77-05-BML-LAG-M LEADER - Förderung für laufende Kosten des LAG-Managements und für Sensibilisierung

Wer wird gefördert?

  • Als förderwerbende Personen sind ausschließlich im Rahmen des GSP 23-27 anerkannte Lokale Aktionsgruppen (LAG) zulässig.

Was wird gefördert?

  • Gegenstand ist die Förderung des Managements der LAG bei der Überwachung und Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie (LES) inklusive der Durchführung spezifischer Bewertungstätigkeiten. Das betrifft die mit der Verwaltung der Durchführung der LES verbundenen laufenden Aufwendungen für Personal, laufenden Betrieb, Schulungen, Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Monitoring und Evaluierung.

Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?

  • Die LAG muss im Rahmen des GAP Strategieplans 23-27 anerkannt sein.  

Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?

  • Förderanträge können laufend eingebracht werden.
  • Für die Fördermaßnahme 77-05 LAG-Management und Sensibilisierung erfolgt kein gesondertes Auswahlverfahren.

Wie wird gefördert?

  • Zuschuss zu den förderfähigen Kosten im Ausmaß von 70%. 
    • Förderfähig sind Personalkosten des LAG-Managements.
    • Für die Berechnung aller anderen förderfähigen Kosten, die mit dem Management der Umsetzung der LES oder der Vorbereitung einer neuen LES für die nachfolgende Förderperiode in direkter Verbindung stehen, wird ein Pauschalsatz von 35 % der direkten Personalkosten des LAG Managements herangezogen.

Was muss noch berücksichtigt werden?

  • Die LAG muss im Regelfall eine durchgängige Beschäftigung von mindestens 1,5 Vollzeitbeschäftigungsäquivalenten in einem Anstellungsverhältnis nachweisen.
  • Die LAG hält alle Berichtspflichten, beispielweise einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten, und sonstige Auflagen, die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens von der Verwaltungsbehörde vorgeschrieben werden, ein.
  • Führen eines LEADER Büros in der Region, Betrieb einer LAG-Website und Veröffentlichung von LES sowie Informationen zu Projektauswahl und ausgewählten Projekten
  • Durchführen von mindestens zwei Aufrufen jährlich im Durchschnitt zur Einreichung von Projekten.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

  • Es wird empfohlen möglichst frühzeitig in der Projektplanung mit der zuständigen Bewilligende Stelle im jeweiligen Bundesland Kontakt aufzunehmen. 
  • Weitere Details sind in der Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen des BML sowie im Merkblatt (enthält auch Beispiele) zur Maßnahme dargelegt.

Kontakte

Amt der Burgenländischen Landesregierung/Abteilung 9
Abt. 9, Hauptreferat EU-Förderwesen
Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt
Amt der Kärntner Landesregierung/Abteilung 10
Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum
Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung/Abteilung LF3
Landwirtschaftsförderung
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung/Abteilung Land- und Forstwirtschaft (AG3)
Abteilung Land- und Forstwirtschaft
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Amt der Salzburger Landesregierung/Referat 20408
Ländliche Entwicklung und Bildung
Bundesstraße 6, 5071 Wals
Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Abteilung 17
Referat Landesplanung und Regionalentwicklung
Trauttmansdorffgasse 2, 8010 Graz
Amt der Tiroler Landesregierung/Gruppe Umwelt, Raumordnung und Verkehr/Landesentwicklung
Landesentwicklung
Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck
Amt der Vorarlberger Landesregierung/Abteilung Va
Landwirtschaft und ländlicher Raum
Josef-Huter-Straße 35, 6900 Bregenz