73-03-BML-IWS Infrastruktur Wald Sonstiges
Wer wird gefördert?
- Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
- Waldbesitzervereinigungen
- Agrargemeinschaften
- Für die Anlage von und Investition in Holzlagerplätze zusätzlich:
- Gemeinden und Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 143 (3) in Zusammenhang mit § 142 (2) Z 8 Forstgesetz 1975
- Für Investitionen zum Schutz vor Naturgefahren zusätzlich
- Wassergenossenschaften, Wasserverbände
- Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände
- Zusammenschlüsse der o. a. förderwerbenden Personen
- Abweichend von Punkt 1.4.3 der SRL Projektförderungen sind juristische Personen und Personenvereinigungen, an denen Gebietskörperschaften oder deren Einrichtungen beteiligt sind, förderfähig, wobei der Anteil dieser Gebietskörperschaft oder Einrichtung - ausgenommen Gemeinden - an den förderfähigen Kosten jedenfalls herauszurechnen ist.
Was wird gefördert?
- Anlage von und Investition in Holzlagerplätze
- Investitionen zum Schutz vor Naturgefahren
- Investitionen zur Nachrüstung von technischen Monitoring- und Messprogrammen an vorhandener Schutzinfrastruktur
- Investitionen für Kleinmaßnahmen zum Flächen-und Muldenrückhalt für Wasser und Sedimente
- Investitionen zur Schaffung von Sedimentationsflächen und Sedimentdeponien
- Investitionen zum Aufbau von Wasserstellen im Wald zur Waldbrandprävention und -bekämpfung
- Investitionen für die Planung und Errichtung von Maßnahmen zur temporären Sicherung des ländlichen Raumes sowie zur gesicherten Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials: Warnung, künstliche Auslösung von Gefahrenprozessen inkl. der Vorhaltung von Einsatzmitteln und der Anschaffung von Spezialgeräten
Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?
- Große Unternehmen (im Sinne der KMU-Definition laut Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472) und Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben Waldbewirtschaftungspläne oder gleichwertige Instrumente gemäß Art. 73 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorzuweisen.
- Nachweis aller erforderlichen rechtlichen Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrecht, Naturschutzbestimmungen der Länder, etc.)
- Das Projekt ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.
- Wird das Projekt von Nutzungsberechtigten gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Nutzungs- und Einforstungsrechten beantragt, muss eine schriftliche Zustimmung des Grundbesitzers zum Projekt vorgelegt werden.
Für die Anlage von und Investition in Holzlagerplätze gilt zusätzlich:
- Die Errichtung der Holzlagerplätze erfolgt vorrangig auf versiegelten Flächen, beispielsweise auf aufgelassenen Industrieflächen.
- Der Ankauf oder die Pachtung von Grundstücken ist für die Errichtung von Holzlagerplätzen nicht förderfähig.
Für Investitionen zum Schutz vor Naturgefahren gilt zusätzlich:
- Es ist von der örtlich zuständigen Dienststelle (Wildbach- und Lawinenverbauung) eine Bestätigung über das öffentliche Interesse am eingereichten Förderprojekt und über ausreichende, dem Stand der Technik entsprechende Planungsunterlagen einzuholen.
Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?
- Förderanträge können laufend eingebracht werden
- Die Projekte werden in diesem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt https://www.ama.at/dfp/allgemeine-informationen/allgemeine-rechtliche-grundlagen#18723
Wie wird gefördert?
- Zuschuss zu den förderfähigen Kosten im Ausmaß von 35 % für die Anlage von und Investitionen in Trockenholzlagerplätze
- Zuschuss zu den förderfähigen Kosten im Ausmaß von 65 % für die Anlage von und Investitionen in Nassholzlagerplätzen
- Zuschuss zu den förderfähigen Kosten im Ausmaß von 80 % für Investitionen zum Schutz vor Naturgefahren und für Investitionen für die Planung und Errichtung von Maßnahmen zur temporären Sicherung des ländlichen Raumes sowie zur gesicherten Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials: Warnung, künstliche Auslösung von Gefahrenprozessen inkl. der Vorhaltung von Einsatzmitteln und der Anschaffung von Spezialgeräten
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Kontakte
Amt der Kärntner Landesregierung/Abteilung 10
Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum
Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee
Landwirtschaftskammer Wien
Stabstelle Förderungen
Gumpendorfer Straße 15, 1060 Wien
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Präsidium 4b
Stubenring 1, 1010 Wien
Amt der Salzburger Landesregierung/Referat 20402
Landesforstdirektion
Bundesstraße 6, 5071 Wals
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung/Abteilung LF4
Forstwirtschaft
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung/Abteilung Land- und Forstwirtschaft/AG5
Land- und Forstwirtschaft, AG5
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Abteilung 10/Referat Forstdirektion
10/Referat Forstdirektion
Ragnitzstraße 193, 8047 Graz
Amt der Vorarlberger Landesregierung/Abteilung Vc
Forstwesen
Römerstraße 15, 6900 Bregenz
Amt der Burgenländischen Landesregierung/Abteilung 5
Baudirektion
Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt
Amt der Tiroler Landesregierung/Gruppe Forst
Forstorganisation
Bürgerstraße 36, 6020 Innsbruck