73-01-BML-KTN Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung
Wer wird gefördert?
- Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe
- Personen (natürliche, juristische und Personenvereinigungen), die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
- Zusammenschlüsse von mindestens zwei Bewirtschafterinnen/Bewirtschaftern hinsichtlich Gemeinschaftsmaschinen wie z.B. bei bodennaher Gülleausbringung inkl. Verschlauchung und Gülleseparatoren. Es muss die gemeinsame Nutzung der Maschine für die Dauer von mindestens 5 Jahren vereinbart sein.
Was wird gefördert?
- Stallbauten besonders tierfreundlich
- Stallbauten Basisstandard
- Einstell-, Lager- und Wirtschaftsgebäude
- Einstellgebäude für Maschinen, Lagerhallen, Futterbergeräume, Bauliche Investitionen im Bereich Bienenhaltung und in der Obst- und Weinproduktion, sonstige Wirtschaftsräume (nicht im Wohngebäude)
- Technische Einrichtungen (fest verbunden)
- Melk- und Fütterungstechnik, Gülletechnik, Einstreutechnik, Förder-, Reinigungs- und Verteilertechnik, Trocknungs- und Belüftungsanlagen, Abluftwäscher, Krananlagen, sonstige technische Anlagen
- Siloanlagen
- Gärfutterbehälter, Getreidesiloanlagen, sonstige Siloanlagen
- Düngersammelanlagen für Flüssigmist mit fester Abdeckung und nachträgliche Abdeckungen, sowie Anlagen zur Lagerung von festem Wirtschaftsdünger und Kompost; Güllelagunen und offene Güllegruben sind nicht förderbar
- Alm-, Alpgebäude und Alminfrastruktur
- Bauliche und technische Alminvestitionen
- Gartenbau
- Bauliche Maßnahmen im Gartenbau
- Technische Einrichtungen im Gartenbau
- Anlage von erwerbsmäßigen Obst- und Dauerkulturen und Schutzmaßnahmen
- Dauerkulturen
- Stationäre und mobile Schutzeinrichtungen
- Sonstige technische Einrichtungen
- Beregnungs- und Bewässerungseinrichtungen
- Bauliche und technische Anlagen und Geräte
- Maßnahmen zur Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung
- Bodennahe Gülleausbringung inkl. Gülleverschlauchung und Separatoren, Reifendruckregelanlagen, Umrüstung fossil betriebener Motoren
- Mobile Maschinen und Geräte der Innenwirtschaft
- Futtermischwagen, Futterschieber, Siloentnahmegeräte, Ballenabroller, Spaltenschieber, Gülleroboter, Mobile Reinigungs-, Sortier-, und Trocknungsanlagen, Elektrische Hoflader, Elektrische Stapler, Sonstige Maschinen und Geräte
- Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft
Einzelbetrieblicher und gemeinschaftlicher Erwerb von:- selbstfahrenden Bergbauernspezialmaschinen (Breitspurmotormäher, Zweiachsmäher, Motorkarren)
- Erntemaschinen (für Kartoffel-, Zuckerrüben-, Wein- und Obstbau, Spezialkulturen, keine Mähdrescher)
- Pflanzenschutzgeräten und Direktsaatanbaugeräten
- Maßnahmen zur Verbesserung der Digitalisierung (GPS-Lenksysteme, Feldroboter, Wildtierdetektion usw.)
Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?
- Bewirtschaftung von mindestens 3 ha landwirtschaftlicher Fläche ab Antragstellung, Einheitswertzuschlag: Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbaues sowie der Bienenhaltung und des Hopfenanbaues, die weniger als 3 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschaften, haben den Nachweis eines diesbezüglichen Einheitswertes oder Einheitswertzuschlages zu erbringen. Liegt dieser Nachweis noch nicht vor, muss zumindest bei Antragstellung eine dahingehende Meldung bei der Finanzverwaltung vorgelegt werden.
- Die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter muss über eine geeignete berufliche Qualifikation verfügen. Zumindest Facharbeiter:innenprüfung oder drei Jahre Berufserfahrung als Betriebsführerin/Betriebsführer.
- Die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit des Projektes müssen gegeben sein und am Betrieb muss ein positives landwirtschaftliches Einkommen erwirtschaftet werden.
- Betriebskonzept: Für Investitionen ab 150.000 EUR ist durch die förderwerbende Person verpflichtend ein Betriebskonzept vorzulegen. Ausgenommen davon sind die Fördergegenstände Beregnung und Bewässerung und Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung sowie betriebserhaltende Projekte zur Rationalisierung und zur Arbeitserleichterung.
