77-03 Ländliche Innovationssysteme im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft

Die Fördermaßnahme 77-03 soll Ländliche Innovationssysteme in unterschiedlichen Prozessphasen (regionale Ideenfindung und Weiterentwicklung sowie Aufbau/Koordination und Umsetzung) unterstützen. Fördergeber ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML).

Wichtiger Hinweis für förderwerbende Personen (fwP)

Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Antragstellung für die gesamte Fördermaßnahme 77-03 (FG 1: Regionaler Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozess, FG 2.1: Ländliches Innovationsunterstützungsnetzwerk (LIN) & FG 2.2: Ländliche Innovationspartnerschaft (LIP)) wird mit Abschluss des 3. Stichtages (30. September 2024) nunmehr auf ein Aufrufverfahren („Calls“) umgestellt. Daher können Sie erst wieder Förderanträge stellen, wenn der erste Aufruf eröffnet wird. Der erste „Call“ wird voraussichtlich vom 16. Juni 2025 bis 16. Oktober 2025 geöffnet sein.

Die Fördermaßnahme wird aus Gründen der Antragstellung auf der Digitalen Förderplattform (DFP) als drei voneinander getrennte Maßnahmen dargestellt:

Bezeichnung FG/Maßnahme in der SRL
Bezeichnung Maßnahme in der DFP
17.2.1: Regionaler Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozess77-03-BML-FG-1: Ländliche Innovationssysteme im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft-FG-1
17.2.2.1: Ländliches Innovationsunterstützungsnetzwerk (LIN)77-03-BML-FG-2.1-LIN: Ländliche Innovationssysteme-FG-2.1-Ländliches Innovationsunterstützungsnetzwerk (LIN)
17.2.2.2: Ländliche Innovationspartnerschaft (LIP)77-03-BML-FG-2.2-LIP: Ländliche Innovationssysteme-FG-2.2-Ländliche Innovationspartnerschaft (LIP)

Wer wird gefördert?

  • Juristische Personen
  • Personenvereinigungen, Zusammenschlüsse von natürlichen und/oder juristischen Personen als Personenvereinigung bzw. eingetragene Personengesellschaften (mindestens 2 Akteur:innen)
  • Auch die Gebietskörperschaft Gemeinde kommt als Kooperationspartner in Frage

Was wird gefördert?

  • 77-03-BML-FG-1 (Ländliche Innovationssysteme im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft-FG-1): Konzeption, Organisation und Durchführung eines innovativen regionalen Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozesses inkl. Projektskizze und Erarbeitung eines darauf basierenden Aktionsplans sowie Unterstützung des Aufbaus der Kooperation.
  • 77-03-BML-FG-2.1-LIN (Ländliche Innovationssysteme-FG-2.1-Ländliches Innovationsunterstützungsnetzwerk (LIN)): Förderung regional verankerter, multifunktioneller Innovationsunterstützungsnetzwerke (LINs) für Kooperationen in ländlichen Regionen und zur Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung innovativer Projekte.
  • 77-03-BML-FG-2.2-LIP (Ländliche Innovationssysteme-FG-2.2-Ländliche Innovationspartnerschaft (LIP)): Umsetzung ländlicher Innovationspartnerschaften (LIPs) mit dem Ziel, die Zusammenarbeit unterschiedlicher Akteur:innen zu verbessern und neuartige Lösungen entlang von Wertschöpfungsketten sowie vorzugsweise über Bereiche und Branchen hinweg zu entwickeln

Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?

Allgemeine Fördervoraussetzungen für alle drei Maßnahmen (spezifische Voraussetzungen siehe Unterseiten der jeweiligen Maßnahme):

  • Das Förderprojekt wird im ländlichen Gebiet umgesetzt.
  • Neuartigkeit: neue Form der Zusammenarbeit oder Aufnahme einer neuen Tätigkeit bei bestehender Form der Zusammenarbeit.

Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?

Wie wird gefördert?

