73-06-BML Investitionen in ökologische Verbesserungen und Maßnahmen zur Minderung des Hochwasserrisikos - ökologische Agrarinfrastruktur

Wer wird gefördert?

  • Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und deren Zusammenschlüsse
  • Sonstige förderwerbende Personen, insbesondere Agrargemeinschaften, Zusammenlegungsgemeinschaften, Flurbereinigungsgemeinschaften, Personenvereinigungen auf Basis eines privatrechtlichen Vertrages gemäß ABGB.

Was wird gefördert?

Ingenieurmäßig geplante ökologische Agrarinfrastruktur, insbesondere Biotopverbundsysteme (einschließlich der erforderlichen Begleitarbeiten wie Planung und Vermessung – sofern nicht von Amts wegen getragen) im Hinblick auf Erosionsschutz, Bodenschutz, Wasserrückhalt, Gewässerschutz, Agrarökologie, Landschaftsgestaltung Klimawandelanpassung, etc. mittels:

a.    Erwerb bzw. Aufbringung von Grund und Boden für die ökologische Agrarinfrastruktur
b.    Bau, Ausgestaltung, ingenieurbiologische Maßnahmen (Bodenschutzanlagen, dezentraler Wasserrückhalt und sonstige wasserbauliche               ökologische Maßnahmen, Bepflanzungen etc.)

Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?

  • Die zu fördernden Anlagen müssen ingenieurmäßig geplant und in den Bodenreformverfahren mitverankert sein (z. B. im Plan der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen oder als Annex zum Verfahren etc.).
  • Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen

Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?

Förderanträge können laufend über die Website „www.eama.at“ bei der AMA eingebracht werden.
Die Projekte werden in diesem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Die Unterlage zu den Auswahlverfahren und Auswahlkriterien ist unter folgendem Link einsehbar: https://www.ama.at/dfp/allgemeine-informationen/allgemeine-rechtliche-grundlagen#18723.

Wie wird gefördert?

Die Förderung wird als Zuschuss zu den förderfähigen Investitionskosten in der Höhe von 90% gewährt.
Kosten für den Erwerb bzw. Aufbringung von Grund und Boden können zur Gänze berücksichtigt werden, sofern die Maßnahme im öffentlichen Interesse aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes oder des Hochwasserschutzes erfolgt und dadurch Flächen aus der Produktion genommen werden.

Was muss noch berücksichtigt werden?

Der Zeitraum, innerhalb dessen ein beantragtes und genehmigtes Projekt umzusetzen ist, kann bis zu drei Jahre betragen. Der Durchführungszeitraum beginnt mit der Antragstellung. Es kann jedoch auch ein späterer Start des Projekts beantragt und genehmigt werden.
Vor der Antragstellung geleistete Anzahlungen für Leistungen, die im Durchführungszeitraum erbracht werden, Planungs- und Beratungskosten und weitere Vorleistungen für investive Projekte sind bis zu sechs Monate vor dem Einreichdatum förderfähig.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Kontakte

Amt der Burgenländischen Landesregierung/Abteilung 9
Abt. 9, Hauptreferat EU-Förderwesen
Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung/LNO
LNO
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Amt der Salzburger Landesregierung/Referat 20408
Ländliche Entwicklung und Bildung
Bundesstraße 6, 5071 Wals
Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Abteilung 10/Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
10/Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Ragnitzstraße 193, 8047 Graz
Amt der Tiroler Landesregierung/Abteilung Agrarwirtschaft
Abteilung Agrarwirtschaft
Innrain 1, 6020 Innsbruck
Landwirtschaftskammer Wien
Stabstelle Förderungen
Gumpendorfer Straße 15, 1060 Wien
Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde/Abteilung Landentwicklung
Landentwicklung
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Amt der Kärntner Landesregierung/Abteilung 10
Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum
Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee