77-06-BML-PHASE-1 Förderung von Operationellen Gruppen und von Innovationsprojekten im Rahmen der EIP für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit – EIP-AGRI-Phase-1

Wer wird gefördert?

  • Unterstützt werden sogenannte Operationelle Gruppen (OG) bei der Umsetzung von Innovationsprojekten im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit – EIP-AGRI. 
    • Rechtlich können Operationelle Gruppen Zusammenschlüsse von natürlichen und/oder juristischen Personen, eingetragenen Personengesellschaften, Personenvereinigungen, Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts sein.
  • Unter Operationeller Gruppe (OG) wird eine Gruppe von Akteur:innen verstanden, die gemeinsam im Rahmen der EIP-AGRI an konkreten, praxisnahen Lösungen für ein Problem oder eine Herausforderungen mit Bezug zur Land- und Ernährungswirtschaft arbeitet. Mitglieder dieser Operationellen Gruppen zeichnen sich mit den für das entsprechende Innovationsprojekt nötigen ergänzenden Expertisen und Wissen aus den Bereichen der landwirtschaftlichen Praxis, der Bildung und Beratung, der Forschung, aus Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette oder Nichtregierungsorganisationen aus (Multiakteur:innen-Ansatz). 
  • Der Brückenschlag zwischen Praxis und Forschung durch die Zusammenarbeit von unterschiedlichen Akteur:innen ist das zentrale Element der EIP-AGRI.

Was wird gefördert?

  • Ziel der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP-AGRI) ist die Förderung der Innovation und die Verbesserung des Wissensaustauschs. 
  • In diesem Zusammenhang werden in dieser Fördermaßnahme sogenannte Operationelle Gruppen unterstützt, die praxistaugliche Lösungen zu aktuellen Herausforderungen der Landwirtschaft entwickeln. Die Themen sind nicht weiter eingeschränkt. 
  • Die Fördermaßnahme untergliedert sich in zwei Phasen. 
    • In der 1. Phase kann eine Förderung in Form einer Pauschale von EUR 10.000 für Aktivitäten im Zusammenhang mit der Suche nach Projektpartner:innen für die Mitarbeit in der Operationellen Gruppe sowie der Entwicklung des Projektplans beantragt werden. 
    • In der 2. Phase kann ein Förderantrag zum Betrieb der Operationellen Gruppe und zur Umsetzung des Innovationsprojekts gestellt werden. 
  • Die Beantragung einer Förderung in der 1. Phase ist optional. D.h. es ist nicht verpflichtend, die 1. Phase zu durchlaufen, um einen Förderantrag in der 2. Phase zu beantragen.

Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?

  • Bei der (geplanten) Innovationspartnerschaft handelt es sich um eine neue Form der Zusammenarbeit oder bei bestehenden Formen der Zusammenarbeit um ein neues gemeinsames Projekt.
  • Um dem Multiakteur:innen-Ansatz und der raschen Umsetzung innovativer Lösungen in die landwirtschaftliche Praxis gerecht zu werden, müssen sich bei Antragstellung in der 1. Phase mindestens zwei Akteur:innen aus unterschiedlichen Bereichen zusammenschließen. Spätestens in der 2. Phase ist die aktive Teilnahme zweier Vertreter:innen der landwirtschaftlichen Praxis und von Vertreter:innen aus mindestens drei unterschiedlichen Bereichen (jedenfalls aus der landwirtschaftlichen Praxis, der Bildung und Beratung sowie der Wissenschaft und Forschung) verpflichtend.
  • Im Falle einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit muss ein schriftlicher Kooperationsvertrag vorliegen.
  • Forschungsaktivitäten werden ausschließlich in Zusammenhang mit der Entwicklung und Testung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft unter Einbindung der landwirtschaftlichen Praxis gefördert.
    • Grundlagenforschung und Einzelforschungsprojekte werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme nicht unterstützt!
  • Die nationale GAP-Netzwerkstelle ist im Zuge der Antragstellung für beide Projektphasen einzubinden.
  • Die Ergebnisse und Erkenntnisse des Innovationsprojekts (2. Phase) müssen verbreitet werden, insbesondere über die nationalen und europäischen GAP-Netze.

Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?

  • Für beide Phasen ist eine laufende themenoffene Antragstellung mit bis zu vier Auswahlstichtagen pro Jahr vorgesehen. 
  • Zusätzlich sind für das Thema „Weiterentwicklung der Biologischen Landwirtschaft“ gesonderte Aufrufe im Laufe der Periode durch das BML geplant 
  • Jedes Projekt, welches die Fördervoraussetzungen erfüllt und damit grundsätzlich förderfähig ist, wird zusätzlich anhand von Auswahlkriterien beurteilt. 
  • Die Projekte werden in diesem Auswahlverfahren anhand zweier bundesweit einheitlicher Bewertungsschemas für die 1. und 2. Phase durch ein Auswahlgremium bewertet und ausgewählt.
  • Alle Projekte, die zumindest die Mindestpunkteanzahl erreichen, werden – soweit das für das Auswahlverfahren vorgesehene Förderbudget ausreicht – ausgewählt. 
  • Eine positive Bewertung eines Projekts setzt das Erreichen der Mindestpunkte in allen Auswahlrubriken voraus.

Detailinformationen und eine Beschreibung der Kriterien sind im Dokument „Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Projektmaßnahmen im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023 - 2027“ angeführt.

Wie wird gefördert?

  • Förderfähig sind: Personalkosten, Sachkosten und Investitionskosten (ausschließlich Ankauf und/oder Entwicklung von Software und Programmierleistungen).
  • Zu förderfähigen Sach- und Personalkosten wird ein Zuschuss im Ausmaß von 100 % gewährt. Zu förderfähigen Investitionskosten (Ankauf und/oder Entwicklung von Software und Programmierleistungen) wird ein Zuschuss im Ausmaß von 60 %, und im Falle nichtproduktiver Investitionen im Ausmaß von 100 % gewährt.
  • Bei erfolgreicher Antragstellung in der 1. Phase wird eine Pauschale von EUR 10.000 anerkannt. Die maximalen förderfähigen Kosten betragen für beide Phasen in Summe EUR 400.000. 
  • Der Durchführungszeitraum für Innovationsprojekte der 2. Phase kann bis zu vier Jahre betragen. 

Was muss noch berücksichtigt werden?

  • Die nationale GAP-Netzwerkstelle ist erste beratende Anlaufstelle in Sachen Vernetzung und Innovation am Land. Die sogenannten „Innovationsbroker:innen“ unterstützen beim Aufbau neuer Innovationsnetzwerke, informieren über Details der Förderung und helfen bei der Suche nach geeigneten Kooperationspartner:innen sowie bei der Entwicklung von Projektplänen. Die Innovationsbroker:innen der nationalen GAP-Netzwerkstelle stehen Interessierten der Maßnahme zur Förderung Operationeller Gruppen der EIP-AGRI (77-06) von der Ideenfindung bis zur Projektdurchführung beratend zur Verfügung.

Kontakt Team der Innovationsbroker, Netzwerk Zukunftsraum Land:
Nikolas Magele & Elisabeth Gumpenberger
Mobil: +43 664 882 288 41
innovation@zukunftsraumland.at

