77-02-BML Zusammenarbeit
Aufrufe & Geblockte Verfahren
Aufrufe zur Einreichung von Förderungsanträgen
Österreichweit
Bundesweite Zusammenarbeit zu Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen mit Bezug zu Ackerfrüchten auf Basis national anerkannter Lebensmittelqualitätsregelungen - Einreichfrist: 30.10.2024
Beschreibung zum Aufruf
Mit diesem Aufruf gibt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bekannt, dass Förderungsanträge in der Maßnahme 77-02 zum Themenbereich „Informations- und Absatzförderung“ mit Bezug zum AMA-Gütesiegel Ackerfrüchte unter den Bedingungen gemäß Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung der Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027 Punkt 16.4.7 eingereicht werden können:
Dieser Aufruf beschränkt sich auf Projektanträge zur Umsetzung von bundesweiten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen von Ackerfrüchten auf Basis national anerkannter Lebensmittelqualitätsregelungen zur Bekanntmachung und Stimulierung der Nachfrage nach qualitätszertifizierten Lebensmitten und Produkten.
Der Fokus des Projekts soll unter anderem auf folgenden Schwerpunkten liegen:
- Information der Konsumentinnen und Konsumenten über die Vorzüge der nach den Kriterien der national anerkannten Lebensmittelqualitätsregelung produzierten Erzeugnisse und Vertiefung der Wertschätzung für Qualitäts- und Umweltaspekte von qualitätszertifiziertem Ackerfrüchten und daraus hergestellten Erzeugnissen.
- Schaffung eines Bewusstseins und Verständnisses für Qualitätsstandards, gesetzlich anerkannte Gütesiegel und deren Vorteile in Bezug auf hochwertige landwirtschaftliche Produkte mit Fokus auf Ackerfrüchte und daraus hergestellten Erzeugnissen.
- Absatzförderungsmaßnahmen zur Stimulierung der Nachfrage nach qualitätszertifizierten Ackerfrüchten und daraus hergestellten Erzeugnissen der lokalen Land- und Ernährungswirtschaft auf Basis anerkannter Qualitätsregelungen.
Die projektantragende förderwerbende Kooperation wird ergänzend ersucht einen individuellen projektspezifischen prozentuellen Bundesländer-Verteilungsschlüssel mit Begründung der bezugnehmenden Grundlage für die Berechnung vorzuschlagen.
Dieser Aufruf trägt zu folgenden spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 litera c der Verordnung (EU) 2021/2115 bei.
- Zusammenfassung zum Aufruf (PDF, 64 kB)
- Fragen-zu-Auswahlkriterien-77-02_Version1 (PDF, 590 kB)
- Informationsblatt_Kosten (PDF, 150 kB)
- Informationsblatt_Publizitaet-GSP-23-27 (PDF, 1 MB)
- Informationsblatt-Kostenplausibilisierung-v1 (PDF, 376 kB)
- Leitfaden-Kooperationsvertrag (PDF, 622 kB)
- Merkblatt-77-02_Version1 (PDF, 936 kB)
- Zieldefinition-77-02 (PDF, 539 kB)
Bundesweite Zusammenarbeit zur Bekanntmachung und Stärkung der regionalen Kulinarik mit Bezug zu AMA GENUSS REGION - Einreichfrist: 20.12.2024
Beschreibung zum Aufruf
Mit diesem Aufruf gibt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bekannt, dass Förderungsanträge in der Maßnahme 77-02 zum Themenbereich „KULINARIK“ eingereicht werden können:
Dieser Aufruf ist auf Projektanträge zur Stärkung der regionalen Kulinarik durch die Verbesserung der Verfügbarkeit des Angebotes sowie der Bekanntmachung und Stimulierung der Nachfrage nach herkunftsgesicherten Qualitätsprodukten ausgerichtet. Ein besonderer Stellenwert kommt dabei den nach AMA GENUSS REGION produzierten Lebensmitteln, Produkten und Speisen auf Basis des durchgängigen Qualitäts- und Herkunftssicherungssystems (QHS) für bäuerliche Direktvermarktung, Lebensmittelmanufakturen und Gastronomie zu.
Der Fokus des Projekts soll unter anderem auf folgenden Schwerpunkten liegen:
- Information der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der aus- und inländischen Gäste über die Vorzüge der nach den Kriterien national anerkannter Qualitäts- und Herkunftssicherungssysteme produzierten Erzeugnisse.
- Schaffung von Anreizen zum Einstieg in eine Qualitätsproduktion nach anerkannten Qualitäts- und Herkunftssicherungssystemen und Zertifizierung weiterer Betriebe.
- Erfassung von Mengengerüsten über Angebot und Nachfrage regionaler Qualitätsprodukte.
- Best Practice Beispiele für Logistikmodelle.
- Überprüfung/Kontrolle von Kennzahlen/Kriterien der nach national anerkannten Qualitäts- und Herkunftssicherungssysteme zertifizierten Betriebe.
- Absatzförderungsmaßnahmen zur Stimulierung der Nachfrage nach qualitätszertifizierten Erzeugnissen der lokalen Land- und Ernährungswirtschaft auf Basis anerkannter Qualitäts- und Herkunftssicherungssysteme zur Stärkung der Position der einzelnen Betriebe in der Wertschöpfungskette.
