77-01-BML Teilnahme an Qualitätsregelungen für Lebensmittel und Zierpflanzen
Wer wird gefördert?
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe.
Was wird gefördert?
Förderfähige Sachkosten (die soweit wie möglich als Einheitskosten abzurechnen sind):
- Zwingend erforderliche Beiträge für Beitritt und Teilnahme an der Qualitätsregelung
- Kosten einer Erstüberprüfung/Kontrolle zur Teilnahme an der Qualitätsregelung
- Jährliche Kontrollkosten für die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation der Qualitätsregelung
- Kosten für Qualitätskontrollen, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden, oder Kosten für Qualitätskontrollen, die von unabhängigen Institutionen zur Kontrolle und Überwachung der Verwendung von Kennzeichen von Qualitätsregelungen durchgeführt werden
Nicht förderfähige Sachkosten:
- Mitgliedsbeiträge bei Vereinigungen von Erzeuger:innen, die nicht ausschließlich mit der Qualitätsregelung in Zusammenhang stehen
- Kosten für Kontrollen und Analysen von Dritten oder im Namen von Dritten, die sich nicht eindeutig auf die Vorgaben der anerkannten und zugelassenen Qualitätsregelungen beziehen
- Kosten und Gebühren in Zusammenhang mit Antragstellung auf Eintragung einer geschützten Bezeichnung, Unterschutzstellung eines Gütezeichens
- Kostenpflichtige Nach- oder Zusatzkontrollen der Kontrollstellen
Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?
- Die Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Lebensmittel und Zierpflanzen müssen im Rahmen einer anerkannten Qualitätsregelung erfolgen
- Es muss sich um eine neue Teilnahme an einer anerkannten Qualitätsregelung handeln
Wie wird gefördert?
Zuschuss zu den förderfähigen Sachkosten von 80 bzw. 50%, in Abhängigkeit von der beantragten Qualitätsregelung.
Was muss noch berücksichtigt werden?
- Eine Förderung für die Teilnahme ist einmalig für die gesamte Förderperiode zu beantragen.
- Bei einem Bewirtschafterwechsel ist vom neuen Bewirtschafter ein neuerlicher Förderantrag zu stellen.
- Für jene förderwerbende Personen, die in der Programmperiode LE 14-20 den Förderzeitraum von höchstens 5 Leistungsjahren nicht mehr zur Gänze ausschöpfen konnten, kann ein Zuschuss in dieser Förderperiode so lange weiterhin gewährt werden bis die Höchstdauer von 5 Jahren erreicht ist.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
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