77-03-BML-FG-1:

  • Regionaler Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozess inkl. Projektskizze (Sach- und Personalkosten): max. 15.000 EUR
  • Aktionsplan (VKO-Pauschale): 10.000 EUR
  • Gesamt: max. 25.000 EUR, Fördersatz: 100%

77-03-BML-FG-2.1-LIN:

  • VKO-Pauschale: 70.000 EUR p.a für max. ein Vollzeitäquivalent + 35% Restkostenpauschale: 24.500 EUR p.a. (in Summe 94.500 EUR p.a.); gesamt: 283.500 EUR für 3 Jahre, Fördersatz: 100%
  • Alternativ: Sachkosten für externe Expertise in der Höhe von max. 25.000 EUR p.a.; gesamt: max. 75.000 EUR für 3 Jahre, Fördersatz: 100%

77-03-BML-FG-2.2-LIP:

  • Max. 350.000 EUR
  • Sach- und Personalkosten sowie Investitionskosten im untergeordneten Ausmaß von maximal 20%
  • Fördersätze: Sach- und Personalkosten: 100%, Investitionen: 65%

Was muss noch berücksichtigt werden?

  • Bei Beteiligungen von Akteur:innen, die nicht im ländlichen Gebiet liegen, müssen die Aktivitäten dem ländlichen Gebiet zu Gute kommen.
  • Zu den weiteren Auflagen und Berichtspflichten siehe bitte Merkblatt.
  • Das Team der Innovation Broker vom Netzwerk Zukunftsraum Land bietet Unterstützung an.
    Bei Fragen kontaktieren Sie bitte innovation@zukunftsraumland.at

Weitere Details finden Sie:

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Mit den folgenden FAQ werden allgemeine Fragen zur Fördermaßnahme Ländliche Innovationssysteme (77-03) beantwortet. Bitte beachten Sie, dass diese Fragen und Antworten zu allgemeinen Informationszwecken zur Verfügung gestellt werden und diese nicht als vollständig oder für jede Situation anwendbar angesehen werden dürfen (keine rechtliche Bindung).

Letzte Änderung: 8. März 2024.

ALLGEMEIN

Wie viel Gesamtbudget steht für die Fördermaßnahme 77-03 zur Verfügung?

Über die gesamte Laufzeit der Fördermaßnahme (2023-2027) stehen im GAP-Strategieplan insgesamt 14 Millionen Euro zur Verfügung.

FRAGEN ZUR EINREICHUNG VON FÖRDERANTRÄGEN

Wozu braucht man eine Klientennummer?

Um elektronisch einen Förderantrag stellen zu können, muss die förderwerbende „Person“ (fwP) bereits bei der AMA mit Klientennummer registriert sein oder es muss zuvor eine Erstregistrierung erfolgen. Die Erstregistrierung erfolgt über die eAMA Plattform. Im Falle einer neuen Kooperation ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GesbR) muss für die Registrierung – sofern der endgültige schriftliche Kooperationsvertrag noch nicht vorliegt – zumindest ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag mit mindestens zwei Gesellschaftern vorgelegt werden. Der endgültige schriftliche Kooperationsvertrag ist im Zuge der Vervollständigung des Förderantrags vorzulegen (ein Leitfaden für die Erstellung eines Kooperationsvertrags steht im Bereich Merkblätter und Unterlagen zur Verfügung).

Wer kann einreichen bzw. eine förderwerbende Person (fwP) sein?
Für alle Fördergegenstände muss eine Trägerorganisation (77-03-BML-FG-1: Regionaler Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozess) bzw. eine regionale Kooperation (77-03-BML-FG-2.1-LIN: Ländliche Innovationsnetzwerke bzw. 77-03-BML-FG-2.2-LIP: Ländliche Innovationspartnerschaft) die Förderantragstellung durchführen. Somit ist die Trägerorganisation/regionale Kooperation die förderwerbende Person (fwP).

Als fwP kommen beispielsweise Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR)/Arbeitgemeinschaft (ARGE) oder Genossenschaften in Frage. Der Verein gilt aufgrund seiner internen Kooperationsstruktur per se als „Kooperation/Zusammenarbeit“. Ob die Genossenschaft als Kooperation bewertet wird, hängt davon ab, wie die konkrete Zusammenarbeit der einzelnen Mitglieder im Rahmen des Projekts ausgestaltet ist.

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gilt nicht automatisch als Trägerorganisation/regionale Kooperation, da hier eine Kooperation der Partner:innen nicht eindeutig nachvollziehbar ist. Es wird empfohlen, als GmbH mit anderen Kooperationspartner:innen eine Kooperation, beispielsweise in Form einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) einzugehen.

