73-09-BML Ländliche Verkehrsinfrastruktur

Wer wird gefördert?

  • Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe
  • Natürliche und juristische Personen bzw. eingetragene Personengesellschaften, dazu zählen insbesondere juristische Personen auf Basis eines Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, eines Landesstraßengesetzes, eines Flurverfassungslandesgesetzes oder Personenvereinigungen auf Basis eines privatrechtlichen Vertrages gemäß ABGB.
  • Juristische Personen und Personenvereinigungen, an denen Gebietskörperschaften oder deren Einrichtungen beteiligt sind, wobei der Anteil dieser Gebietskörperschaft oder Einrichtung an den förderfähigen Kosten jedenfalls herauszurechnen ist.
  • Ausschließlich bei einer Instandsetzung von Wegen gemäß Punkt 12.2.2 der SRL LE-Projektförderungen sind auch Gemeinden und deren Verbände als förderwerbende Personen zulässig.

Was wird gefördert?

  • Gefördert wird die Neuerrichtung oder der Umbau von Wegen zur äußeren Erschließung von landwirtschaftlichen Gehöften, außerlandwirtschaftlichen Betrieben, Wohnsitzen und anschließenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen.  
  • Unterstützt wird auch die Neuerrichtung oder Umbau von Wegen zur rein äußeren Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen. 
  • Auch die Förderung einer Instandsetzung (Generalsanierung) von Wegen ist möglich.
  • In Zusammenhang mit den Wegebauprojekten werden ökologische Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Nahbereich unterstützt.  

Gefördert werden wegebauliche Investitionen und Investitionen in ökologische Ausgleichmaßnahmen. 

Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?

  • Jedes einzelne Projekt muss technisch geeignet sein und die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Grundvoraussetzungen erfüllen. Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen sind vorzulegen.
  • Das Projekt muss die allgemeinen Regeln der Technik sowie der Richtlinien und Vorschriften des Straßenwesens (RVS) oder anderer Regelungen erfüllen. Ausnahmen sind im Einvernehmen mit der der Bewilligenden Stelle festzulegen.

Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?

  • Förderanträge können laufend eingebracht werden.
  • Für besonders relevante und vordringliche Themenbereiche kann die Bewilligende Stelle auch Aufrufe durchführen. 
  • Jedes Projekt, welches die Fördervoraussetzungen erfüllt und damit grundsätzlich förderfähig ist, wird zusätzlich anhand von Auswahlkriterien beurteilt und bepunktet. Alle Projekte, die zumindest die Mindestpunkteanzahl erreichen, werden – soweit das für das Auswahlverfahren vorgesehene Förderbudget ausreicht – ausgewählt. 
  • Die Projekte werden in diesem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt.
  • Die Mindestpunkteanzahl beträgt 4 Punkte von maximal 9 Punkten.
Auswahlkriterium
Punkte

Spezielle Bedarfe: beispielsweise erschwerte Verhältnisse oder Dringlichkeit

Maximal 3

Integrale Standortentwicklung: beispielsweise Breitenutzen oder Mehrfachnutzung

Maximal 3 

Natur- und Umweltwirkung: beispielsweise ökologische Ausgestaltung oder Berücksichtigen von Landschaftsaspekten

Maximal 3 

Wie wird gefördert?

