73-16-BMAW-TOURISMUS Investitionen im Bereich kleine touristische Infrastruktur mit Fokus auf alpine Infrastruktur mit touristischer Relevanz
Wer wird gefördert?
Gemeinnützige, alpine Vereine, die ordentliches Mitglied des Verbandes alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) sind, oder die einer Dachorganisation angehören, die in Summe mehr als 10.000 natürliche Personen als Mitglieder repräsentiert. Diese Vereine bzw. Dachorganisationen müssen alpinhistorische Bedeutung haben und ein entsprechend langes Wirken im öffentlichen Interesse nachweisen können.
Was wird gefördert?
Förderungsgegenstand sind Investitionen zur Substanzerhaltung und qualitativen Verbesserung (inkl. Maßnahmen zur Stärkung ökologischer Ressourcen und Energieeffizienz) von der Öffentlichkeit zugänglichen Schutzhütten, welche in die Kategorie „alpine Schutzhütte“ fallen, inklusive Materialseilbahnen. Zu den förderbaren Maßnahmen zählen dabei Investitionen mit folgenden Zielsetzungen:
- Substanzerhaltung
- Qualitätsverbesserung sowie Kapazitätsoptimierung im Gästebereich
- Qualitätsverbesserung für Personal und Pächter
- Maßnahmen in den Bereichen Umwelt und Energie
- Maßnahmen im Bereich zielgruppenrelevanter Sondereinrichtungen
- Materialseilbahnen
Die folgenden objektbezogenen Förderungsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:
a) Die Schutzhütte verfügt über mindestens 10 Schlafplätze für Gäste;
b) Die Schutzhütte ist für den öffentlichen Verkehr und mechanischen Individualverkehr nicht erreichbar (Ausnahme: Radverkehr);
c) Der Zustieg zur Schutzhütte dauert mindestens eine halbe Stunde Gehzeit von der nächstgelegenen öffentlichen Straße oder dem nächstgelegenen Parkplatz;
d) Die Entfernung zur nächsten Aufstiegshilfe beträgt während der überwiegenden Zeit des Jahres mindestens 1 Kilometer.
Das Förderungsobjekt "Materialseilbahn" erfüllt die obigen Voraussetzungen für Schutzhütten in a - d sinngemäß.
Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?
- Das Projekt wird im ländlichen Gebiet umgesetzt.
- Das Projekt steht im Einklang mit räumlich übergeordneten Zielen und strategischen Planungen der alpinen Vereine. à Vorlage eines Empfehlungsschreibens des Dachverbandes
- Die Projektlaufzeit für die Umsetzung eines Projekts beträgt maximal 24 Monate.
- Sicherstellung des Betriebs der geförderten Schutzhütte für fünf Jahre ab Letztzahlung durch Abschluss oder Weiterführung eines Pachtvertrages, sofern die Schutzhütte nicht vom alpinen Verein selbst betrieben wird.
Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?
Förderungsanträge, die bis zur jeweils im Projektaufruf festgelegten Einreichfrist über die Digitale Förderungsplattform (DFP) eingegangen sind, werden nach Feststellung der Vollständigkeit des Förderungsantrags auf die Erfüllung der Formalkriterien geprüft. Die nachfolgende inhaltliche Bewertung
der Anträge erfolgt auf Basis der festgelegten qualitativen Kriterien. Diese qualitativen Kriterien werden im Auswahlkriteriendokument näher spezifiziert und beschrieben. Die Überprüfung der Erfüllung der Kriterien erfolgt anhand eines ebenfalls im Auswahlkriteriendokument festgelegten, objektiven und transparenten Bewertungssystems mit festgelegter Mindestpunkteanzahl. Die Mindestpunkteanzahl beträgt 12 Punkte.
Wie wird gefördert?
Als förderungsfähige Kosten gelten Investitionskosten und unbare Eigenleistungen der Vereinsmitglieder. Die Förderung wird als Zuschuss zu den förderbaren Investitionskosten und unbaren Eigenleistungen der Vereinsmitglieder im Ausmaß von bis zu 90 % gewährt. Die Obergrenze der förderbaren Kosten beträgt EUR 1.000.000,00. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen höherer Gewalt möglich, wobei die Grenze gemäß § 63 Abs. 5 GSP-AV jedenfalls einzuhalten ist.
Das Datum der Einreichung des Förderungsantrags gilt als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Kosten-anerkennung. Vor der Antragstellung geleistete Anzahlungen für Leistungen, die im Durchführungszeitraum erbracht werden, Planungs- und Beratungskosten und weitere Vorleistungen für investive Projekte sind bis zu sechs Monate vor dem Einreichdatum (= Kostenanerkennungsstichtag) förderungsfähig.
Die Gewährung von Vorschusszahlungen gemäß § 102 GSP-AV ist bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich. Dazu sind bei Antragstellung alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorzulegen.
Kosten für den Erwerb von Grund und Boden bzw. damit im Zusammenhang stehende Kosten sowie Personalkosten gemäß § 65 GSP-AV sind in der gegenständlichen Maßnahme nicht förderungsfähig.
Was muss noch berücksichtigt werden?
Eine Kumulierung von auf Basis der gegenständlichen Sonderrichtlinie geförderten Kosten mit Förderungen anderer Gebietskörperschaften und der EU ist nicht zulässig.
Die Förderung von beihilferelevanten Projekten erfolgt auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen ("DAWI-De-minimis-Verordnung").
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Ich habe keine österreichische Staatsbürgerschaft - wie kann ich eine ID Austria beantragen?
Eine ID Austria kann auch ohne österreichische Staatsbürgerschaft beantragt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter:
https://www.oesterreich.gv.at/id-austria/haeufige-fragen/FAQ-ausland-vda.html