73-05-BML Investitionen in überbetriebliche Bewässerung
Wer wird gefördert?
- Zusammenschlüsse von zumindest drei Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe
- Agrargemeinschaften
- Wassergenossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz WRG 1959 idgF.
Was wird gefördert?
- Investitionskosten für die Errichtung von Infrastrukturanlagen zur Wasserförderung, Wasserspeicherung, Wasseraufbereitung und Zuleitung zu den einzelbetrieblichen Entnahmestellen
- Kosten für die Anbindung an das Stromnetz inkl. Trafostation, Strommesseinrichtungen und Versorgungsleitungen
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- bei Mitgliedern von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsebereich i.S. der Verordnung (EU) 2021/2115 Kosten, die im Rahmen des jeweiligen jährlichen Operationellen Programms förderfähig sind
- Bewässerungsanlagen mit Wasserentnahmen aus Tiefengrundwässern
Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?
- Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG 1959 idgF., sowie allenfalls weitere erforderliche Bewilligungen, insbesondere der naturschutzrechtlichen Bewilligung.
- Wasserzähler werden oder sind installiert
- Bei Investition in bestehende Bewässerungsanlagen muss ein Wassereinsparungspotential von mindestens 15 % erreicht werden. Dies ist nicht relevant bei Investitionen, die nur zur Erhöhung der Energieeffizienz, für den Bau von Speicherbecken oder für die Nutzung von aufbereitetem Wasser dienen.
- Bei Investitionen in bestehende Bewässerungsanlagen mit fossiler Energieversorgung muss eine Umstellung auf elektrische Versorgung erfolgen. Bei Investitionen in Neuanlagen ist eine elektrische Energieversorgung verpflichtend vorzusehen.
Diese Voraussetzung entfällt für Anlagen, die ausschließlich zur Frostschutzberegnung eingesetzt werden. - Investitionen mit einer Nettovergrößerungen der bewässerten Fläche sind nur förderfähig, wenn nachgewiesen wird, dass die Investition keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer und auf abhängige Landökosysteme haben.
- Investitionen in den Bau oder Ausbau von Speicherbecken dürfen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer und auf abhängige Landökosysteme haben.
- Bei Investitionen, bei denen Grund- oder Oberflächengewässer betroffen sind, deren mengenmäßiger Zustand schlechter als gut eingestuft wurde oder für die ein Risiko der Zielverfehlung des mengenmäßigen Zustands gemäß NGP besteht,
- muss eine nachweisliche Senkung des Wasserverbrauchs um mindestens 25 % erreicht werden
- sind Förderanträge vor der Einreichung dem BML zur Stellungnahme aus wasser-wirtschaftlicher Sicht vorzulegen.
- sind Investitionen mit einer Nettovergrößerungen der bewässerten Fläche nicht förderfähig
- in Grundwasserkörpern mit mengenmäßiger Zustand schlechter als gut
- in Grundwasserkörpern, für die ein Risiko der Zielverfehlung des mengenmäßigen Zustands besteht, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf Grund- oder Oberflächenwasserkörper zu erwarten sind.
Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?
- Förderanträge können laufend eingebracht werden
- Die Projekte werden in diesem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt
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| Punkte |
1 | Durchschnittlicher Niederschlag in der Vegetationsperiode bzw. Frostschutzberegnung | 4 |
2 | Anzahl beteiligter Betriebe | 3 |
3 | Beregnungsfläche in ha, differenziert nach Kulturarten | 3 |
4 | Zusatzpunkt für innovativen Ansatz | 1 |
| Summe | 11 |
| Mindestpunktzahl | 5 |
Wie wird gefördert?
- Die Förderung wird als Zuschuss zu den förderfähigen Investitionskosten gewährt.
- Für die Errichtung und Erneuerung von Wasserförderungs- und –verteilungssystemen im Ausmaß von 50%.
- Für die Errichtung von Speicherbecken im Ausmaß von 70%.
Was muss noch berücksichtigt werden?
Nicht gefördert werden:
- Kosten für den Erwerb von Grund und Boden bzw. damit in Zusammenhang stehende Kosten
- Kosten für die Anlagen zur einzelbetrieblichen Wasseraufbringung auf die Bewässerungsfläche (Tropferleitungen, Beregner inkl. Verbindungsleitung).
Kontakte
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung/Abteilung Land- und Forstwirtschaft (AG3)
Abteilung Land- und Forstwirtschaft
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Amt der Kärntner Landesregierung/Abteilung 10
Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum
Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee
Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Abteilung 10/Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
10/Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Ragnitzstraße 193, 8047 Graz
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung/Abteilung WA3
Wasserbau
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Amt der Tiroler Landesregierung/Abteilung Agrarwirtschaft
Abteilung Agrarwirtschaft
Innrain 1, 6020 Innsbruck
Amt der Vorarlberger Landesregierung/Abteilung Va
Landwirtschaft und ländlicher Raum
Josef-Huter-Straße 35, 6900 Bregenz
Landwirtschaftskammer Wien
Stabstelle Förderungen
Gumpendorfer Straße 15, 1060 Wien
Amt der Salzburger Landesregierung/Referat 20408
Ländliche Entwicklung und Bildung
Bundesstraße 6, 5071 Wals
Amt der Burgenländischen Landesregierung/Abteilung 9
Abt. 9, Hauptreferat EU-Förderwesen
Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt