78-01-BML Land- und forstwirtschaftliche Betriebsberatung

Wer wird gefördert?

Unterstützt werden Beratungsanbieterinnen und Beratungsanbieter für die Erbringung von Beratungsleistungen

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Erbringung von Beratungsleistungen für Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen in folgenden Fördergegenständen (Beratungsbereichen):

  1. Bauen von Wirtschaftsgebäuden und wirtschaftlichen Anlagen, Landtechnik
  2. Beratung zu EU-finanzierten, EU-kofinanzierten und nationalen Förderungen, Junglandwirt:innen und Hofübergabe
  3. Stärkung der unternehmerischen Kompetenz
  4. Biolandbau
  5. Ernährungssicherheit, Lebensmittelqualität/-sicherheit, Einkommenskombination und Diversifizierung
  6. Forstwirtschaft
  7. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
  8. Rechts-, Steuer- und Sozialversicherungsfragen
  9. Bundesländerübergreifende Beratungsleistungen für die Beratungsbereiche 1 bis 8
  10. Biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung - Biodiversität und Erhalt der Kulturlandschaft
  11. Klimaschutz (inkl. erneuerbare Energie und Energieeffizienz), Anpassung an den Klimawandel, Umweltschutz und Ressourceneffizienz  
  12. Bundesländerübergreifende Beratungsleistungen für die Beratungsbereiche 10 und 11
  13. Präventivpsychosoziales Angebot im Bereich Hofnachfolge, Generationenkonflikte und sich auf den Betrieb auswirkende persönliche Probleme
  14. Koordination der Beratungsleistungen und der Entwicklung von bundesweiten Beratungsprodukten (Beratungsmanagement)

Ziel ist die Bereitstellung einer leistungsfähigen, qualitativ hochwertigen, unabhängigen, zielgruppenorientierten und kostengünstigen Betriebsberatung bundesweit sicherzustellen.

Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?

  • Die förderwerbende Person verfügt über ein Qualitätsmanagementsystem für den Beratungsbereich (Zertifizierung gem. ISO 9001 oder gleichwertig); Teil des QM-Systems ist ein elektronisches Leistungserfassungssystem, welches eine Beratungsdokumentation beinhaltet.
  • Die förderwerbende Person verfügt über eine öffentlich-rechtliche Befugnis bzw. gewerberechtliche Befugnis zur Ausübung der Beratungstätigkeit als reglementiertes Gewerbe.
  • Das Beratungsangebot umfasst die im Aufruf vorgegebenen Themen, dazu zählen die durch Unionsrecht vorgegebenen Inhalte der landwirtschaftlichen Betriebsberatung (FAS).
  • Die förderwerbende Person verfügt über fachspezifische Beratungserfahrung in der Land- und Forstwirtschaft und hat einschlägige Kenntnisse über den land- und forstwirtschaftlichen Beratungsbedarf in Österreich.
  • Die förderwerbende Person stellt für den Beratungsbereich ein bundesweites, flächendeckendes Beratungsangebot sicher. Zu diesem Zweck verfügt die förderwerbende Person über eine entsprechende personelle, räumliche und organisatorische Ausstattung. 
  • Die förderwerbende Person kann die jeweiligen Beratungsbereiche durch fachlich und methodisch-didaktisch qualifizierte Beratungskräfte abdecken. Die fachliche Qualifikation der Beratungskräfte wird durch den Abschluss einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder eines Studiums an einer Fachhochschule oder einer Universität oder durch eine einschlägige Meisterausbildung nachgewiesen. Die methodisch-didaktische Qualifikation der Beratungskräfte wird durch eine entsprechende Ausbildung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik (HAUP) oder einer gleichwertigen Ausbildung anderswo nachgewiesen. Für den Beratungsbereich Präventivpsychosoziales Angebot wird abweichend eine spezifische Qualifikation definiert. 
  • Ab dem Kalenderjahr 2024 müssen mindestens 50 % und am dem Kalenderjahr 2025 müssen mindestens 75 % der geförderten Beratungsleistungen über alle geförderten Beratungsbereiche und Fördergegenstände von Beratungskräften erbracht werden, welche die fachlichen und methodisch-didaktischen Voraussetzungen erfüllen. Die erforderlichen Kompetenzen der weiteren Beratungskräfte, die geförderte Beratungsleistungen erbringen, sind durch methodisch-didaktische Aus- und Weiterbildungen im Ausmaß von mindestens 32 Unterrichtseinheiten nachzuweisen.
  • Die förderwerbende Person gewährleistet eine neutrale Beratung. Für den Beratungsbereich liegt kein Interessenskonflikt vor.

Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?

  • Zunächst muss das Projekt den Fördervoraussetzungen entsprechen.
  • Die Auswahl der Projekte erfolgt dann nach den für die Fördermaßnahme festgelegten Auswahlkriterien, die am Informationsportal zu Sektor- und Projektmaßnahmen der AMA abgerufen werden können. Ein Auswahlgremium entscheidet über die Punktevergabe anhand dieser Auswahlkriterien. Grundsätzlich können maximal 37 Punkte erreicht werden, die Mindestpunkteschwelle beträgt 18 Punkte.

Wie wird gefördert?

  • Die Förderung wird als Zuschuss zu den förderfähigen Personalkosten exklusive Gemeinkosten gewährt. Die Personalkosten werden in Form eines Einheitskostensatzes je Stunde in Höhe von EUR 54,57 anerkannt. 
  • Das Ausmaß der Förderung beträgt je nach Fördergegenstand (Beratungsbereich) entweder 80% oder 100% der förderfähigen Kosten.

Was muss noch berücksichtigt werden?

  • Die Kostenanerkennung erfolgt ab 01.01.2024.
  • Die förderwerbende Person muss die Beratungsangebote im Beratungsbereich jährlich mit dem BML abstimmen und tatsächlich anbieten. 
  • Pro Beratungsbereich sind Beratungsthemen zu untergliedern und dazugehörige Beratungsprodukte anzubieten.
  • Die förderwerbende Person gewährleistet einen quantitativen Nachweis über die erbrachten Leistungen
  • Für das abgelaufene Kalenderjahr ist bis zum 30. April des Folgejahres ein jährlicher Beratungsbericht an die Bewilligende Stelle zu übermitteln, der zusätzlich zum quantitativen Nachweis einen qualitativen Nachweis über die erbrachten Beratungsleistungen enthält. Dieser Jahresbericht enthält eine Zusammenschau über alle Beratungsbereiche und legt Schwerpunkte für die künftige Beratungsarbeit fest.
  • Die förderwerbende Person gewährleistet nachweislich die fachliche und methodische-didaktische Weiterbildung der eingesetzten Beratungskräfte im Ausmaß von jährlich mindestens 16 Unterrichtseinheiten im Durchschnitt aller Beratungskräfte (bezogen auf die Jahresarbeitszeit einer Vollzeitarbeitskraft).
  • Ein digitales Tool zum nachhaltigen Management von Nährstoffen, welches die Vorgaben eines Betriebsnachhaltigkeitsinstruments für Nährstoffe nach Art. 15 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EU) 2021/2115 erfüllt, ist anzubieten.           
  • Die förderwerbende Person, welche die Förderung für den größten Anteil an angebotenen Beratungsbereichen erhält, stellt sicher, auch die Beratungsleistungen für das Beratungsmanagement (Fördergegenstand 14) zu erbringen.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Kontakte

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Präsidium 4b
Stubenring 1, 1010 Wien