55-02 Einstieg in die Bienenhaltung, Umstieg in die biologische Bienenhaltung, Biofuttermittel
Wer wird gefördert?
Einstieg in die Bienenhaltung
Neueinsteigende: Personen, die auf dem Gebiet der Bienenzucht und Imkereiwirtschaft tätig werden wollen.
Umstieg in die biologische Bienenhaltung und Biofuttermittel
Natürliche Personen, juristische Personen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse (im Folgenden Personenvereinigungen), mit Niederlassung in Österreich, die Bienenstöcke im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im österreichischen Staatsgebiet bewirtschaften.
Was wird gefördert?
Einstieg in die Bienenhaltung
Ein Neueinstiegspaket gemäß SRL Imkereiförderung 2023 - 2027 Anhang III umfasst den
- Ankauf von 5 neuen Magazinbeuten
- Mindesterfordernis für eine Beute: Bodenbrett, mindestens 2 Zargen und dazugehörige Rähmchen, Deckel
- Zulässige Beutenmaße: Zander, Zander-Jumbo, Einheitsmaß, Flachzarge, Breitwabe, Langsroth, Dadant, Zadant
- Ankauf von 5 Kunstschwärmen / Ableger / Vollvölker
- Ankauf von 5 Reinzuchtköniginnen
Umstieg in die biologische Bienenhaltung
Die Förderung für den Ankauf von rückstandsfreiem oder biologisch zertifiziertem Wachs kann nur einmal pro förderwerbende Person in Anspruch genommen werden.
Biofuttermittel
Als Biofuttermittel werden Biorübenzucker und Fertigfutter auf Basis von Biorübenzucker gefördert.
Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?
Neueinstieg in die Bienenhaltung
Die förderwerbende Person
- muss in Österreich niedergelassen sein,
- darf zum Zeitpunkt der Antragstellung (ausschlaggebend ist das Eingangsdatum in der AMA) maximal 50 Jahre alt sein (bis 1 Tag vor dem 51. Geburtstag)
- muss nachweislich Mitglied bei einer in der Imkerei tätigen Organisation (Verband/Verein) sein, jedoch darf das Beitrittsdatum nicht länger als 24 Monate vor dem Einreichdatum liegen,
- darf die Fördermaßnahme "Neueinstieg BIO" oder „Neueinstieg konventionell“ nur einmal in Anspruch nehmen,
- muss im Veterinärinformationssystem (= VIS) als Imker:in registriert sein und die erforderlichen Meldungen durchführen,
- hat an einem von einer bundesweit tätigen Organisation (Biene Österreich) anerkannten (Online-) Grundkurs im Ausmaß von mindestens 24 Bildungseinheiten (= BE, 1 BE = 50 Minuten) teilzunehmen – im Bereich der biologischen Bienenhaltung ist noch zusätzlich zum Grundkurs ein von einer bundesweit tätigen Organisation (Biene Österreich) anerkannter (Online-) Kurs für biologische Bienenhaltung im Ausmaß von 8 BE zu absolvieren,
- hat im ab dem Datum der Auszahlung der Förderung mindestens 5 Bienenvölker über einen Zeitraum von mindestens 2 Kalenderjahren zu bewirtschaften (Nachweis durch VIS-Meldung).
WICHTIG: Das Neueinstiegspaket darf erst NACH der Förderantragsstellung angeschafft werden und die Anschaffung muss VOR der Stellung des Zahlungantrages vollständig abgeschlossen sein.
Umstieg in die biologische Bienenhaltung
- Förderwerbende Personen müssen im Veterinärinformationssytem (= VIS, www.vis.statistik.at) als Imker:in registriert sein und die erforderlichen Meldungen durchführen.
- Förderwerbende Personen müssen nachweislich aktuelles Mitglied bei einer in der Imkerei tätigen Organisation (Verband/Verein) sein.
- Förderwerbende Personen müssen nachweislich einen gültigen Vertrag mit einer Biokontrollstelle abgeschlossen haben und den Ankauf von rückstandsfreiem Wachs oder biologisch zertifiziertem Wachs für den Einstieg oder Umstieg in die biologische Bienenhaltung im Umstellungszeitraum (binnen 12 Monaten NACH Abschluss des Vertrages) tätigen.