- Bauliche und technische Maßnahmen
- Einhaltung des baubehördlichen Verfahrens
- Neubauten sind nur dann förderbar, wenn diese nicht mit fossiler Energie versorgt werden (Ausnahme bei CO2-klimaneutralen Heizungsanlagen im Gartenbau)
- Trocknungs- und Belüftungsanlagen, die mit fossiler Energie betrieben werden sind nicht förderbar
- Bei Investitionen zur Beregnung und Bewässerung muss eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß WRG 1959 idgF. vorliegen, sowie allenfalls weitere erforderliche Bewilligungen, insbesondere naturschutzrechtliche Bewilligungen
- Stallbau
- Bei Investitionen in besonders tierfreundliche Stallungen ist das Merkblatt „Standards für besonders tierfreundliche Haltung und NH3-Minderung für eine erhöhte Förderung“ einzuhalten.
- Bei Investitionen in allen übrigen Stallungen ist das Merkblatt „Förderstandards für die Tierhaltung und NH3-Minderung für die Förderung“ einzuhalten.
- In der Rindermast sind Neubau-Stallbauinvestitionen in Vollspaltensysteme nur förderfähig, wenn es sich bei der gesamten Fläche um einen gummierten Spaltenboden handelt.
- Neubau-Stallbauinvestitionen in die Anbindehaltung von Rindern sind mit Ausnahme von Almbetrieben nicht förderfähig.
- Die Errichtung von Käfiganlagen für Geflügel (ausgestalteter Käfig) ist nicht förderfähig.
- Ein Pferdebetrieb verfügt über mind. 0,5 ha landwirtschaftliche Fläche pro gehaltene Pferde-GVE, um die Grundfutterversorgung der Pferde aus selbstbewirtschafteten Flächen gewährleisten zu können.
- Der Betrieb verfügt in einem solchen Ausmaß über selbstbewirtschaftete Flächen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger in Übereinstimmung mit der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung ausgebracht werden kann. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden.
- Jauche- und Güllegruben, Festmistlagerstätten, Kompostanlagen
- Bei Düngersammelanlagen für Flüssigmist ist eine fest verbundene Abdeckung verpflichtend, ÖKL-Merkblatt Nr. 24 und Nr. 24a sind einzuhalten.
- Der Betrieb verfügt in einem solchen Ausmaß über selbstbewirtschaftete Flächen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger in Übereinstimmung mit der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung ausgebracht werden kann. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden.
- Maschinen und Geräte
- Alle Maschinen und Geräte der Innenwirtschaft, die mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt werden, sind nicht förderbar.
- Bergbauernspezialmaschinen über 56 KW müssen mindestens die Abgasstufe V erfüllen. Die förderwerbende Person muss ihren Betrieb im Berggebiet oder im benachteiligten Gebiet oder Steilflächen mit einer Hangneigung von über 25% bewirtschaften.
- Notstromaggregate (inkl. Zapfwellenbetrieben Notstromgeneratoren) sind unter dem Fördergegenstand „Technische Einrichtungen“ ab einer Leistung von 30 KVA und ab einer Abgasstufe Stage V oder vergleichbaren Normen förderfähig. Das ÖKL Merkblatt Nr. 96/2021 ist einzuhalten.
- Bei gemeinschaftlichen Investitionen (bodennahe Gülleausbringung inkl. Verschlauchung und Gülleseparatoren) dürfen nur landwirtschaftliche Betriebe beteiligt sein. Die Investition darf nur von den beteiligten Betrieben und nicht gewerblich genutzt werden.
- Pflanzenschutzgeräte (ausgenommen mechanische) sind nur mit gültigem ÖAIP Gütezeichen förderfähig.
Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?
