77-02-STMK Zusammenarbeit

Wer wird gefördert?

Unterstützt werden unterschiedlichste Formen der Zusammenarbeit zwischen Akteurinnen und Akteuren insbesondere verschiedener Stakeholdergruppen im Bereich Naturschutz.

Diese Kooperationen müssen sich aus mindestens zwei Kooperationspartner:innen zusammensetzen.  

  • Sie können aus folgenden Partner:innen bestehen: natürliche Personen, juristische Personen (inklusive Gebietskörperschaften, Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts), eingetragene Personengesellschaften und/oder Personenvereinigungen (z.B. eine ARGE, bzw. GesbR).

Was wird gefördert?

  • Zusammenarbeit von neuen Kooperationen bzw. 
  • die Zusammenarbeit von bestehenden Kooperationen mit neuen gemeinsamen Tätigkeiten bzw. Arbeitspaketen

Im jeweiligen Aufruf ist ersichtlich, welche der folgenden Fördergegenstände gefördert werden. 

Im Detail wird gefördert:

  • Die Umsetzung der Zusammenarbeit (Management),
  • Aufbau, Entwicklung, und Professionalisierung gemeinsamer Arbeitsabläufe und gemeinsame Nutzung von Anlagen und Ressourcen,
  • Aufbau und Betrieb von IT-Infrastruktur und der technischen Ausstattung und Services in Zusammenhang mit dem Kooperationsprojekt,
  • Aufbau und Betrieb von Daten, Wissens- und Kommunikations-Plattformen,
  • Erstellung und Umsetzung von Studien, fachlichen Grundlagen und Ausarbeitung von Strategien und Konzepten sowie Durchführung von Pilotprojekten,
  • Ausrichtung und Durchführung von Prämierungen und Wettbewerben,
  • Etablierung und/oder (Weiter-)Entwicklung, Umsetzung, Bewerbung und Evaluierung von Qualitäts-, Tiergesundheits- und/oder Herkunfts-Sicherungssystemen, Monitoringmaßnahmen; Aufbau von Eigenkontrollsystemen; Rückverfolgbarkeitssystemen
  • Öffentlichkeitsarbeit und PR- Maßnahmen, Informations-, Vernetzungs- und bewusstseinsbildende Maßnahmen sowie weiterbildende und beratende Maßnahmen, ausschließlich in Bezug auf das Projekt
  • Veranstaltung von Tagungen und Konferenzen, Workshops, Seminaren, Exkursionen, Betriebsbesuchen, Begehungen, geführte Wanderungen und/oder Teilnahme an Ausstellungen und Messen, ausschließlich für die Zielgruppe der jeweiligen Kooperation

Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?

  • Die Kooperation besteht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung und während der gesamten Projektdauer aus mindestens zwei Partner:innen.
  • Es handelt sich um eine neue Kooperation oder eine neue Tätigkeit einer bereits bestehenden Kooperation:
  • Für neue Kooperationen gilt:
    • Der Anteil der neuen Kooperationspartner:innen beträgt mindestens 20 % aller Partner:innen der neuen Kooperation. Der Anteil der neuen Kooperationspartner:innen bemisst sich grundsätzlich an der Anzahl der Kooperationspartner:innen. Es können auch die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung als Basis herangezogen werden. Die neuen Kooperationspartner:innen haben sich in dieser Größenordnung inhaltlich zu beteiligen sowie mit den bisherigen Kooperationspartner:innen in gemeinsamen Projekten zusammenzuarbeiten. 
  • Für bestehende Kooperationen mit neuen Tätigkeiten gilt:
    • Jedes Arbeitspaket (vormals als Teilprojekt bezeichnet) der Kooperation, das Management ausgenommen, ist mit einer substanziell anderen Zielsetzung oder Ausrichtung mit zusätzlichen neuen Inhalten/Tätigkeiten oder einer substanziellen Weiterentwicklung zu konzipieren oder 
    • es sind mindestens 30 % der Gesamtkosten des jeweiligen Arbeitspaketes für neue Inhalte (inklusive Eigenleistungen) vorzusehen. 
  • Eine Ausrollung von pilothaften Arbeitspaketen auf andere Kooperationspartner:innen ist möglich.
  • Bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist ein schriftlicher Kooperationsvertrag vorzulegen.
  • Ein konkretes Ziel für ein geplantes Projekt oder ein Arbeitspaket der Zusammenarbeit ist vorhanden.
  • Bei bundesweit ausgerichteten Kooperationsprojekten ist auf bestehenden Strukturen aufzubauen oder es ist zumindest ein erfahrener Lead-Partner einzusetzen.
  • Kooperationen, deren Kooperationspartner:innen ausschließlich aus Forschungseinrichtungen bestehen, sind nicht förderfähig.

Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?