Biofuttermittel
- Förderwerbende Personen müssen im Veterinärinformationssytem (= VIS, www.vis.statistik.at) als Imker:in registriert sein und die erforderlichen Meldungen durchführen.
- Förderwerbende Personen müssen nachweislich ein aktuelles Mitglied bei einer in der Imkerei tätigen Organisation (Verband/Verein) sein.
- Die Nachweise der Teilnahme am "Qualitätsprogramm Biene Österreich" oder am „Österreichischen Bienengesundheitsprogramm 2016“ sind für den Fördergegenstand "Ankauf von Biofuttermitteln für biologische Bienenhalterinnen und -halter" verpflichtend.
- Förderwerbende Personen müssen nachweislich einen gültigen Vertrag mit einer Biokontrollstelle abgeschlossen haben.
Wie wird gefördert?
Neueinstieg in die Bienenhaltung
Die Förderung besteht in einem pauschalen Zuschuss für die Anschaffung des Neueinstiegspakets und die Absolvierung des Grundkurses.
Umstieg in die biologische Bienenhaltung und Biofuttermittel
Die Förderung ist ein Pauschalzuschuss für den Ankauf von rückstandsfreiem Wachs oder biologisch zertifiziertem Wachs bzw. Biofuttermitteln.
Was muss noch berücksichtigt werden?
Neueinstieg in die Bienenhaltung
Es sind mindestens 5 Bienenvölker über einen Zeitraum von mindestens 2 Kalenderjahren (Nachweis durch VIS-Meldung) zu bewirtschaften.
Das Neueinstiegspaket darf erst nach der Förderantragstellung angeschafft werden.
Umstieg in die biologische Bienenhaltung
Da die Bewirtschaftung von mindestens 5 Bienenvölkern eine Fördervoraussetzung darstellt, müssen auch mindestens 5 kg rückstandsfreies oder biologisch zertifiziertes Wachs (1 kg / Bienenvolk) angekauft werden.
Das Wachs darf erst nach der Förderantragstellung angeschafft werden. Der Ankauf des rückstandsfreien Wachses oder des biologisch zertifizierten Wachses muss im Umstellungszeitraum (binnen 12 Monaten nach Abschluss des Vertrages mit der Biokontrollstelle), jedenfalls jedoch im selben Imkereijahr (01.08. bis zum 31.07. des darauffolgenden Jahres), erfolgen.
Biofuttermittel
Da die Bewirtschaftung von mindestens 5 Bienenvölkern eine Fördervoraussetzung darstellt, müssen auch mindestens 50 kg Biofutter (10 kg / Bienenvolk) angekauft werden.
Das Biofuttermittel darf erst nach der Förderantragstellung angeschafft werden.
Nicht förderfähige Kosten
Kosten, die im Rahmen der Neueinstiegsförderung (FG1 und FG2) nicht förderfähig sind:
a) Nicht neuwertige, unvollständige und/oder selbstgebaute Beuten
b) Wirtschaftsköniginnen
c) Nicht zulässige Beutenmaße
d) Vor dem Förderantrag gekaufte Neueinstiegspakete
Kosten, die im Rahmen der Biowachs und Biozucker Förderung (FG3) nicht förderfähig sind:
a) Rohrzucker oder Fertigfutter auf Basis von Rohrzucker
b) Konventionelles Wachs und/oder Futtermittel
c) Vor dem Förderantrag gekauftes Biowachs und/oder Biofuttermittel
Projektänderung
Falls es zu einer Änderung zwischen der Förderantragstellung und dem Zahlungsantrag kommt, muss unbedingt vor dem Zahlungsantrag und vor dem 30. Juni eine Projektänderung beantragt werden.
Wird die Änderung (z.B. Neueinstieg biologisch auf Neueinstieg konventionell) erst beim Zahlungsantrag angegeben, muss der Antrag abgelehnt werden.