- Förderanträge können laufend eingebracht werden
- Die Projekte werden in diesem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt
Wirkungsziele und Kriterien direkt vom Fördergegenstand ableitbar
Punkte | ||
---|---|---|
1 | Wettbewerbsfähigkeit, Einkommen bzw. Gesamtleistungsfähigkeit | 12 |
2 | Umweltwirkung und Ressourcenschutz | 4 |
3 | Besonders tierfreundliche Haltung | 4 |
4 | Hygiene und Qualität bei Lebens- und Futtermittel | 2 |
5 | Produktionsprozesse und interne Infrastruktur | 1 |
6 | Arbeitsbedingungen, Arbeitserleichterungen | 1 |
Summe | 24 | |
Mind.- Punkte | 13 |
Projektbezogene Zusatzpunkte (individuell, nicht direkt vom Fördergegenstand ableitbar):
Punkte | ||
---|---|---|
1 | Maßnahmen zum Ressourcenschutz (Bodenverbrauch-Umbauten, Holzbau) | 1 |
2 | Emissionsmindernde Maßnahmen | 1 |
3 | Digitalisierung und Innovation | 1 |
4 | Selbstversorgungsgrad | 1 |
Wie wird gefördert?
- Die Betriebe erhalten bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen unabhängig vom Standardoutput ein Kostenkontingent von 100.000 EUR. Danach erfolgt eine Staffelung auf max. 400.000 EUR Kostenkontingent je Hauptbetrieb inkl. aller Betriebsstätten
- Für eingereichte Anträge ab 01.01.2024erhalten nachstehende Investitionen ein zusätzliches Kostenkontingent von 100.000 EUR, wodurch sich das betriebliche Kostenkontingent auf 500.000 EUR erhöht.
- Stallbau besonders tierfreundlich
- Multiphasenfütterung Schweine
- Beregnungs- und Bewässerungseinrichtungen
- Güllebehandlung und bodennahe Gülleausbringung
- Für eingereichte Anträge ab 01.08.2024 erhalten Investitionen in besonders tierfreundliche Stallbauten für Schweine ein zusätzliches Kostenkontingent von 200.000 EUR, wodurch sich das betriebliche Kostenkontingent auf 700.000 EUR erhöht.
Staffelung nach Standardoutput:- ab 6.000 EUR bis 10.000 EUR Standardoutput je 1.000 EUR Standardoutput ein zusätzliches Kostenkontingent von 30.000 EUR
- ab 11.000 EUR Standardoutput je 1.000 EUR Standardoutput ein zusätzliches Kostenkontingent von 10.000 EUR
- ab einem Standardoutput von 25.000 EUR erhält man das maximale Kostenkontingent von 400.000 EUR
- ab einem Standardoutput von 35.000 EUR erhält man das maximale Kostenkontingent von 500.000 EUR
- Ab einem Standardoutput von 55.000 EUR erhält man das maximale Kostenkontingent von 700.000 EUR
- Gartenbaubetriebe: max. 800.000 EUR je Betrieb inkl. aller Betriebsstätten ab einem Standardoutput von 65.000 EUR.
- Agrargemeinschaften in der Almwirtschaft: max. 600.000 EUR unabhängig von der Höhe des Standardoutputs
- Anrechenbare Kosten - Untergrenzen
- Mind. 15.000 EUR Nettokosten
- Ausnahme mind. 10.000 EUR für Maßnahmen zur Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung
- Die Förderintensität beträgt für Investitionen generell max. 50 %.
Diese ergibt sich aus der Summe des Investitionszuschusses und des Barwertes des Zinsenzuschusses eines Agrarinvestitionskredits zu den förderfähigen Nettokosten - Investitionszuschuss (IZ) und Zuschläge bei den einzelnen Fördergegenständen:
Mögliche Zuschläge: je 5 % für Bio, Junglandwirtinnen/Junglandwirte (JLW), Bergbauernbetriebe über 180 Erschwernispunkte (EP)
Fördergegenstand | IZ in % | Möglicher Zuschlag | Max. Fördersatz in % |
---|---|---|---|
Besonders tierfreundliche Stallbauten (Schweine) | 35 | JLW | 40 |
Besonders tierfreundliche Stallbauten (Rinder- und Kälbermast, Putenhaltung) | 30 | Bio oder JLW oder EP | 35 |
Besonders tierfreundliche Stallbauten, andere Tierarten bzw. Haltungsformen | 25 | Bio oder JLW oder EP Bio u. JLW bzw. Bio u. EP | 35 |
Stallbauten Basisstandard | 20 | JLW oder EP | 25 |
Wirtschaftsgebäude, Lager- und Einstellgebäude | 20 | JLW oder EP | 25 |
Technische Einrichtungen - fest verbunden (Melk,- Fütterungs- und Entmistungstechnik, sonstige technische Einrichtungen in Wirtschaftsgebäuden) | 20 | JLW oder EP | 25 |
Düngersammelanlagen (DSA) und Festmistlager Zusätzlicher Pauschalzuschlag zur Abrechnung von 70 €/m² Abdeckung bei Güllegruben | 20 | JLW oder EP | 25 |
Siloanlagen | 20 | JLW oder EP | 25 |
Gartenbau | 30 | JLW oder EP | 35 |
Erwerbsobstanlagen und Schutzeinrichtungen | 30 | JLW oder EP | 35 |
Bienenhaltung | 30 | JLW oder EP | 35 |
Almgebäude und Alminfrastruktur | 40 | - | 40 |
Beregnung und Bewässerung | 40 | - | 40 |
Umweltwirkung | 40 | - | 40 |
Mobile Maschinen und Geräte der Innenwirtschaft | 20 | - | 20 |
Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft | 20 | - | 20 |
- Zinsenzuschuss zum Agrarinvestitionskredit (AIK)
- Der Zinsenzuschuss beträgt 50 %
- Die Kredituntergrenze und der maximal mögliche AIK werden in Abhängigkeit des Zuschusses und der förderfähigen Kosten bemessen und hängen von der Verfügbarkeit der Mittel ab.
