73-03-BML-IWS Infrastruktur Wald Sonstiges

Wer wird gefördert?

  • Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
  • Waldbesitzervereinigungen
  • Agrargemeinschaften
  • Für die Anlage von und Investition in Holzlagerplätze zusätzlich:
    • Gemeinden und Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 143 (3) in Zusammenhang mit § 142 (2) Z 8 Forstgesetz 1975
  • Für Investitionen zum Schutz vor Naturgefahren zusätzlich
    • Wassergenossenschaften, Wasserverbände
    • Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände
  • Zusammenschlüsse der o. a. förderwerbenden Personen
  • Abweichend von Punkt 1.4.3 der SRL Projektförderungen sind juristische Personen und Personenvereinigungen, an denen Gebietskörperschaften oder deren Einrichtungen beteiligt sind, förderfähig, wobei der Anteil dieser Gebietskörperschaft oder Einrichtung - ausgenommen Gemeinden - an den förderfähigen Kosten jedenfalls herauszurechnen ist.

Was wird gefördert?

  • Anlage von und Investition in Holzlagerplätze 
  • Investitionen zum Schutz vor Naturgefahren
    • Investitionen zur Nachrüstung von technischen Monitoring- und Messprogrammen an vorhandener Schutzinfrastruktur
    • Investitionen für Kleinmaßnahmen zum Flächen-und Muldenrückhalt für Wasser und Sedimente
    • Investitionen zur Schaffung von Sedimentationsflächen und Sedimentdeponien
    • Investitionen zum Aufbau von Wasserstellen im Wald zur Waldbrandprävention und -bekämpfung
  • Investitionen für die Planung und Errichtung von Maßnahmen zur temporären Sicherung des ländlichen Raumes sowie zur gesicherten Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials: Warnung, künstliche Auslösung von Gefahrenprozessen inkl. der Vorhaltung von Einsatzmitteln und der Anschaffung von Spezialgeräten

Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?

  • Große Unternehmen (im Sinne der KMU-Definition laut Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472) und Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben Waldbewirtschaftungspläne oder gleichwertige Instrumente gemäß Art. 73 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorzuweisen.
  • Nachweis aller erforderlichen rechtlichen Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrecht, Naturschutzbestimmungen der Länder, etc.)
  • Das Projekt ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.
  • Wird das Projekt von Nutzungsberechtigten gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Nutzungs- und Einforstungsrechten beantragt, muss eine schriftliche Zustimmung des Grundbesitzers zum Projekt vorgelegt werden.

Für die Anlage von und Investition in Holzlagerplätze gilt zusätzlich:

  • Die Errichtung der Holzlagerplätze erfolgt vorrangig auf versiegelten Flächen, beispielsweise auf aufgelassenen Industrieflächen.
  • Der Ankauf oder die Pachtung von Grundstücken ist für die Errichtung von Holzlagerplätzen nicht förderfähig.

Für Investitionen zum Schutz vor Naturgefahren gilt zusätzlich:

  • Es ist von der örtlich zuständigen Dienststelle (Wildbach- und Lawinenverbauung) eine Bestätigung über das öffentliche Interesse am eingereichten Förderprojekt und über ausreichende, dem Stand der Technik entsprechende Planungsunterlagen einzuholen.

Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?

Wie wird gefördert?

  • Zuschuss zu den förderfähigen Kosten im Ausmaß von 35 % für die Anlage von und Investitionen in Trockenholzlagerplätze
  • Zuschuss zu den förderfähigen Kosten im Ausmaß von 65 % für die Anlage von und Investitionen in Nassholzlagerplätzen 
  • Zuschuss zu den förderfähigen Kosten im Ausmaß von 80 % für Investitionen zum Schutz vor Naturgefahren und für Investitionen für die Planung und Errichtung von Maßnahmen zur temporären Sicherung des ländlichen Raumes sowie zur gesicherten Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials: Warnung, künstliche Auslösung von Gefahrenprozessen inkl. der Vorhaltung von Einsatzmitteln und der Anschaffung von Spezialgeräten

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Kontakte

Amt der Kärntner Landesregierung/Abteilung 10
Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum
Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee
Landwirtschaftskammer Wien
Stabstelle Förderungen
Gumpendorfer Straße 15, 1060 Wien
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Präsidium 4b
Stubenring 1, 1010 Wien
Amt der Salzburger Landesregierung/Referat 20402
Landesforstdirektion
Bundesstraße 6, 5071 Wals
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung/Abteilung LF4
Forstwirtschaft
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung/Abteilung Land- und Forstwirtschaft/AG5
Land- und Forstwirtschaft, AG5
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Abteilung 10/Referat Forstdirektion
10/Referat Forstdirektion
Ragnitzstraße 193, 8047 Graz
Amt der Vorarlberger Landesregierung/Abteilung Vc
Forstwesen
Römerstraße 15, 6900 Bregenz
Amt der Burgenländischen Landesregierung/Abteilung 5
Baudirektion
Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt
Amt der Tiroler Landesregierung/Gruppe Forst
Forstorganisation
Bürgerstraße 36, 6020 Innsbruck