55-06 Unterstützung von Analyselabors

Wer wird gefördert?

  • Eine bundesweit tätige Organisation, die die im Bereich der Bienenzucht und Imkereiwirtschaft bundes- und landesweit tätigen Organisationen repräsentiert.

Was wird gefördert?

  • Förderfähig sind ausschließlich die in Anhang VI der SRL Imkereiförderung 2023 bis 2027 aufgelisteten Laboruntersuchungen.

Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?

  • Förderfähig sind ausschließlich die in Anhang VI der SRL Imkereiförderung 2023 bis 2027 aufgelisteten Laboruntersuchungen. Behördlich angeordnete Laboruntersuchungen, Laboruntersuchungen für amtliche Kontrollen sowie Laboruntersuchungen für private, nicht über Punkt 7.8 der SRL Imkereiförderung 2023 bis 2027 genehmigte Forschungsprojekte sind nicht förderfähig
  • Die Förderung beträgt für die im Anhang VI der SRL Imkereiförderung 2023 bis 2027 unter den Punkten a, c, d und e sowie in den Paketen 9, 10 und 11 unter Punkt b aufgelisteten Untersuchungen maximal 90 % des Pauschalbetrages. Der Pauschalbetrag entspricht den kalkulierten durchschnittlichen Kosten der jeweiligen Laboruntersuchung inkl. Serviceleistungen.
  • Die Förderung beträgt für die im Anhang VI der SRL Imkereiförderung 2023 bis 2027, in den Paketen 7 und 8 unter Punkt b aufgelisteten Untersuchungen maximal 90% der tatsächlichen Kosten der für den jeweiligen Untersuchungsumfang notwendigen Laboruntersuchungen plus € 8 pro Untersuchung. Die tatsächlichen Kosten der Laboruntersuchung sind durch Rechnungen und Prüfberichte mit den Untersuchungsergebnissen nachzuweisen. Die Förderung darf jedoch den im Anhang VI unter Punkt b für die Untersuchungspakete 7 und 8 jeweils festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten.
  • Für die Honiguntersuchungen entsprechend Anhang VI der SRL Imkereiförderung 2023 bis 2027 Punkt a dürfen nur Labors herangezogen werden, die am jährlichen Laborleistungstest der AGES teilnehmen und eine "zufrieden stellende" Bewertung der AGES nach dem z-score Modell nachweisen können. Der Nachweis der "zufrieden stellenden" Bewertung des herangezogenen Labors durch die AGES ist eine Fördervoraussetzung, ebenso die Freigabe der entsprechenden Laborcodes. Die förderwerbende Person hat die entsprechenden Laborcodes der herangezogenen Labors spätestens mit dem Zahlungsantrag an die Zahlstelle zu übermitteln.
  • Für Untersuchungen auf AFB ("Futterkranzanalysen") entsprechend Anhang VI der SRL Imkereiförderung 2023 bis 2027 Punkt c dürfen nur Labors herangezogen werden, die am jährlichen Laborleistungstest der AGES teilnehmen. Die Freigabe der entsprechenden Laborcodes ist eine Fördervoraussetzung. Die förderwerbende Person hat die entsprechenden Laborcodes der herangezogenen Labors spätestens mit dem Zahlungsantrag an die Zahlstelle zu übermitteln.
  • Für Sortenbestimmungen, Rückstandsuntersuchungen und sonstige Laboruntersuchungen entsprechend Anhang VI der SRL Imkereiförderung 2023 bis 2027 müssen die durchführenden Labors von ihrer Ausstattung und dem vorhandenen Fachpersonal in der Lage sein, die gängigen Nachweisgrenzen der jeweils untersuchten Substanzen einzuhalten. Für bienenrelevante Pestizidwirkstoffe liegen diese im Bereich von 0,001 - 0,003 mg/kg.
  • Die förderwerbende Person hat die Ergebnisse der Laboruntersuchungen für die im Anhang VI der SRL Imkereiförderung 2023 bis 2027 aufgeführten Pakete 7, 8, 9, 12 und 13 dem BML für das abgelaufene Imkereijahr bis spätestens 31.03. des folgenden Imkereijahres in Form eines Berichtes in elektronischer Form zu übermitteln.

Wie wird gefördert?

Der Pauschalbetrag besteht aus zwei Teilen:

  • Der erste Teil entspricht den durchschnittlichen Untersuchungskosten (Analysekosten) der Labors, der zweite Teil den durchschnittlichen Kosten der förderwerbenden Person und/oder der Labors für deren spezielle Serviceleistungen (einschlägige Beratung der Imkerinnen und Imker, Hilfestellung bei der Interpretation der Ergebnisse, Vorschläge für Verbesserungen in der Praxis, Probenmanagement, etc.).
  • Der zweite Teil (spezielle Serviceleistungen) entspricht den durchschnittlichen Kosten der förderwerbenden Person und/oder der Labors für spezielle Serviceleistungen und wird mit € 8 / Untersuchung festgelegt.
  • In den Pauschalbeträgen der Pakete 1 bis 7 sowie 10 bis 18 sind sowohl der erste als auch der zweite Teil der durchschnittlichen Kosten enthalten. Bei den Paketen 8 und 9 wird der zweite Teil (€ 8 / Untersuchung) extra aufgeführt.

Was muss noch berücksichtigt werden?

  • Für die Pakete 1 bis 7 muss das Labor im jährlichen Leistungstest mitmachen und die Bestimmungen erfüllen.
  • Bei den Paketen 8 und 9 sind Rechnungen über den Selbstbehalt vorzulegen, damit der geförderte Betrag und der Selbstbehalt nicht den Rechnungsbetrag überschreiten.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

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Agrarmarkt Austria / Marktbeihilfen
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