  • In der 1. Phase kann eine Förderung in Form einer Pauschale von EUR 10.000 für Aktivitäten im Zusammenhang mit der Suche nach Projektpartner:innen sowie der Entwicklung des Projektplans beantragt, oder nur ein Feedback zur Projektidee hinsichtlich der Einreichung in die 2. Phase eingeholt werden.
    • Um ein Feedback des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) einzuholen, können Projektideen ohne Beantragung einer Förderung an das E-Mail-Postfach projektidee-eipagri@bml.gv.at geschickt werden. Für die Projektbeschreibung muss Beilage 1 als Vorlage verwendet werden.
  • Zahlungsauslöser für die Pauschale EUR 10.000 ist ein mit Auswahlkriterien bewertbarer Projektplan. D.h. die Zielsetzung ist die Einreichung eines vollständigen Förderantrags in der 2. Phase.
  • Im Falle von Leistungen von Dritten, die nicht direkt als Mitglied der Operationellen Gruppe sind, aber das Projekt maßgeblich unterstützen, können die zugekauften Personalleistungen maximal nach den Vorgaben für Personalkosten (§ 65 Abs. 3 GSP-AV) zuzüglich der personalkostenbezogenen Sachkostenpauschale (§ 65 Abs. 49 GSP-AV) angerechnet werden. Die weiterverrechneten Sachkosten sind zu plausibilisieren (§ 90 GSP-AV).

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Müssen beide Phasen durchlaufen werden?

Die 1. Phase muss nicht durchlaufen werden, um in der 2. Phase einen Projektantrag einreichen zu können.

Wozu brauche ich eine Klientennummer?
Um elektronisch einen Förderantrag stellen zu können, muss die förderwerbende „Person“ bereits bei der AMA mit Klientennummer registriert sein oder es muss zuvor eine Erstregistrierung erfolgen. Die Erstregistrierung erfolgt über die eAMA Plattform (https://www.ama.at/fachliche-informationen/kundendaten/erstregistrierung-(nicht-l-u-f-)).

  • Im Falle einer neuen Kooperation ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GesbR) muss für die Registrierung - sofern der endgültige schriftliche Kooperationsvertrag noch nicht vorliegt - zumindest ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag mit mindestens zwei Gesellschaftern vorgelegt werden.
    Der endgültige schriftliche Kooperationsvertrag ist im Zuge der Vervollständigung des Förderantrags vorzulegen (Beilage 2 Kooperationsvertrag Muster)

Wie hoch ist der maximale Stundensatz?

  • Zu berechnen ist der Stundensatz nach den Vorgaben der Personalkosten gemäß § 65 GSP-AV. Der maximale förderfähige Stundensatz beträgt derzeit (Jahr 2024) 59,19767 EUR (brutto, inklusive Lohnnebenkosten des Arbeitgebers). Diese Obergrenze wird jährlich angepasst.

Auszug § 65 GSP-AV:
(2) Die Abrechnung von Personalkosten hat auf der Grundlage von Einheitskosten zu erfolgen. Dabei wird ein Einheitssatz je Leistungsstunde angewendet, der sich aus dem Bruttojahresbezug, multipliziert mit einem Faktor für Lohnnebenkosten, und dividiert durch die Anzahl der Jahresarbeitsstunden in Hohe von 1 720 Stunden ohne Überstunden bzw. 1 900 Stunden mit Überstunden auf Basis einer 40-Stunden-Woche errechnet.
(3) Personalkosten sind nur bis zu einer Hohe förderfähig, die dem Gehaltsschema des Bundes für Bundesbedienstete der Verwendungsgruppe A1/Gehaltsstufe 9/Funktionsgruppe 1/Funktionsstufe entspricht.


Details zu den Personalkosten finden Sie auch im Informationsblatt Personalkosten.

Bleibt die GesbR (z.B. ARGE) mit Kooperationsvereinbarung und der dazugehörigen Klientennummer für alle Einreichungen (Phase 1 und Phase 2) bestehen? Kann die Klientennummer der GesbR auch für andere Fördermaßnahmen verwendet werden?