Welche Rechtsformkönnen Trägerorganisationen/regionale Kooperationen haben?
Trägerorganisationen und regionale Kooperationen können beispielsweise die Rechtsform eines Vereins, einer Genossenschaft oder die Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) haben. Da eine GesbR (z.B. eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE)) keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, muss über die Plattform eAMA verpflichtend ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag/Kooperationsvertrag hochgeladen werden. Orientierung für die Erstellung bietet ein Leitfaden für die Erstellung eines Kooperationsvertrags (siehe Abschnitt 3.2 des Merkblatts sowie Punkt 16.4.3 der Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen). Einer GmbH wird empfohlen, mit anderen Kooperationspartner:innen eine Kooperation beispielsweise in Form einer ARGE einzugehen.

Wie sind Kooperationspartner:innen in der DFP zu erfassen? Sind Klientennummern/Betriebsnummern der Kooperationspartner:innen notwendig?
Die zugrundeliegende Trägerorganisation/regionale Kooperation (z.B. Verein, ARGE, …) registriert sich bei der AMA, erhält eine Klientennummer und führt mit dieser Klientennummer den Förderantrag in der DFP durch. Bei Eingabe der Kooperationspartner:innen können – aber müssen nicht – die Klientennummern/Betriebsnummern der Kooperationspartner:innen angegeben werden.

In der Liste der Kooperationspartner:innen kann auch ein:e Lead-Partner:in definiert werden. Dies ist vor allem bei einer ARGE notwendig. Wenn ein Verein die Trägerorganisation/regionale Kooperation ist, muss nicht zwingend ein:e Lead-Partner:in ausgewählt werden. Er:Sie ist daher die alleinige Ansprechstelle für die BST in Förderfragen. Er:Sie vergewissert sich, dass sich die Ausgaben, die von den am Projekt beteiligten Kooperationspartner:innen zur Abrechnung eingereicht werden, auf die vereinbarten Tätigkeiten im Kooperationsprojekt beziehen.

Wichtig: Alle Kooperationspartner:innen müssen offiziell Teil der Trägerorganisation/regionalen Kooperation sein, d.h. beispielsweise offizielles Mitglied des einreichenden Vereins sein oder im Kooperationsvertrag der ARGE als Kooperationspartner:innen geführt werden.

TRÄGERORGANISATION UND REGIONALE KOOPERATION

Können ein:e oder mehrere Akteur:innen einer Trägerorganisation/einer regionalen Kooperation in einem nicht-ländlichen Gebiet (z.B. Stadt) ansässig sein?

Ja, es ist möglich, dass Akteur:innen beteiligt sind, die nicht im ländlichen Gebiet ansässig sind. Jedoch müssen in diesem Fall die Aktivitäten dem ländlichen Gebiet zugutekommen und dies ist auch nachzuweisen. Siehe Definition des ländlichen Gebiets in der Einleitung des Merkblatts sowie zur Definition ländlich geprägter Teile von Gemeinden den Anhang zu Kapitel 4 des GAP-Strategieplan Österreich (2023-2027).

Können LEADER, KEM/KLAR oder Kleinregionen eine Trägerorganisation (77-03-BML-FG-1: Regionaler Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozess) oder eine regionale Kooperation (77-03-BML-FG-2.1-LIN, 77-03-BML-FG-2.2-LIP) sein bzw. bilden?
LEADER (z.B. LEADER-Verein), KEM und KLAR oder bereits bestehende Ländliche Innovationsnetzwerke (LINs) kommen nicht als Trägerorganisationen im Rahmen von 77-03-BML-FG-1 (Regionaler Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozess) in Frage. Sie gelten als regionale Organisationen, deren geförderte Tätigkeit auch diesen Aufgabenbereich umfasst (d.h. die Durchführung eines Regionalen Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozesses gemäß Punkt 17.2.1 der Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen). Dadurch käme es zu einer Doppelförderung (siehe Abschnitt 3.2.4 des Merkblatts sowie Punkte 17.4.5 und 17.4.21 der Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen), die im Rahmen der Fördermaßnahme nicht gestattet ist.

Kleinregionen kommen als Trägerorganisation für 77-03-BML-FG-1 in Frage, wenn ihr Management beispielsweise nicht bereits über eine LEADER- oder KEM/KLAR-Förderung gefördert wird.

LEADER, KEM und KLAR können jedoch eine regionale Kooperation für LINs (77-03-BML-FG-2.1-LIN) und LIPs (77-03-BML-FG-2.2-LIP) bilden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, u.a.:

  • Erfüllung der Definition des ländlichen Gebiets (siehe Einleitung des Merkblatts).
  • Es handelt sich um eine neue Kooperation (z.B. durch zusätzliche Aufnahme von weiteren Akteur:innen) oder um eine bereits bestehende, die eine neue Tätigkeit aufnimmt (siehe Abschnitt 3.2.4 des Merkblatts sowie Punkte16.4.2, 16.4.2.1 und 16.4.2.2 der Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen).

