58-01 Umstellungsförderung

Ab 16. Oktober 2023 startet die Antragstellung in der Maßnahme „58-01 Umstellungsförderung“.

Wer wird gefördert?

Beihilfenberechtigt sind alle, die eine im Weinbaukataster eingetragene mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.

Was wird gefördert?

Folgende Fördergegenstände können in dieser Fördermaßnahme ausgewählt werden: 

  • Fördergegenstand 1 (FG1): Weingartenumstellung 
  • Fördergegenstand 2 (FG2): Böschungsterrassen 
  • Fördergegenstand 3 (FG3): Mauerterrassen

Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?

Die von der Umstellung betroffenen Flächen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrags und zum Zeitpunkt der Einreichung des Zahlungsantrags im Mehrfachantrag des Förderwerbers enthalten sein, wobei bei Einreichung des Förderantrags bzw. Zahlungsantrags

  • a) innerhalb der Einreichfrist des Mehrfachantrags der Mehrfachantrag des aktuellen Einreichzeitraums und
  • b) nach der Einreichfrist des Mehrfachantrags der Mehrfachantrag des unmittelbar vorangegangenen Einreichzeitraums maßgeblich ist.

Umstellungsmaßnahmen können nur in den Weinbaugebieten der Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland, Steiermark, Oberösterreich und Kärnten erfolgen.

Besteht die Umstellungsmaßnahme in der Auspflanzung eines Weingartens muss für diesen Weingarten eine Pflanzgenehmigung vorliegen. Eine Umstellungsbeihilfe kann nur für Pflanzgenehmigungen nach einer Rodung oder für Pflanzgenehmigungen, welche aus einem Pflanzrecht umgewandelt wurden, gewährt werden (siehe dazu auch die auf der Website des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft www.bml.gv.at veröffentlichten Erläuterungen zum EU-System der Pflanzgenehmigungen!).

Die Errichtung von Böschungs- oder Mauerterrassen kann gefördert werden, wenn sich diese in bestehenden oder förderfähigen neu angelegten Weingärten befinden.

Die förderfähige Fläche entspricht der bestockten Fläche plus eine halbe Reihenweite auf jeder Seite bzw. der Anzahl der Stöcke mal dem durchschnittlichen Standraum pro Stock. 

Wie wird gefördert?

Der Förderung beträgt pauschal für:


Fördergegenstand
Beihilfe/ha

FG1

Weingartenumstellung

Weingartenumstellung in der Hanglage

Weingartenumstellung in der Steillage

4.830,- €

7.650,- €

12.640,- €

FG2

Böschungsterrassen

Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro Laufmeter Böschung berechnet!)

8,40 €/lfm

FG3

Mauerterrassen

Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro m² Mauer berechnet!)

91,- €/m2

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Ab wann kann mit der Umsetzung der Maßnahme begonnen werden?

Im Unterschied zur Vorperiode kann mit der Umsetzung der beantragten Maßnahmen bereits unmittelbar nach Einreichung des Förderantrags begonnen werden. 

Maßgeblich für den Zeitpunkt des Beginns mit der Umsetzung der Maßnahme ist die Wiederbepflanzung bzw. die Errichtung der Böschungs- oder Mauerterrasse und nicht die Rodung.

Wo muss der Antrag eingereicht werden?

Die Anträge müssen über die DFP eingereicht werden. Die katasterführenden Stellen sind keine Einreichstellen für Anträge. Wenn Sie Hilfe bei der Digitalisierung der Umstellungsflächen benötigen, wenden Sie sich bitte an die Landwirtschaftskammer.

Kann ich die Formulare aus der Vorperiode verwenden und den Antrag per Post oder Mail einreichen?

Nein. Die Antragstellung muss über die DFP erfolgen. Anträge per Mail oder Post können nicht akzeptiert werden.

Muss die Sorte und die Bewirtschaftungstechnik umgestellt werden?

Nein, bei nur bei gleichbleibenden Sorten muss die Bewirtschaftungstechnik geändert werden. Die historischen Rebsorten werden aus den vergangenen MFAs lagegenau ermittelt. Sobald sich auch nur eine historische Sorte auf der Umstellungsfläche mit der Sorte der Wiederbepflanzung deckt, muss die Bewirtschaftungstechnik auf dem gesamten Umstellungselement geändert werden.

Wird die Errichtung einer Böschungs- oder Mauerterrasse in einem mit einer Neuauspflanzungsgenehmigung gepflanzten Weingarten gefördert?

Nein. Flächen, die mit einer Neuauspflanzungsgenehmigung gepflanzt werden, sind im Rahmen der Umstellungsmaßnahme nicht förderfähig, weshalb sich darauf befindliche Böschungs- oder Mauerterrassen auch nicht als Umstellungs- und Umstrukturierungsmaßnahme gemäß Weinmarktordnung gefördert werden können.

Ersetzt der Umstellungsantrag die Katastermeldung?

Nein, der Antrag auf Förderung entbindet Sie nicht von der Meldepflicht im Weinbaukataster. 

Gibt es Melde- bzw. Mitteilungspflichten?

Alle Änderungen gegenüber den im Förderantrag erfolgten Angaben sind unverzüglich zu melden. Dazu zählt insbesondere der Bewirtschafter:innenwechsel. Die Mitteilungspflicht gilt auch für Änderungen im Projekt selbst, die sich im Zuge der Durchführung ergeben, wobei unwesentliche Änderungen auch erst im Nachhinein mit dem Zahlungsantrag bekanntgegeben werden dürfen. Wesentliche Änderungen müssen hingegen vorab gemeldet und beantragt werden.

Ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände muss binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem die antragstellende Person dazu in der Lage ist, gemeldet werden.

Verzögert sich die Projektumsetzung ohne Verschulden des Förderwerbers ist die Verlängerung der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags rechtzeitig VOR Ablauf der Frist bei der AMA zu beantragen.

Kontakte

Agrarmarkt Austria, Referat 17, Weinmarktordnung
LE Weinmarktordnung
Dresdner Strasse 70, 1200 Wien