78-03-BML-WALD-PLAENE Wissenstransfer für außerland- und forstwirtschaftliche Themenfelder (Teilnehmendenförderung Waldbewirtschaftungspläne)
Wer wird gefördert?
- Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
- Waldbesitzervereinigungen
- Agrargemeinschaften
- Bringungsgenossenschaften und Bringungsgemeinschaften
- Wassergenossenschaften und Wasserverbände
- Gemeinden und Gemeindeverbände
Was wird gefördert?
- Waldbewirtschaftungspläne auf betrieblicher Ebene
Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?
- Der Ersatz eines bestehenden Plans durch einen neuen wird gefördert, wenn der bestehende Plan älter als 10 Jahre ist. In sachlich gerechtfertigten Fällen (z.B. Windwurf, Schnee- und Eisbruch, Insektenkalamitäten) kann von dieser 10-Jahresregelung abgewichen werden. Eine Bestätigung der Forstbehörde hat vorzuliegen. Diese ist im Rahmen der Antragstellung in der DFP hochzuladen.
- Die Verbesserung eines bestehenden Plans wird nur dann gefördert, wenn die Erstellung des bestehenden Plans ohne Förderung erfolgt ist.
- Gemäß §§ 9 und 11 Forstgesetz 1975 vorgeschriebenen Pläne sind nicht förderbar.
Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?
- Förderanträge können laufend eingebracht werden.
- Die Projekte werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. https://www.ama.at/dfp/allgemeine-informationen/allgemeine-rechtliche-grundlagen#18723
Wie wird gefördert?
- Der Zuschuss zu den Sach- und Personalkosten beträgt 40 Prozent.
- Die förderfähigen Kosten müssen je förderwerbende Person mindestens Euro 500,- betragen.
- Innerhalb der Förderperiode und Bundesland dürfen je Projekt gemäß Punkt 24.2.2 der SRL GSP-Strategieplan maximal Euro 50.000,- anerkannt werden.
Was muss noch berücksichtigt werden?
- Für die Erstellung von Waldbewirtschaftungsplänen auf betrieblicher Ebene gilt als Qualitätsnachweis, dass die Planerstellung durch gemäß § 105 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 4 Forstgesetz 1975 befugte Fachkräfte erfolgt
- Die Förderung wird als de-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) 2023/2381 gewährt.
Kontakte
Amt der Kärntner Landesregierung/Abteilung 10
Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum
Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee
Landwirtschaftskammer Wien
Stabstelle Förderungen
Gumpendorfer Straße 15, 1060 Wien
Amt der Salzburger Landesregierung/Referat 20402
Landesforstdirektion
Bundesstraße 6, 5071 Wals
Amt der Burgenländischen Landesregierung/Abteilung 5
Baudirektion
Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung/Abteilung LF4
Forstwirtschaft
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung/Abteilung Land- und Forstwirtschaft/AG5
Land- und Forstwirtschaft, AG5
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Abteilung 10/Referat Forstdirektion
10/Referat Forstdirektion
Ragnitzstraße 193, 8047 Graz
Amt der Vorarlberger Landesregierung/Abteilung Vc
Forstwesen
Römerstraße 15, 6900 Bregenz
Amt der Tiroler Landesregierung/Gruppe Forst
Forstorganisation
Bürgerstraße 36, 6020 Innsbruck