55-04 Investitionen im Imkereisektor
Wer wird gefördert?
Natürliche Personen, juristische Personen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse (im Folgenden Personenvereinigungen), mit Niederlassung in Österreich, die Bienenstöcke im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im österreichischen Staatsgebiet bewirtschaften und
- Mitglieder einer in der Bienenzucht und/oder Imkereiwirtschaft tätigen Organisation (z.B. Imkerortsverein oder -gruppe, Landesimkereiverband, Biene Österreich – Imkereidachverband etc.) sind, oder
- zu einer in der Bienenzucht und/oder Imkereiwirtschaft tätigen Organisation (z.B. Imkerortsverein oder -gruppe, Landesimkereiverband, Biene Österreich – Imkereidachverband etc.) in einem solchen vertraglichen Verhältnis stehen, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Programmmaßnahme gesichert ist.
Als natürliche Personen zählen auch im Imkereibereich tätige regionale Vereine (z.B. Imkerortsvereine) oder Ortsgruppen, die Mitglied eines Landesimkereiverbandes oder des Österreichischen Imkerbundes oder des Österreichischen Erwerbsimkerbundes sind, wenn sie für ihre Mitglieder oder zumindest einen Teil ihrer Mitglieder eine Kleingeräteförderung gemäß Punkt 7.5.2 SRL Imkereiförderung 2023 - 2027 in Anspruch nehmen wollen und beantragen.
Was wird gefördert?
Fördergegenstand 1 Investitionen in die technische Ausstattung und in die Rationalisierung der Wanderimkerei
Die nachstehend aufgelisteten Maschinen und Geräte sind gemäß Punkt 7.5.1 SRL Imkereiförderung 2023 - 2027 förderfähig. Die für die Rationalisierung der Wanderimkerei förderfähigen Maschinen und Geräte sind mit * gekennzeichnet. Investitionen in Transportmittel zu Vermarktungs- oder Vertriebszwecken sind nicht förderfähig. Honigtrockengeräte sind nicht förderfähig.
- Abfüllanlagen
- Abfülltöpfe und Lagergefäße für Honig aus Edelstahl
- Anhänger und/oder Aufbauten für die Bienenwanderung *
- Minimalanforderung für Anhänger: Nutzlast mindestens 1.500 kg und eine Ladefläche von mind. 5 m²
- Anlagen für die Metproduktion (z.B.: Gärtanks, Filteranlagen, Pump- und Abfüllgeräte)
- Automatische Schleudern
- Bee-blower (Abblasgeräte)
- Besamungsgeräte für künstliche Besamung
- Brutschrank
- Dampferzeuger
- Edelstahl-Honiglagertank
- Elektronische Systeme zur Trachtbeobachtung *
- Entdeckelungsanlagen
- Etikettieranlagen
- Edelstahlmobiliar im Abfüll- und Schleuderraum
- Gläserwaschmaschine (mind. 80°C Waschtemperatur, keine Haushaltsgeschirrspüler)
- Hebebühnen
- Heißwasser-Hochdruckreiniger (mindestens erreichbarer Betriebsdruck 140 bar, mindestens erreichbare Betriebstemperatur 140 °C, mindestens erreichbare Durchflussmenge 1.000 l/h)
- Honigauftaugeräte
- Honigrührgeräte (förderfähig sind ausschließlich Geräte, die zum Herstellen von Cremehonig und zum Honigmischen konstruiert wurden; nicht förderfähig sind Bohrmaschinen, Kraftmischer, Rührquirle (z.B. Rapido- bzw. Rasantrührer), Rührstationen, etc.)
- Hubstapler und Hubwagen
- Kühlaggregate für Kühlräume
- Kühlzellen und technischen Ausstattung für Kühlräume (keine baulichen Maßnahmen)
- Ladekräne für die Imkerei vor Ort bei den Bienenständen *
- Pollenreiniger
- Pollentrocknungsschrank
- Pumpe zur Gelee Royal Gewinnung
- Pumpen für Bienenfutter
- Raumtrocknungsgeräte
- Schleuderstraßen oder deren Bestandteile
- Schwerlastregale mit einer Tragfähigkeit von zumindest 1 t pro Regal
- Selbstfahrende Wanderhilfen (keine KFZ) *
- Spezialschubkarren
- Stockwaage
- Wachspressen zur Mittelwand Herstellung (ausgenommen sind industrielle Mittelwand Fertigungsanlagen für den gewerblichen Wiederverkauf)
- Wachsschmelzer
- Zentrifugen
Fördergegenstand 2 Investitionen in imkerliche Kleingeräte
Die nachstehenden imkerlichen Kleingeräte sind gemäß Punkt 7.5.2 SRL Imkereiförderung 2023 - 2027 sind förderfähig. Investitionen in Transportmittel zu Vermarktungs- oder Vertriebszwecken sind nicht förderfähig!
- Abfülltöpfe und Lagergefäße für Honig aus Edelstahl
- Abkehrmaschine
- Dampferzeuger
- Edelstahlmobiliar im Abfüll- und Schleuderraum
- Eichfähige Waagen, die zur Kontrolle der Füllmengen lt. Fertigpackungsverordnung geeignet sind
- Entdeckelungsgestell
- Honigauftaugeräte
- Honigrührgeräte (förderfähig sind ausschließlich Geräte, die zum Herstellen von Cremehonig und zum Honigmischen konstruiert wurden; nicht förderfähig sind Bohrmaschinen, Kraftmischer, Rührquirle (z.B. Rapido- bzw. Rasantrührer), Rührstationen, etc.)
- Konduktometer
- Refraktometer
- Schleudern aus Edelstahl
- Stockwaage und/oder elektronische Systeme zur Trachtbeobachtung
- Transportgeräte zum körperschonenden Transport von Bienenvölkern, Bienenfutter, Zargen etc. (Hubwagen, Zargenheber, Beutenheber, Hochhubwagen, Sackrodel, Plateauwagen)
- Wachspressen zur Mittelwand Herstellung für den Eigengebrauch (nicht förderfähig sind industrielle Mittelwand-Fertigungsanlagen für den Wiederverkauf)
- Wachsschmelzer
Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?
Registrierung im VIS gemäß Pkt. 7.1.15 SRL Imkereiförderung 2023 - 2027:
- Förderwerbende Personen gemäß Punkt 5.1.1, Unterpunkte 2 oder 3, müssen im Veterinärinformationssystem (VIS) nachweislich als Imkerin oder Imker registriert sein und die erforderlichen Meldungen durchführen. Ist die förderwerbende Person ein im Imkereibereich tätiger regionaler Verein oder eine Ortsgruppe gemäß Punkt 5.1.1, Unterpunkt 2, letzter Absatz, der eine imkerliche Kleingeräteförderung gemäß Punkt 7.5.2 beantragt, müssen alle jene Vereins- oder Ortsgruppenmitglieder, die an der imkerlichen Kleingeräteförderung teilnehmen, nachweislich im Veterinärinformationssystem (VIS) als Imkerin oder Imker registriert sein und die erforderlichen Meldungen durchführen.Einrücken/Auflistungen
Mitgliedschaft Imkerverein gemäß Pkt. 5.1.1 SRL Imkereiförderung
- Ein aktueller Nachweis über die Vereins-/Verbandsmitgliedschaft zum Zeitpunkt der Förderantragstellung kann entweder mit einer Kopie der aktuellen Einzahlung (das Valuta- bzw. Buchungsdatum muss darauf ersichtlich sein) des Mitgliedsbeitrages oder einer aktuellen Bestätigung des Vereins / Verbandes über die Zugehörigkeit nachgewiesen werden.
- Wird die Förderung von einem Imkerverein beantragt, ist eine Liste der teilnehmenden Imker/Vereinsmitglieder beizulegen.
