswahlverfahren gemäß § 91 GSP-AV unterzogen. Die Projekte werden in diesem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt https://www.ama.at/dfp/allgemeine-informationen/allgemeine-rechtliche-grundlagen#18723
  • Bei ausschließlicher Abrechnung von Projekten nach vereinfachten Kostenoptionen erfolgt eine laufende Bewilligung ohne Auswahlverfahren gemäß § 91 GSP-AV.

Wie wird gefördert?

  • Zuschuss zu den förderfähigen Kosten für waldbauliche Maßnahmen im Ausmaß von: 

60 % auf allen Waldflächen oder bei Hubschrauberbringung inkl. An- und Abflug
80 % auf Waldflächen mit hoher Wohlfahrts- bzw. mittlerer oder hoher Schutzfunktion gemäß Waldentwicklungsplan (WEP W3, S2 oder S3) 

  • Zuschuss zu den förderfähigen Kosten für biodiversitätsfördernde Maßnahmen im Ausmaß von:
    80 % auf allen Waldflächen
    100 % auf Waldflächen gemäß § 32a Forstgesetz 1975
     
  • Zuschuss zu den förderfähigen Kosten für Forstschutzmaßnahmen im Ausmaß von:
    30 % für Spezialgeräte
    60% für Aufräumarbeiten nach Naturkatastrophen oder der Massenvermehrung  von Forstschädlingen auf Waldflächen mit geringer Schutzfunktion und geringer oder mittlerer Wohlfahrtsfunktion gemäß Waldentwicklungsplan (WEP S1, W1, oder W2)
    80 % für alle übrigen Aktivitäten
     
  • Zuschuss zu den förderfähigen Kosten für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes im Ausmaß von:
    30 % für Spezialgeräte
    90 % für alle übrigen Aktivitäten

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Kontakte

Amt der Kärntner Landesregierung/Abteilung 10
Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum
Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee
Landwirtschaftskammer Wien
Stabstelle Förderungen
Gumpendorfer Straße 15, 1060 Wien
Amt der Salzburger Landesregierung/Referat 20402
Landesforstdirektion
Bundesstraße 6, 5071 Wals
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung/Abteilung LF4
Forstwirtschaft
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung/Abteilung Land- und Forstwirtschaft/AG5
Land- und Forstwirtschaft, AG5
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Abteilung 10/Referat Forstdirektion
10/Referat Forstdirektion
Ragnitzstraße 193, 8047 Graz
Amt der Vorarlberger Landesregierung/Abteilung Vc
Forstwesen
Römerstraße 15, 6900 Bregenz
Amt der Burgenländischen Landesregierung/Abteilung 5
Baudirektion
Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt
Amt der Tiroler Landesregierung/Gruppe Forst
Forstorganisation
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