  • Der Kooperationsvertrag ist auschlaggebend. Zwei Parameter sind insbesondere wichtig für die Vergabe von Klientennummern bei GesbR durch die AMA: Partner/Gesellschafter, und der im Gesellschaftsvertrag (Kooperationsvertrag) angeführte Zweck der GesbR.
  • Bleiben die Partner/Gesellschafter gleich und ist der im Gesellschaftsvertrag angeführte Zweck der Kooperation so weit gefasst, dass auch ein weiteres/weitere Projekt(e) unter den Gesellschaftszweck fallen und daher von der Kooperation gleichzeitig/zukünftig durchgeführt werden, ist keine neue Klientennummer notwendig. Alle Förderanträge der Kooperation müssen mit derselben Klientennummer gestellt werden.  
  • Ändern sich die Partner, ist zu prüfen, ob es sich um einen gänzlich neuen Kooperationsvertrag handelt oder eben "nur" eine Änderung der Partner vorliegt, bei der der bestehende Kooperationsvertrag nur ergänzt wird
    • Dies wird in der Regel beim Übergang 1. Phase auf 2. Phase EIP-AGRI Projekte (z.B. neue Partner/Gesellschafter wurden gefunden) so sein. Es ist in der Regel keine neue Klientennummer notwendig. Die Änderung der Partner muss aber über eAMA gemeldet werden. Informationen dazu findet man im Informationsblatt zu Änderungen bei der förderwerbenden Person: https://www.ama.at/dfp/allgemeine-informationen/allgemeine-informationsblaetter-und-dfp-handbuch#18729
    • Werden in der 1. Phase/oder 2. Phase durch eine GesbR zwei Projekte mit gleichen Partnern eingereicht und sind beide Projekte vom im Kooperationsvertrag enthaltenen Zweck der Kooperation umfasst, müssen beide Projekte mit derselben Klientennummer eingereicht werden. Jedoch empfiehlt es sich grundsätzlich bei ähnlichen Inhalten nur 1 Projekt einzureichen (Auswahlverfahren, begrenzte Budgetmittel).  
  • Wird eine neue GesbR/Kooperation mit neuem Gesellschaftsvertrag/Kooperationsvertrag gegründet, ist eine neue Klientennummer notwendig. Zur Erlangung der neuen Klientennummer ist eine Neukundenregistrierung über eAMA durchzuführen.
    Es ist ratsam, den Zweck der Kooperation im Gesellschaftsvertrag sehr weit zu fassen und nicht in den Namen der Kooperation einfließen zu lassen, damit von dieser Kooperation auch andere Projekte mit derselben Klientennummer beantragt werden können. Wird von denselben Gesellschaftern der ursprünglichen Kooperation für ein neues Projekt ein neuer Gesellschaftsvertrag geschlossen, da z. B. der im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag bestimmte Zweck der Gesellschaft zu eng gefasst war und daher das neue Projekt nicht darunter fällt, und wird dann zur Erlangung der neuen Klientennummer eine Neukundenregistrierung über eAMA durchgeführt, kann bei Gesellschafteridentität erst dann eine Stammdatenanlage für die neue Kooperation durch die AMA erfolgen und eine Klientennummer vergeben werden, wenn sich die neue Kooperation in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) eintragen hat lassen. Nach der Eintragung in dieses Stammzahlenregister liegt für die neue Kooperation mit der Stammzahl eine eindeutige Identifikation vor und es kann dann die Vergabe einer Klientennummer erfolgen.

Was ist beim Übergang von der 1. Phase auf die 2. Phase betreffend die Kooperation zu beachten?
Es gibt grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, wenn die Kooperation für die Antragstellung der 2. Phase erweitert wird:

  • Möglichkeit 1: Der bestehende Kooperationsvertrag (Gesellschaftsvertrag) wird geändert:
    Erfolgt der Betritt von Gesellschaftern zur bestehenden GesbR (ARGE) durch Abänderung des bestehenden Gesellschaftsvertrages, bleibt die Klientennummer bzw. auch die Partnernummer der GesbR gleich. Der Eintritt der neuen Gesellschafter ist – wie im Informationsblatt zu Änderungen bei der förderwerbenden Person beschrieben – über die Plattform eAMA über die Kundendaten per Online-Formular bekannt zu geben. Es muss der abgeänderte Gesellschaftsvertrag, Vertretungsnachweise, Registerauszüge (wenn Gesellschafter Firmenbuchunternehmen oder Verein ist) und Ausweiskopien (amtlicher Lichtbildausweis von nicht in Österreich gemeldeten Personen) hochgeladen werden.
    Das Stammdatenreferat der AMA prüft dann, ob die Änderung so möglich ist (Es wird insbesondere auch geprüft, ob bereits eine fwP genau mit diesen Gesellschaftern angelegt ist.)

    Nach der Aktualisierung durch die Stammdaten kann der Förderantrag für die 2. Phase gestellt werden. Sollte sich an den Vertretungsbefugnissen auch etwas geändert haben, sind diesbezüglich weitere Handlungen erforderlich (Vollmachtenservice bzw. USP).

    Betreffend den bereits gestellten Förderantrag für die 1. Phase muss ein Vertragsbeitritt durch die neuen/weiteren Kooperationspartner erfolgen. Der Eintritt der neuen Gesellschafter ist über die DFP beim jeweiligen Förderantrag (hier Förderantrag für die 1. Phase) zu melden (im Informationsblatt zu Änderungen bei der förderwerbenden Person genau beschrieben). Die eintretenden Gesellschafter haben das je nach dem Zeitpunkt des Eintritts heranzuziehende Formular (Antragsübernahme – bzw. Vertragsbeitrittsformular) auszufüllen und hochzuladen.
    Wenn im gegenständlichen Fall noch keine Genehmigung des Förderantrages für die 1. Phase erfolgte, ist das Antragsübernahmeformular heranzuziehen. Damit treten die neuen Gesellschafter dem Förderantrag der 1. Phase mit allen aus diesem Antragsverhältnis zustehenden Rechten und Pflichten bei und haften daher auch im Falle einer Rückforderung zur ungeteilten Hand.
    Da die Genehmigung des Förderantrages der 1. Phase noch nicht erfolgte und zudem der Zahlungsantrag für die 1. Phase erst gestellt werden kann, wenn der Förderantrag für die 2. Phase eingereicht wurde, erhalten die „neuen“ Gesellschafter ohnehin auch gemeinsam mit den anderen die Zahlung der Pauschale in der Höhe von EUR 10.000,00.
    Im Gesellschaftsvertrag können hinsichtlich Aufteilung der Pauschalzahlung bzw. Haftung auch andere abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Diese sind der AMA gegenüber jedoch nicht wirksam.

    Ist es jedoch nicht gewollt, dass die neuen Gesellschafter am Förderantrag der 1. Phase teilhaben (Gewährung und Haftung), kann die Möglichkeit 2 (neue Klientennummer für die erweiterte ARGE) in Erwägung gezogen werden.
     
  • Möglichkeit 2: Es wird für die 2. Phase eine neue Klientennummer mit neuem Gesellschaftsvertrag beantragt:
    Wird für die 2. Phase nicht der bestehende Gesellschaftsvertrag geändert, sondern ein neuer Gesellschaftsvertrag mit allen Gesellschaftern abgeschlossen, muss sich die neue Gesellschaft über die Plattform eAMA neu registrieren, um eine neue Klientennummer zu erhalten. (Ausführliche Informationen zur Neuregistrierung findet man auf der AMA-Website.) Die neue ARGE hat dann eine neue Klientennumer und neue Partnernummer.

    Der Nachteil dieser Variante ist, dass die Vertretungsberechtigungen über das Vollmachtenservice oder USP erst wieder angelegt werden müssen.

    Nach der Erfassung der neuen ARGE in der AMA wird die Klientennummer per E-Mail mitgeteilt. Danach kann der Förderantrag für die 2. Phase in der DFP gestellt werden.

    Bei dieser Variante wäre die fwP der 1. Phase eine andere als bei der 2. Phase. Die „neuen“ Gesellschafter würden nicht für eine eventuelle Rückforderung aus der 1. Phase haften. Es wäre jedoch auch in diesem Fall möglich, dass die „neue“ ARGE den von der „alten“ ARGE eingereichten Förderantrag der 1. Phase übernimmt (wenn noch keine Genehmigung vorliegt) bzw. diesem beitritt. Dann würden wiederum auch die eintretenden Gesellschafter zur ungeteilten Hand haften


Ist die Antragstellung in der 2.Phase sofort möglich? Ist die 1.Phase trotzdem ratsam?

  • Ja, grundsätzlich sind die beiden Phasen unabhängig voneinander beantrag bar. Es ist möglich direkt einen Antrag in der 2.Phase für den Betrieb der Operationellen Gruppe und das Innovationsprojekt zu stellen.  
  • In der Tat ist es empfehlenswert die 1. Phase zu durchlaufen, da davon auszugehen ist, dass die Qualität der Antragstellung davon profitieren wird. Das Durchlaufen der 1. Phase ist jedoch keine Garantie für die Auswahl in der 2. Phase – auch die Auswahl ist unabhängig voneinander.

Muss die 2. Phase direkt an die 1.Phase anschließen, oder kann die 2. Phase auch zu einem späteren Zeitpunkt gestartet werden? Wenn ja, wie lange ist hierfür Zeit?

  • Grundsätzlich schließt die 2. Phase direkt an die 1. Phase an. Der Zeitraum dazwischen ist jedoch nicht definiert. Empfehlenswert ist, den Vollantrag in der 2. Phase zeitnahe einzureichen (innerhalb eines Jahres). Zu bedenken ist auch, dass die Auszahlung der Pauschale erst erfolgen kann, wenn der Förderantrag für die 2. Phase eingereicht wurde, weil erst zu diesem Zeitpunkt ein mit Auswahlkriterien bewertbarer Projektplan (Zahlungsauslöser für die Pauschale) vorliegt.

Genügt es in der 1. Phase, wenn der Antrag von zumindest zwei Partnern erfolgt? Braucht es in der 1.Phase bereits Partner aus der Praxis (Landwirtschaft)?

  • Für die Antragstellung in der 1.Phase (Weiterentwicklung des Projektplans / Aufbau der Operationellen Gruppe) müssen mindestens zwei Partner:innen aus unterschiedlichen Bereichen beteiligt sein. Das bedeutet, dass die Teilnahme eines Landwirts/ einer Landwirtin nicht zwingend notwendig ist (siehe Sonderrichtlinie Punkt 21.4 sowie die Grafik auf Seite 51 der Webinar-Unterlagen). In der 2.Phase muss die Praxis Teil der Operationellen Gruppe sein.

Kann eine LEADER Region die Projektkoordination übernehmen?

  • Ja, auch eine LEADER Region (LAG) kann Teil einer Operationellen Gruppe sein und auch LEAD Partner sein. Eine LEADER Region kann als Teil einer Operationellen Gruppe die Kommunikations- und Verbreitungsaufgaben übernehmen.

Zählt eine FH als Bildungs- und Beratungseinrichtungen?

  • Nein, FHs gelten als Forschungsinstitution.
  • Bildungs- und Beratungsorganisationen sollten einen Konnex zur österreichischen Landwirtschaft aufweisen. Auch Einzelberater:innen können Teil der OG sein, jedoch ist zu überlegen, ob Einzelberater:innen (z.B. EPU) die entsprechenden Reichweite verfügen.
       
  • Weitere Details sind in der Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen des BML (https://www.ama.at/dfp/allgemeine-informationen/allgemeine-rechtliche-grundlagen) sowie in den Merkblättern (enthält auch Beispiele) zur Fördermaßnahme dargelegt.

Werden diese Fragen aktualisiert?
Ja, diese Liste an häufig gestellten Fragen wird laufend erweitert.

Kontakte

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Präsidium 4b
Stubenring 1, 1010 Wien