Wie kann die Fördervoraussetzung der „Neuartigkeit“ der Trägerorganisation/der regionalen Kooperation nachgewiesen werden?
Die Neuartigkeit der Zusammenarbeit ist eine zentrale Fördervoraussetzung für alle Fördergegenstände. Die Neuartigkeit der Trägerorganisation/der regionalen Kooperation kann folgendermaßen nachgewiesen werden (ein Punkt muss erfüllt sein):

  • Es handelt sich um eine neue Kooperation, d.h. beispielsweise um einen neu gegründeten Verein, um eine neu gegründete ARGE, usw. Die Neuartigkeit kann in diesem Fall durch Vorlage des Vereinsregisterauszugs oder des Kooperationsvertrags der ARGE (Datum der Gründung bzw. des Abschlusses) nachgewiesen werden.
  • Eine bestehende Kooperation nimmt neue Tätigkeiten auf, die die Ziele, welche im Rahmen des Förderprojekts verfolgt werden, abbilden. Das heißt beispielsweise für einen bestehenden Verein, dass diese neuen Tätigkeiten in die Vereinsstatuten aufgenommen werden, bzw. im Fall einer bestehenden ARGE, dass diese in einem Kooperationsvertrag neu aufgenommen werden. Als Nachweis müssen die alten und die neuen behördlich bestätigten Vereinsstatuten (Datum) bzw. der alte und der neue Kooperationsvertrag (Datum) dem Förderantrag beigelegt werden.
  • Eine bestehende Kooperation nimmt neue Kooperationspartner:innen auf. Dabei ist zu beachten, dass die Beteiligung der neuen Kooperationspartner:innen (z.B. neue Vereinsmitglieder, neue Kooperationspartner:innen einer ARGE) in einer Größenordnung von zumindest 20% (strukturell, finanziell, inhaltlich) zu erfolgen hat. Für die Bemessung der 20% können auch die Stimmrechte als Basis herangezogen werden. Die Neuartigkeit durch Hinzufügen neuer Kooperationspartner:innen kann durch die alte und neue behördlich bestätigte Mitgliederliste eines Vereins und Vereinsstatuten (Datum), oder den alten und neuen Kooperationsvertrag (Datum) nachgewiesen werden (Beilage zum Förderantrag).

Wie ist das Begleitgremium für den 77-03-BML-FG-1 einzurichten?
Das Erfordernis, laut Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen ein Begleitgremium einzurichten, bezieht sich nur auf 77-03-BML-FG-1 (Regionaler Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozess). Das Begleitgremium sollte idealerweise von der Trägerorganisation von Beginn an für die Gestaltung des regionalen Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozess herangezogen werden. Im Rahmen der Auswahlkriterien für 77-03-BML-FG-1 wird die geplante Zusammensetzung und Qualität der Zusammenarbeit im Begleitgremium nachgefragt. Dennoch handelt es sich nicht um eine Fördervoraussetzung, sondern formal um eine Auflage, die erst im Projektverlauf nachzuweisen ist. Die Aufgaben des Begleitgremiums sind in der Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen festgelegt.

Muss eine Genossenschaft, ein Verein, etc. bereits für die Einreichung gegründet sein?
Ja, für die Erstregistrierung einer Klientennummer bei der AMA, die für die Einreichung notwendig ist, muss die Gründung einer Genossenschaft, eines Vereins o. Ä. bereits stattgefunden haben. Diese Erstregistrierung erfolgt über die eAMA-Plattform.

Handelt es sich bei der Trägerorganisation/regionalen Kooperation um einen Zusammenschluss ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)), dann ist die Vorlage eines schriftlichen Kooperationsvertrags/Gesellschaftsvertrags mit mindestens zwei Kooperationspartner:innen/Gesellschafter:innen verpflichtend für die Registrierung (für den Fall, dass der endgültige schriftliche Kooperationsvertrag/Gesellschaftsvertrag noch nicht vorliegt). Der endgültige schriftliche Kooperationsvertrag/Gesellschaftsvertrag muss jedoch bei Vervollständigung des Förderantrags vorgelegt werden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) stellt hierfür einen Leitfaden für die Erstellung eines Kooperationsvertrags (siehe Abschnitt 3.2 des Merkblatts sowie Punkt 16.4.3 der Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen) zur Verfügung.