  • Zuschuss zu den förderfähigen Investitionskosten im Ausmaß von: 
    • 50 % für Neuerrichtung und Umbau von Wegen außerhalb des benachteiligten Gebiets und Instandsetzung von Wegen. 
    • 55% für Neuerrichtung und Umbau von Wegen im benachteiligten Gebiet außerhalb des Berggebiets.
    • 65% für Neuerrichtung und Umbau von Wegen im Berggebiet.
  • Bei der Ausführung der Wege als Spurwege wird ein Zuschlag von 5 Prozentpunkten zur jeweiligen Förderhöhe gewährt. 
  • Förderfähig sind Fahrbahnregelbreiten bis zu 3,5 Meter.
  • Darüber hinaus gehende Breiten bis zu den maximalen Fahrbahnbreiten für einstreifige Regelquerschnitte laut RVS 03.03.81 – Ländliche Straßen und Güterwege – sind zulässig, aber nur bei folgenden Sachverhalten förderfähig:
    • für Brücken, Ausweichen und eventuelle Zusatzbreiten gemäß den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS). 
    • Dabei ist eine Zusatzbreite auf Geländeeinschnitte und -anschnitte zu begrenzen und zwar auf das sachlich technische Mindesterfordernis. Die maximalen Fahrbahnbreiten für einstreifige Regelquerschnitte laut RVS 03.03.81 – Ländliche Straßen und Güterwege – sind jedenfalls einzuhalten.

Was muss noch berücksichtigt werden?

  • Die Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Wasserhaushalts sind zu beachten und naturnahe und ressourcenschonende Planungen beziehungsweise Bauweisen sind anzustreben, wie Schotterwege, Spurwege, landschaftsangepasste Linienführung, wegbegleitende ingenieurbiologische beziehungsweise ökologische Ausgleichsmaßnahmen wie Bepflanzung, Wasserrückhalt und Ähnliches.
  • Möglichkeiten zur Mehrfachnutzung sind anzustreben, wie beispielsweise Verlegung von Breitbandinfrastruktur. Ist keine Mehrfachnutzung im Projekt vorgesehen, muss nachgewiesen werden, dass eine diesbezügliche Abklärung mit den Gemeinden, in denen das Projekt umgesetzt wird, stattgefunden hat. Ein solcher Nachweis kann beispielsweise eine Bestätigung, ein formloses Schreiben oder Email der Gemeinden über eine erfolgte Abklärung sein.

Nicht förderfähig (u.a):

  • Kosten für Investitionen in Infrastrukturen mit Gesamtkosten über EUR 5.000.000 (§ 63 Abs. 5 GSP-AV)
  • Kosten für den Erwerb von Grund und Boden und damit in Zusammenhang stehende Kosten
  • Kosten für Wege, die ausschließlich der Walderschließung oder der Rad-, Reit- und Gehwegnutzung dienen
  • Kosten für Wege mit dem Zweck der innerbetrieblichen Erschließung
  • Kosten für Wege zur eigenständigen außerlandwirtschaftlichen Betriebs- oder Siedlungserschließung; allerdings können im Rahmen von Gesamtprojekten von Beitragsgemeinschaften auch Wegstücke der Betriebs- oder Siedlungserschließung zurechenbar sein

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

  • Es wird empfohlen möglichst frühzeitig in der Projektplanung mit der zuständigen Bewilligende Stelle im jeweiligen Bundesland Kontakt aufzunehmen. 
  • Weitere Details sind in der Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen des BML sowie im Merkblatt (enthält auch Beispiele) zur Maßnahme dargelegt.

Kontakte

Landwirtschaftskammer Steiermark
Ländliche Entwicklung
Hamerlinggasse 3, 8010 Graz
Amt der Kärntner Landesregierung/Abteilung 10
Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum
Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee
Amt der Tiroler Landesregierung/Abteilung Agrarwirtschaft
Abteilung Agrarwirtschaft
Innrain 1, 6020 Innsbruck
Amt der Vorarlberger Landesregierung/Abteilung Va
Landwirtschaft und ländlicher Raum
Josef-Huter-Straße 35, 6900 Bregenz
Landwirtschaftskammer Wien
Stabstelle Förderungen
Gumpendorfer Straße 15, 1060 Wien
Amt der Salzburger Landesregierung/Referat 20408
Ländliche Entwicklung und Bildung
Bundesstraße 6, 5071 Wals
Amt der Burgenländischen Landesregierung/Abteilung 5
Baudirektion
Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt
Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde/Abteilung Güterwege
Güterwege
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung/Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr
Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung/LNO
LNO
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz