73-18-BML Investitionen zur Stabilisierung von Rutschungen

Wer wird gefördert?

  • Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und deren Zusammenschlüsse
  • Agrargemeinschaften

Was wird gefördert?

  • Investitionen zur präventiven Stabilisierung von Rutschhängen in Landschaften mit Wein-, Obst- und Sonderkulturen

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Neuanlagen in Naturschutzgebieten
  • Neuanlagen in Natura-2000-Gebieten, wenn Schutzgüter beeinträchtigt werden
  • Neuanlagen auf Flächen, die vor dem 1. Janner 2014 als Wald ausgewiesen waren
  • Neuanlage von Weingärten auf Grundstücksflächen, für die eine Genehmigung auf Neuauspflanzung im Sinne des steiermärkischen Weinbaugesetzes 2020, Fassung vom 17.11.2020 vorliegt. Diese Voraussetzung entfällt bei Neuanlagen von Weingärten auf Grundstücksflächen, die im Eigentum von Junglandwirten iS des § 3 Z 11 GSP-AV stehen und von diesen bewirtschaftet werden.
  • Weingartenflächen von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, die im Jahr vor der Antragstellung keine Bestands- oder Erntemeldung abgegeben haben. 
  • Errichtung und Rekultivierung von Mauerterrassen in bestehenden oder neu angelegten Weingärten
  • Flächen, für die im Rahmen der Sektormaßnahme Umstellungsförderung (58-01) Förderungen zur Errichtung und Rekultivierung von Böschungs- oder Mauerterrassen in bestehenden oder neu angelegten Weingärten beantragt oder bezahlt wurden.

Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?

  • Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG 1959 idgF., sowie allenfalls weitere erforderliche Bewilligungen, insbesondere der naturschutzrechtlichen Bewilligung.
  • Nach Bauabschluss der präventiven Rutschhangsicherung ist bei Weingartenanlage vor Auspflanzung der Reben verpflichtend eine Bodengesundung durchzuführen.

Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?

  • Förderanträge können laufend eingebracht werden
  • Die Projekte werden in diesem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt

 

 

Punkte

1

Hanglage Hangneigung

3

2

Art des landwirtschaftlichen Betriebes

2

3

Rechtsstatus der Projektfläche

3

 

Summe

8

 

Mindestpunktzahl

4

Wie wird gefördert?

  • Die Förderung wird als Zuschuss zu den förderfähigen Investitionskosten in der Höhe von 50% gewährt.

Was muss noch berücksichtigt werden?

  • Kosten für den Erwerb von Grund und Boden bzw. damit in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht förderfähig.

Kontakte

Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Abteilung 10/Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
10/Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Ragnitzstraße 193, 8047 Graz