Nachweis "biologische Bienenhaltung" gemäß Pkt. 7.5.1.4 SRL Imkereiförderung 2023 - 2027
- Der Nachweis für die Biologische Bienenhaltung hat durch Vorlage des entsprechenden aktuellen BIO-Zertifikates der zuständigen Biokontrollstelle zu erfolgen
Teilnahme am „Qualitätsprogramm Biene Österreich“ oder am „Österreichischen Bienengesundheitsprogramm 2016“ gemäß Pkt. 7.5.1.4 SRL Imkereiförderung 2023 - 2027
- Der Nachweis der Teilnahme am „Qualitätsprogramm Biene Österreich“ hat durch Vorlage des Honiguntersuchungsprotokolls aus dem laufenden Imkereijahr oder aus der letzten Honigernte zu erfolgen. Der Nachweis der Teilnahme am „Österreichischen Bienengesundheitsprogramm 2016“ hat durch Vorlage einer Kursbestätigung gemäß Vorgabe im „Österreichischen Bienengesundheitsprogramm 2016“ zu erfolgen.
Anzahl Bienenstöcke (Wirtschaftsvölker)
WER? | Mindestanzahl |
---|---|
Investitionen in die technische Ausstattung und in die Rationalisierung der Wanderimkerei | 50 |
Investitionen für imkerliche Kleingeräte | 5 |
Investitionen für imkerliche Kleingeräte von regionalen Vereinen bzw. Ortsgruppen | 50 |
Mindestinvestition
WER? (Beträge in € netto) | Mindestinvestitionssumme | max. Investitionssumme |
---|---|---|
Investitionen in die technische Ausstattung und in die Rationalisierung der Wanderimkerei | 1.700,00 | 55.000,00 |
Investitionen für imkerliche Kleingeräte | 1.000,00 | 18.000,00 |
Investitionen für imkerliche Kleingeräte von regionalen Vereinen bzw. Ortsgruppen | 1.000,00 | 18.000,00 |
Zusätzlich für Fördergegenstand 1:
- Nachweis einer ausreichenden beruflichen Qualifikation. Als Nachweise zur beruflichen Qualifikation können folgende Dokumente hochgeladen werden:
- für Imkereimeister:innen: das Prüfungszeugnis
- für Imkereifacharbeiter:innen: das Prüfungszeugnis
- für 5 jährige imkerliche Berufserfahrung: eine Bestätigung durch eine Berufsorganisation, den Österreichischen Imkerbund, den Österreichischen Erwerbsimkerbund oder eine Landwirtschaftskammer
- Die förderwerbende Person muss nachweislich über einen imkerlich begründeten Einheitswertbescheid verfügen oder im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sein (Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug).
- Betriebsverbesserungsplan. Die förderwerbende Person hat einen von einer Landwirtschaftskammer bestätigten Betriebsverbesserungsplan (unter https://www.ama.at/dfp abrufbar) vorzulegen, der zumindest Folgendes beinhaltet:
- Betriebs- und Produktionsdaten (Erntemenge, Völkerzahl, Absatzmenge, Umsatz, etc.)
- Beschreibung der geplanten Investitionen
- Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens (Verbesserung bzw. Stabilisierung des Arbeitseinkommens, Verbesserung der betrieblichen Situation, etc.)
Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?
Förderanträge für Investitionen im Imkereisektor (55-04) werden nach Einlangen in der AMA berücksichtigt, sofern die dafür vorgesehene Budgetobergrenze noch nicht erreicht wurde.
Wie wird gefördert?
Arbeitspaket/Investitionsart | Aktivität | Fördersatz | Voraussetzung |
---|---|---|---|
Investition in die technische Ausstattung und in die Rationalisierung der Wanderimkerei (FG 1) Investitionen in imkerliche Kleingeräte (FG 2) | Geräte lt. Pkt. 3.4.1.2 | 35 % | Nachweis QP oder ÖBGP |
45 % | Nachweis QP und ÖBGP | ||
45 % | Nachweis QP oder ÖBGP und bei biologischer Betriebsweise | ||
55 % | Nachweis QP und ÖBGP und bei biologischer Betriebsweise |
QP = Qualitätsprogramm (Honiguntersuchung)
ÖBGP = Österreichisches Bienengesundheitsprogramm (Teilnahmebestätigung Varroaseminar / Bienenkrankheiten
Was muss noch berücksichtigt werden?
Um den Förderzweck erfüllen zu können, muss eine geförderte Investition widmungsgemäß mindestens fünf Jahre von der förderwerbenden Person genutzt werden. Eine Nutzung durch Dritte ist nicht zulässig.