73-11-OOE Investitionen in soziale Dienstleistungen
Ziel der Fördermaßnahme 73-11 ist die Verbesserung von qualitätsvollen, flexiblen und dezentralen Einrichtungen der sozialen Daseinsvorsorge in ländlichen Gebieten.
Unterstützt werden Investitionen in Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen (vorranging die Schaffung von Betreuungsangeboten für unter Dreijährige), Einrichtungen für die Pflege, für Menschen in besonderen Notlagen, für die psychosoziale, sozialpsychiatrische und psychiatrische Versorgung, insbesondere für Kinder und Jugendliche. Die Einrichtungen für soziale Dienstleistungen sollen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Privatleben beitragen.
Wer wird gefördert?
- Gebietskörperschaften
- Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Gemeinnützig tätige juristische Personen
Was wird gefördert?
- Schaffung, Verbesserung oder Erweiterung von Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen (für Kinder von 0-6 Jahren) einschließlich bedarfsgerechter Adaptierung und (Innen-)Ausstattung.
- Schaffung, Verbesserung oder Erweiterung von Einrichtungen der Pflege und Betreuung (z. B. Tageszentren) einschließlich bedarfsgerechte Adaptierung und (Innen-) Ausstattung.
- Schaffung, Verbesserung oder Erweiterung von psychosozialen, sozialpsychiatrischen sowie psychiatrischen Einrichtungen, insbesondere für Kinder und Jugendliche.
- Schaffung, Verbesserung oder Erweiterung von Einrichtungen und Wohnbauten, die der Deckung des Betreuungs- und Wohnbedarfs von Menschen in besonderen Notlagen (etwa Frauen, Kinder, Jugendliche, Familien, ältere Menschen, Flüchtlinge/Vertriebene) dienen.
- Investitionen zur Schaffung und Verbesserung von mobilen Diensten sowie Hol-, Bring- und Servicedienste.
Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?
- Das Projekt wird im ländlichen Gebiet umgesetzt
- Es handelt sich nicht um eine Investition in eine große Infrastruktur. Die Gesamtkosten einer Investition in einem der Fördergegenstände dürfen 5 Mio. Euro nicht übersteigen.
Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?
- Förderanträge können bei der bewilligenden Stelle über die Website www.eama.at erst dann eingereicht werden, nachdem die Bewilligende Stelle über die Website www.eama.at einen Aufruf kundgemacht hat.
- Die Auswahl der Projekte übernimmt ein beratendes Gremium unter Vorsitz des Landes. In diesem Gremium sollen Vertreter:innen der Verwaltung und der Zivilgesellschaft, unter anderem Interessensvertretungen von Menschen mit Behinderungen, auf Basis eines transparenten und nachvollziehbaren Bewertungsverfahrens eine Rangliste der Projekte des jeweiligen Auswahlverfahrens erstellen.
- Informationen zu Auswahlkriterien und Auswahlverfahren im Dokument „Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Projektmaßnahmen im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027“.
Wie wird gefördert?
- Förderfähige Kosten sind materielle und immaterielle Investitionen und Planungs- und Beratungskosten, die in direktem Zusammenhang mit der Investition stehen.
- Der Fördersatz beträgt einheitlich 65% der förderfähigen Kosten.
Was muss noch berücksichtigt werden?
- Bei Errichtung oder Erweiterung eines Gebäudes: Es sind der Standard „Niedrigstenergiegebäude“ nach Art. 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (BGBl. II Nr. 251/2009 i.d.g.F.) sowie die landesrechtlichen Vorgaben gemäß Bauordnung (OIB-RL 6) einzuhalten. Die Erfüllung dieser Standards ist im Rahmen der Endabrechnung von der zuständigen Baubehörde zu bestätigen.
- Nicht förderfähige Kosten sind:
- Sach- und Personalkosten in Zusammenhang mit der Investition
- Unbare Eigenleistung
- Weitere Details finden Sie:
- im Merkblatt zur Fördermaßnahme „Investitionen in Soziale Dienstleistungen“ (73-11)
- in der Sonderrichtlinie (SRL) des Landes Oberösterreich zur Umsetzung EU/Land-finanzierten Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027
- im technischen Leitfaden für die Förderantragstellung, dem sogenannten DFP-Handbuch
- in den Informationsblättern zu wichtigen inhaltlichen Fragestellungen in Bezug auf die Förderantragstellung
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
- Die Fördermaßnahme wird durch die Ämter der Bundesländer durchgeführt und daher werden für jedes Bundesland eigene Aufrufe erstellt.
- Weitere Details sind in der Sonderrichtlinie des Landes Oberösterreich zur Umsetzung EU/Land-finanzierten Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027 sowie im Merkblatt (enthält auch Beispiele) zur Maßnahme dargelegt.
Zuständigkeit:
Für Fördergesgenstand 1: Amt der Oberösterreichischen Landesregierung/GEFT
Für Fördergegenstände 2, 4 und 5: Amt der Oberösterreichischen Landesregierung/Abteilung Soziales
Für Fördergegenstand 3: Amt der Oberösterreichischen Landesregierung/Abt. Gesundheit, Oö. Gesundheitsfonds
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