77-02-BML Zusammenarbeit

Wer wird gefördert?

Unterstützt werden unterschiedlichste Formen der Zusammenarbeit insbesondere zwischen Akteurinnen und Akteuren der Land- und Forstwirtschaft, Nahrungsmittelversorgungskette, des Sozial-, Gesundheits- und Veterinärwesens, der holzbasierten Wertschöpfungskette, des Tourismus, im Bereich Natur- und Umweltschutz.

Diese Kooperationen müssen sich aus mindestens zwei Kooperationspartner:innen zusammensetzen. 

  • Sie können aus folgenden Partner:innen bestehen: natürliche Personen, juristische Personen (inklusive Gebietskörperschaften, Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts), eingetragene Personengesellschaften und/oder Personenvereinigungen.
  • Die Kooperationen können als eigene Rechtsperson, z. B. Verein, Genossenschaft oder als Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit auftreten.

Was wird gefördert?

  • Zusammenarbeit von neuen Kooperationen bzw.
  • die Zusammenarbeit von bestehenden Kooperationen mit neuen gemeinsamen Tätigkeiten bzw. Arbeitspaketen
  • Es können mehrjährige gemeinsame Projekte über einen Zeitraum von 4 Jahren gefördert werden. Eine Weiterführung des Projektes ist im Rahmen eines Aufrufs nach Vorlage einer positiv bewerteten Zwischenevaluierung für weitere 3 Jahre möglich.

Im Detail wird gefördert:

  • Die Umsetzung der Zusammenarbeit (Management),
  • Aufbau, Entwicklung, und Professionalisierung gemeinsamer Arbeitsabläufe und gemeinsame Nutzung von Anlagen und Ressourcen,
  • Entwicklung und Umsetzung von Aktivitäten, die auf Produkt- und Verfahrensinnovation, Strukturinnovation und soziale Innovation ausgerichtet sind,
  • Aufbau und Betrieb von IT-Infrastruktur und der technischen Ausstattung und Services in Zusammenhang mit dem Kooperationsprojekt,
  • Aufbau und Betrieb von Daten, Wissens- und Kommunikations-Plattformen,
  • Erstellung und Umsetzung von Studien, fachlichen Grundlagen und Ausarbeitung von Strategien und Konzepten sowie Durchführung von Pilotprojekten,
  • Ausrichtung und Durchführung von Prämierungen und Wettbewerben,
  • Konzeption, Entwicklung und Umsetzung kreativer und buchungsrelevanter innovativer Angebote,
  • Etablierung und/oder (Weiter-)Entwicklung, Umsetzung, Bewerbung und Evaluierung von Qualitäts-, Tiergesundheits- und/oder Herkunfts-Sicherungssystemen, Monitoringmaßnahmen; Aufbau von Eigenkontrollsystemen; Rückverfolgbarkeitssystemen
  • Öffentlichkeitsarbeit und PR- Maßnahmen, Informations-, Vernetzungs- und bewusstseinsbildende Maßnahmen sowie weiterbildende und beratende Maßnahmen, ausschließlich in Bezug auf das Projekt
  • Veranstaltung von Tagungen und Konferenzen, Workshops, Seminaren, Exkursionen, Betriebsbesuchen, Begehungen, geführte Wanderungen und/oder Teilnahme an Ausstellungen und Messen, ausschließlich für die Zielgruppe der jeweiligen Kooperation
  • Verbesserung und Professionalisierung der Vermarktung und der Absatzmöglichkeiten für Produkte und Dienstleistungen

Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?

  • Die Kooperation besteht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung und während der gesamten Projektdauer aus mindestens zwei Partner:innen.
  • Es handelt sich um eine neue Kooperation oder eine neue Tätigkeit einer bereits bestehenden Kooperation:
  • Für neue Kooperationen gilt:
    • Der Anteil der neuen Kooperationspartner:innen beträgt mindestens 20 % aller Partner:innen der neuen Kooperation. Der Anteil der neuen Kooperationspartner:innen bemisst sich grundsätzlich an der Anzahl der Kooperationspartner:innen. Es können auch die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung als Basis herangezogen werden. Die neuen Kooperationspartner:innen haben sich in dieser Größenordnung inhaltlich zu beteiligen sowie mit den bisherigen Kooperationspartner:innen in gemeinsamen Projekten zusammenzuarbeiten.
  • Für bestehende Kooperationen mit neuen Tätigkeiten gilt:
    • Jedes Arbeitspaket (vormals als Teilprojekt bezeichnet) der Kooperation, das Management ausgenommen, ist mit einer substanziell anderen Zielsetzung oder Ausrichtung mit zusätzlichen neuen Inhalten/Tätigkeiten oder einer substanziellen Weiterentwicklung zu konzipieren oder
      es sind mindestens 30 % der Gesamtkosten des jeweiligen Arbeitspaketes für neue Inhalte (inklusive Eigenleistungen) vorzusehen.
  • Eine Ausrollung von pilothaften Arbeitspaketen auf andere Kooperationspartner:innen ist möglich.
  • Bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist ein schriftlicher Kooperationsvertrag vorzulegen.
  • Ein konkretes Ziel für ein geplantes Projekt oder ein Arbeitspaket der Zusammenarbeit ist vorhanden.
  • Bei bundesweit ausgerichteten Kooperationsprojekten ist auf bestehenden Strukturen aufzubauen oder es ist zumindest ein erfahrener Lead-Partner einzusetzen.
  • Kooperationen, deren Kooperationspartner:innen ausschließlich aus Forschungseinrichtungen bestehen, sind nicht förderfähig.
  • Absatzfördernde Tätigkeiten, die auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittel abzielen, haben einen Fokus darauf zu richten, konkrete Maßnahmen zu setzen, die Anreize innerhalb der Projektlaufzeit zu schaffen, sodass
    • eine Umstellung auf eine Produktion nach anerkannten Qualitätsregelungen begünstigt wird und
    • bei öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen zumindest 70 % der teilnehmenden Betriebe bzw. der verwendeten Produkte eine Zertifizierung für eine anerkannte Qualitätsregelung aufweisen.
  • Absatzfördernde Tätigkeiten betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel müssen darauf ausgerichtet sein, die Öffentlichkeit über die Merkmale dieser Produkte zu informieren oder Wirtschaftsbeteiligte zum Kauf des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses und Lebensmittels anzuregen.
  • Bei einer gesetzlich anerkannten Qualitätsregelung sollen die besonderen Eigenschaften oder Vorzüge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel vor allem in Bezug auf Qualität, besondere Produktionsverfahren, Einhaltung hoher Tierschutzstandards und Umweltschutz im Zusammenhang mit der betreffenden Qualitätsregelung hervorgehoben werden.
  • Projekte bzw. Leistungen in Bezug auf Erzeugnisse der Aquakultur und Fischerei sind von dieser Fördermaßnahme ausgeschlossen (geringfügiger Anteil von max. 10% kann toleriert werden).

Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?

  • Förderanträge können im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Projekten (Aufrufe) elektronisch über die Website "www.eama.at" bei der AMA eingereicht werden.
  • Die Aufrufe erfolgen fachbereichs- bzw. themenspezifisch durch die zuständige Bewilligende Stelle. Davon abweichend werden Aufrufe für bundesweite Projekte mit Bezug zu anerkannten Qualitätsregelungen vom BML durchgeführt.
  • Für Aufrufe sind mehrere Termine innerhalb der gesamten Förderperiode vorgesehen.
  • Die Auswahl der Kooperationsprojekte erfolgt nach den für die Fördermaßnahme festgelegten Auswahlkriterien, die am Informationsportal zu Sektor- und Projektmaßnahmen der AMA abgerufen werden können.  Ein Auswahlgremium entscheidet über die Punktevergabe anhand dieser Auswahlkriterien. Grundsätzlich können maximal 36 Punkte erreicht werden, die Mindestpunkteschwelle beträgt 18 Punkte.

Wie wird gefördert?

  • Die Förderung wird als Zuschuss zu den förderfähigen Investitions-, Sach- und Personalkosten im Ausmaß von 80 % gewährt.
  • Bei Themen in hohem öffentlichen Interesse kommt ein Fördersatz von 100 % zur Anwendung.
  • Ein hohes öffentliches Interesse wird angenommen, wenn der ausgeschriebene Themenbereich nicht im überwiegenden ökonomischen Interesse der förderwerbenden Personen oder deren Begünstigten liegt (zum Beispiel Tierschutz/Tiergesundheit, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung).
  • Für Informations- und Absatzfördermaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel gilt ein Fördersatz in Höhe von 70 %.

Was muss noch berücksichtigt werden?

  • In der Veröffentlichung von Informationsmaterialien darf weder ein bestimmtes Unternehmen, noch eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Ursprung genannt werden. Davon abweichend darf bei geschützten Bezeichnungen auf den Ursprung hingewiesen werden, ebenso bei anderen gesetzlich anerkannten Qualitätsregelungen, sofern der Hinweis über den Ursprung untergeordnet ist.
  • Im Rahmen des Projekts erarbeitete Strategien sowie die Ergebnisse aus durchgeführten Studien müssen zumindest in dem jeweiligen Fachbereich bzw. in der jeweiligen Branche verbreitet werden.
  • Im Falle der Förderung von Investitionen muss die Kooperation mindestens bis zum Ablauf der Behalteverpflichtung bestehen bleiben, bei allen anderen Kooperationen mindestens für die Dauer der genehmigten Projektlaufzeit.
  • Es müssen übergeordneten Strategien sowie anderer Grundlagen, die in den jeweiligen Aufrufen definiert sind, berücksichtigt werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Kontakte

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Präsidium 4b
Stubenring 1, 1010 Wien
Agrarmarkt Austria, Referat 17 - LE
LE Projektförderung
Dresdner Strasse 70, 1200 Wien
Landwirtschaftskammer Wien
Stabstelle Förderungen
Gumpendorfer Straße 15, 1060 Wien
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung/Abteilung LF3
Landwirtschaftsförderung
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung/Abteilung Land- und Forstwirtschaft (AG3)
Abteilung Land- und Forstwirtschaft
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Abteilung 10/Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
10/Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Ragnitzstraße 193, 8047 Graz
Amt der Kärntner Landesregierung/Abteilung 10
Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum
Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee
Amt der Tiroler Landesregierung/Abteilung Agrarwirtschaft
Abteilung Agrarwirtschaft
Innrain 1, 6020 Innsbruck
Amt der Vorarlberger Landesregierung/Abteilung Va
Landwirtschaft und ländlicher Raum
Josef-Huter-Straße 35, 6900 Bregenz
Amt der Salzburger Landesregierung/Referat 20408
Ländliche Entwicklung und Bildung
Bundesstraße 6, 5071 Wals
Amt der Salzburger Landesregierung/Referat 20402
Landesforstdirektion
Bundesstraße 6, 5071 Wals