Gibt es ein Maximum an beteiligten Akteur:innen einer Trägerorganisation/regionaler Kooperation?
Nein, es wurden keine Maximalanzahlen an beteiligten Akteur:innen festgelegt, lediglich Minimalanzahlen (siehe Abschnitt 3.2.4 des Merkblatts sowie Punkte 17.4.4 und 17.4.6 der Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen):  

  •  Regionaler Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozess (77-03-BML-FG-1): Trägerorganisation mit mind. zwei Akteur:innen.
  • Ländliches Innovationsunterstützungsnetzwerk (LIN) (77-03-BML-FG-2.1-LIN): Regionale Kooperation bestehend aus mind. zwei Akteur:innen.
  • Ländliche Innovationspartnerschaft (LIP) (77-03-BML-FG-2.2-LIP): Regionale Kooperation bestehend aus mind. drei Akteur:innen (davon mind. ein Kleinunternehmen (KU)).

Es sollte nur die unbedingt notwendige Anzahl an Akteur:innen eingebunden werden, die zum Gelingen des Projektes erforderlich ist, damit die interne Projektabwicklung handhabbar bleibt.

Sind Letters of Interest der beteiligten Partner:innen/Akteur:innen für die Einreichung notwendig?
Nein, für die Fördermaßnahme sind keine Letters of Interest von teilnehmenden Partner:innen/Akteur:innen einzureichen. Es ist jedoch notwendig, dass Kooperationsverträge abgeschlossen und in der DFP hochgeladen werden, wenn die Kooperation in Form eines Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. ARGE) geschieht (siehe Abschnitt 3.2 des Merkblatts sowie Punkt 16.4.3 der Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen). Für die Kooperationsverträge gibt es einen Leitfaden auf der Ausschreibungsseite der AMA.

Letters of Interest können, müssen aber nicht, im Falle von externen Partner:innen miteingereicht werden (siehe Abschnitt 3.2.3.2 des Merkblatts zur Definition externer Partner:innen). Hilfreich sind Letters of Interest auch, um bei der Beantragung von 77-03-BML-FG-1 (Regionaler Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozess) ein nachhaltiges Interesse von möglichen Partner:innen für Fördergegenstand 2 (77-03-BML-FG-2.1-LIN, 77-03-BML-FG-2.2-LIP) zu dokumentieren.

KOSTEN

Gibt es im Rahmen der Fördermaßnahme Vorschusszahlungen?

Ja, entsprechend § 102. (2) des GSP-AV können für die Fördermaßnahme 77-03 Vorschusszahlungen im Ausmaß von bis zu 50% des genehmigten Förderbetrags (jedoch maximal 150.000 Euro) für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr genehmigt werden. Bis zu einer Vorauszahlung von 60.000 Euro ist keine Bonität/Liquidität nachzuweisen, darüber hinaus ist sie nachzuweisen.

Müssen Kosten begründet werden und wenn ja, wie?
Ja, Kosten müssen begründet werden. Details dazu, wie welche Kosten begründet werden müssen, finden Sie im Informationsblatt „Begründung der Kosten (Kostenplausibilisierung)“ der AMA.

Welche Kosten dürfen über VKO-Pauschalen abgerechnet werden?
77-03-BML-FG-1 (Regionaler Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozess): Für das Arbeitspaket „Aktionsplan“ des Fördergegenstands 77-03-BML-FG-1 ist eine Vereinfachte-Kostenoptionen-Pauschale (VKO-Pauschale) von 10.000 Euro vorgesehen. Diese VKO-Pauschale umfasst Kosten wie Personal- und Sachkosten (also z.B. auch externe Expertise). Im Rahmen einer VKO-Pauschale muss kein Nachweis von Rechnungen erfolgen. Entsprechende Rechnungen müssen jedoch vorhanden sein und von den förderwerbenden Personen aufbewahrt werden (entsprechend § 16. (2) GSP-AV mindestens vier Jahre nach dem Jahr der Abschlusszahlung). Rechnungen sind neben anderen Nachweisen außerdem hilfreich, um die Bemühungen der regionalen Kooperation im Falle des Scheiterns der Entwicklung und des Aufbaus der Kooperation zu dokumentieren. Als Ergebnis und Nachweis für die Nutzung der VKO-Pauschale in Fördergegenstand 77-03-BML-FG-1 gilt der Aktionsplan.