  • Förderanträge können im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Projekten (Aufrufe) nur zu dem in einem Aufruf angegebenen Themenbereich (thematischer Schwerpunkt) elektronisch eingereicht werden. 
  • Die Aufrufe erfolgen fachbereichs- bzw. themenspezifisch durch die zuständige Bewilligende Stelle. 
  • Für Aufrufe sind mehrere Termine innerhalb der gesamten Förderperiode vorgesehen.
  • An Hand messbarer Ziele und Maßnahmen muss nachvollziehbar dargelegt werden, welche Ergebnisse mit dem Projekt ganz konkret erreicht werden sollen. Die quantifizierten Ziele und Ergebnisse des Projektes sollen auf die im Aufruf festgelegte Zielsetzung abgestimmt sein.
  • Die Projektbeschreibung und Kostenkalkulation soll sich inhaltlich mit den Angaben zu den Auswahlkriterien der Fördermaßnahme IV 77-02 decken.
  • Die Auswahl der Kooperationsprojekte erfolgt nach den für die Fördermaßnahme festgelegten Auswahlkriterien, die am Informationsportal zu Sektor- und Projektmaßnahmen der AMA abgerufen werden können.
  • Ein Auswahlgremium entscheidet über die Punktevergabe anhand dieser Auswahlkriterien. Grundsätzlich können maximal 36 Punkte erreicht werden, die Mindestpunkteschwelle beträgt 18 Punkte.

Wie wird gefördert?

  • Die Förderung wird als Zuschuss zu den förderfähigen Investitions-, Sach- und Personalkosten im Ausmaß von 100 % (Naturschutz als Thema in hohem öffentlichen Interesse) gewährt. 

Grundsätzlich gilt, dass den förderwerbenden Personen und Begünstigen keine einzelbetrieblichen, betriebswirtschaftlichen Vorteile erwachsen dürfen. Dabei sind die jeweiligen Gegebenheiten in den unterschiedlichen Arbeitspaketen zu berücksichtigen.

Gemeinkosten der förderwerbenden Person können ausschließlich mit einem Pauschalsatz von 15% der verrechneten Personalkosten gefördert werden.

Was muss noch berücksichtigt werden?

  • In der Veröffentlichung von Informationsmaterialien darf weder ein bestimmtes Unternehmen, noch eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Ursprung genannt werden. Davon abweichend darf bei geschützten Bezeichnungen auf den Ursprung hingewiesen werden, ebenso bei anderen gesetzlich anerkannten Qualitätsregelungen, sofern der Hinweis über den Ursprung untergeordnet ist. 
  • Im Rahmen des Projekts erarbeitete Strategien sowie die Ergebnisse aus durchgeführten Studien müssen zumindest in dem jeweiligen Fachbereich bzw. in der jeweiligen Branche verbreitet werden.
  • Im Falle der Förderung von Investitionen muss die Kooperation mindestens bis zum Ablauf der Behalteverpflichtung bestehen bleiben, bei allen anderen Kooperationen mindestens für die Dauer der genehmigten Projektlaufzeit.
  • Es müssen übergeordneten Strategien sowie anderer Grundlagen, die in den jeweiligen Aufrufen definiert sind, berücksichtigt werden.

Projektfristen

Die Projektlaufzeit (Durchführungszeitraum) beträgt maximal 4 Jahre.

Nicht förderfähige Kosten

  • Kosten für Leistungen, die vor dem Kostenanerkennungsstichtag oder nach Ablauf des genehmigten Durchführungszeitraums erbracht werden; für leasingfinanzierte Investitionsgüter dürfen im Rahmen von Projektmaßnahmen Kosten auch nach Ablauf des Durchführungszeitraums abgerechnet werden;
  • Kosten auf Basis von Rechnungsbelegen mit einem Betrag von weniger als 100 € (netto), ausgenommen Nächtigungskosten; 
  • Kosten für eine zusammengehörige Leistung mit einem Rechnungsbetrag von über 5 000 € (netto), die bar bezahlt wurden;
  • Kosten, die von Dritten endgültig getragen werden;
  • Umsatzsteuern auf förderfähige Güter und Dienstleistungen, außer diese sind nachweislich, tatsächlich und endgültig von vorsteuerabzugsberechtigten Förderwerbern zu tragen;
  • Finanzierungs- und Versicherungskosten;
  • Kosten für leasingfinanzierte Investitionsgüter;
  • Nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (zB Schadenersatzforderungen, Garantieleistungen, Skonti, Rabatte, Haftrücklässe etc.);
  • Repräsentationskosten, Kosten für Verpflegung und Bewirtung, es sei denn, die Projektnotwendigkeit dieser Kosten wird plausibel begründet;
  • Kosten für Investitionen, die allein der Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen dienen;
  • Kosten, die nicht unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen;
  • Kosten, die vor dem 1. Jänner 2023 angefallen sind.

Kontakte

Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Abteilung 13
Umwelt und Raumordnung
Stempfergasse 7, 8010 Graz