- Kreditlaufzeit: mind. 5 Jahre bis max. 20 Jahre
Was muss noch berücksichtigt werden?
- Die maximal anrechenbaren Kosten (Kostenkontingent) beziehen sich auf die Förderperiode 2023 bis 2027.
- Bei Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft können pro Betrieb und pro Förderperiode (2023-2027) max. 100.000 EUR an Kosten angerechnet werden.
- Werden auf einem Betriebsstandort zwei oder mehrere Betriebe (Hauptbetriebe sowie Betriebsstätten) geführt (räumlich, wirtschaftlich, funktionell zusammenhängend), so beträgt das maximale Kostenkontingent dieser Betriebe gemeinsam max. 400.000 EUR bzw. bei Gartenbaubetrieben max. 800.000 EUR. Die zusätzlichen anrechenbaren Kosten für Stallbau besonders tierfreundlich, Multiphasenfütterung Schweine, Beregnungs- und Bewässerungseinrichtungen sowie Güllebehandlung und Ausbringung erhöhen für Anträge ab 01.01.2024 das maximale Kostenkontingent von max. EUR 400.000 auf max. EUR 500.000.
- Eigenleistungen mit Ausnahme von eigenem Bauholz und mit Ausnahme von Arbeitsleistungen der förderwerbenden Person bei Investitionen im Almbereich werden nicht gefördert.
- Kosten für den und in Zusammenhang mit dem Erwerb von Grund und Boden sind nicht förderfähig.
- Gebrauchte Maschinen und Geräte sowie gebrauchte technische und bauliche Anlagen werden nicht gefördert.
- Photovoltaikanlagen werden in dieser Fördermaßnahme nicht gefördert.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Wie funktioniert die Antragstellung für Maschinengemeinschaften?
Falls Sie als Maschinengemeinschaft einen Förderantrag über die digitale Förderplattform (DFP) stellen möchten, muss eine Klientennummer (KNR) vorliegen. Maschinengemeinschaften können in der Maßnahme 73-01 nur in den FG 11 und 13 Investitionen beantragen. Liegt noch keine KNR vor, ist diese über die Erstregistrierung auf eAMA zu beantragen. Die Erstregistrierung muss durch die im Vertrag festgelegte vertretungsbefugte Person erfolgen (Einstieg mit ID-Austria oder Handysignatur). Bei der Erstregistrierung ist verpflichtend ein schriftlicher Vertrag hochzuladen.
ACHTUNG: Als Maschinengemeinschaft sind Zusammenschlüsse von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe in jeder Rechtsform möglich. Es sind ausschließlich Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter als Beteiligte zulässig. Sind in der Maschinengemeinschaft Mitglieder beteiligt, die keine Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter sind - dazu zählen auch Partner:innen oder die am Betrieb lebenden Familienangehörigen - ist keine Förderung möglich.
- Informationen zur Erstregistrierung (nicht land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen) sind unter https://www.ama.at/fachliche-informationen/kundendaten/erstregistrierung-(nicht-l-u-f-), sowie
- im Informationsblatt "Informationsblatt zu Änderungen bei der förderwerbenden Person" https://www.ama.at/dfp/allgemeine-informationen/allgemeine-informationsblaetter-und-dfp-handbuch zu finden.
- Fachliche Informationen zur Antragstellung als Maschinengemeinschaft sind in den Merkblättern zur Maßnahme 73-01 zu finden.