77-03-BML-FG-2.1-LIN: Für 77-03-BML-FG-2.1-LIN kann ebenfalls eine VKO-Pauschale für Personalkosten und sonstige Kosten beantragt werden. Diese besteht aus 70.000 Euro pro Jahr für ein Vollzeitäquivalent (VZÄ) sowie einer zusätzlichen 35% Restkostenpauschale von 24.500 Euro pro Jahr. Im Rahmen der Restkostenpauschale können sonstige Kosten, wie jene für Büroräumlichkeiten, externe Expertise, Veranstaltungsräume, usw. abgerechnet werden. Die beiden Teile werden gesamt als VKO-Pauschale von 94.500 Euro pro Jahr betrachtet. Im Rahmen einer VKO-Pauschale muss kein Nachweis von Rechnungen erfolgen. Entsprechende Rechnungen müssen jedoch vorhanden sein und von den förderwerbenden Personen aufbewahrt werden (entsprechend § 16. (2) GSP-AV mindestens vier Jahre nach dem Jahr der Abschlusszahlung).

FÖRDERGEGENSTÄNDE

Kann ein LIN (77-03-BML-FG-2.1-LIN) oder eine LIP (77-03-BML-FG-2.1-LIP) ohne vorangegangenem Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozess durch Förderung von 77-03-BML-FG-1 beantragt und durchgeführt werden?

Ja, ein Antrag für ein LIN (77-03-BML-FG-2.1-LIN) oder eine LIP (77-03-BML-FG-2.1-LIP) kann auch ohne vorangegangene Förderung von 77-03-BML-FG-1 (Regionaler Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozess) beantragt und durchgeführt werden. Alle Fördergegenstände können unabhängig voneinander beantragt werden.

Erfolgt ein Antrag für ein LIN oder eine LIP ohne vorangegangene Förderung von 77-03-BML-FG-1 muss jedoch nachgewiesen werden, dass ein derartiger innovativer regionaler Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozess oder ein regionaler partizipativer Multi-Akteurs-Prozess vorab durchgeführt wurde. Dazu gibt es spezifische Fragen in der DFP im Bereich „Projektbeschreibung“, die beantwortet werden müssen. Außerdem muss eine aus diesem Prozess entstandene Projektskizze bzw. ein konkreter Aktionsplan für den Betrieb/Management und die Umsetzung des LIN bzw. die LIP bei der Einreichung in der DFP hochgeladen werden. Vorlagen für den Aktionsplan gibt es auf der Ausschreibungsseite der AMA: 77-03-BML-FG-2.1-LIN und 77-03-BML-FG-2.2-LIP (siehe dazu auch Abschnitt 3.2.4 des Merkblatts sowie Punkt 17.4.12 der Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen).

Wie kann der regionale Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozess für ein LIN (77-03-BML-FG-2.1-LIN) oder eine LIP (77-03-BML-FG-2.1-LIP) nachgewiesen werden?
Sollte bei der Einreichung für ein LIN (77-03-BML-FG-2.1-LIN) oder eine LIP (77-03-BML-FG-2.1-LIP) bereits ein regionalen Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozess im Rahmen der Fördermaßnahme 77-03 stattgefunden haben, dann ist dies in der DFP im Bereich „Projektbeschreibung“ anzugeben. Dabei ist die Förderantragsnummer des regionalen Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozesses anzugeben sowie die daraus entstandene Projektskizze und der Aktionsplan hochzuladen.

Sollte der regionale Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozess oder ein regionaler partizipativer Multi-Akteurs-Prozess nicht im Rahmen der Fördermaßnahme 77-03 durchgeführt worden sein, müssen an dieser Stelle Fragen zum Prozess beantwortet werden und Projektskizzen bzw. ein konkreter Aktionsplan für den Betrieb/Management und die Umsetzung des LIN bzw. die LIP bei der Einreichung hochgeladen werden (Vorlage Aktionsplan: 77-03-BML-FG-2.1-LIN und 77-03-BML-FG-2.2-LIP).

Welches Beschäftigungsverhältnis muss das Vollzeitäquivalent (VZÄ) eines LIN haben?
Die Person, die für das VZÄ im Rahmen eines LIN (77-03-BML-FG-2.1-LIN) vorgesehen ist, muss bei einem:einer der Kooperationspartner:innen angestellt sein oder mit einem:einer der Kooperationspartner:innen einen freien Dienstvertrag abgeschlossen haben. Ein Werkvertrag ist nicht zulässig.

Kontakte

Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG)
Strategie/Regionale Innovationssysteme
Sensengasse 1, 1090 Wien