- Teilnahme und Umsetzung von Veranstaltungen mit Bezug und Fokus auf qualitätszertifizierte Erzeugnisse der lokalen Land- und Ernährungswirtschaft auf Basis anerkannter Qualitäts- und Herkunftssicherungssysteme.
- Stärkung der Zusammenarbeit in der Kulinarik Österreich durch ein abgestimmtes Zusammenwirken der Kooperationspartner und unter Einbeziehung bestehender Kulinarik-Initiativen der Länder.
Die Ausarbeitung von Detailplanungen in Form von Jahresarbeitsprogrammen auf Basis von Kalenderjahren ist verpflichtend; diese sind jeweils gesondert zu genehmigen.
Ein Jahresarbeitsprogramm ist für das jeweilige Folgejahr jeweils bis zum 15. November jedes Jahres vorzulegen. Ergänzend dazu ist eine Detailplanung der Aktivitäten inklusive Kostendarstellung für das verbleibende Jahr gleichzeitig mit der Einreichung der Projektunterlagen vorzulegen.
Dabei muss ein besonderer Fokus auf die Umsetzung der für diesen Themenbereich relevanten Zielsetzungen und Strategien gelegt werden:
- Strategie Kulinarik Österreich - (www.netzwerk-kulinarik.at)
Dieser Aufruf trägt zu folgenden spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 litera c der Verordnung (EU) 2021/2115 bei.
Maximal mögliche Projektlaufzeit: 4 Jahre
Die projektantragende förderwerbende Kooperation wird ergänzend, ersucht einen individuellen projektspezifischen prozentuellen Bundesländer-Verteilungsschlüssel mit Begründung der bezugnehmenden Grundlage für die Berechnung vorzuschlagen.
Die Ausarbeitung von Detailplanungen in Form von Jahresarbeitsprogrammen auf Basis von Kalenderjahren ist verpflichtend; diese sind jeweils gesondert zu genehmigen.
Ein Jahresarbeitsprogramm ist für das jeweilige Folgejahr jeweils bis zum 15. November jedes Jahres vorzulegen. Ergänzend dazu ist eine Detailplanung der Aktivitäten inklusive Kostendarstellung für das verbleibende Jahr gleichzeitig mit der Einreichung der Projektunterlagen vorzulegen.
- Zusammenfassung zum Aufruf (PDF, 70 kB)
- Fragen-zu-Auswahlkriterien-77-02_Version1 (PDF, 590 kB)
- Informationsblatt_Kosten_v2 (PDF, 150 kB)
- Informationsblatt_Publizitaet-GSP-23-27 (PDF, 1 MB)
- Informationsblatt-Kostenplausibilisierung-v1 (PDF, 376 kB)
- Leitfaden-Kooperationsvertrag (PDF, 622 kB)
- Merkblatt-77-02_Version1 (PDF, 936 kB)
- Zieldefinition-77-02 (PDF, 539 kB)
Salzburg
Gründung von Wassergenossenschaften im Bundesland Salzburg - Einreichfrist: 31.12.2024
Beschreibung zum Aufruf
Erstellung von Gründungsoperaten und Koordination in der rechtlichen Verankerung (Gründung von Wassergenossenschaften zum Schutz bestehender Infrastruktur vor alpinen Naturgefahren) im Bundesland Salzburg.
Wassergenossenschaften werden nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 gegründet (WRG in der jeweils gültigen Fassung, Abschnitt 9 - Wassergenossenschaften). Es sind mindestens drei Beteiligte erforderlich. Aufsichtsorgane sind die zuständigen Wasserrechtsbehörden bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
Wassergenossenschaften werden gegründet, um bedeutsame wasserwirtschaftliche Zielsetzungen zu erreichen (§ 73 WRG - Zweck der Wassergenossenschaften). Satzungen regeln die Tätigkeit in der Wassergenossenschaft (§ 77 WRG). Bei der Gründungsversammlung werden die Satzungen der Wassergenossenschaft beschlossen, welche von der Wasserrechtsbehörde anerkannt werden müssen. Zweck des Verfahrens ist die Gründung von Wassergenossenschaften für die Errichtung, das Management und den Betrieb von Schutzmaßnahmen für Naturgefahrenrisiken.
Gegenstand der Kooperation sind alle Vorbereitungsmaßnahmen, die zur Gründung einer Wassergenossenschaft benötigt werden (Gründungsphase). Dazu gehören insbesondere die Aufklärung und Information der betroffenen Begünstigten, die Schaffung geeigneter technischer, organisatorischer und rechtlicher Voraussetzungen, sowie die Erstellung eines Einschätzungsoperates.
Dieser Aufruf trägt zu folgenden spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 bei: Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgase missionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie Förderung nachhaltiger Energie.
Aufbau und Betrieb von IT-Infrastruktur und der technischen Ausstattung und Services in Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung von Wassergenossenschaften im Bundesland Salzburg - Einreichfrist: 03.02.2025
Beschreibung zum Aufruf
Aufbau und Betrieb von IT-Infrastruktur und der technischen Ausstattung und Services in Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung von Wassergenossenschaften und Koordination in der rechtlichen Verankerung (Gründung von Wassergenossenschaften zum Schutz bestehender Infrastruktur vor alpinen Naturgefahren) im Bundesland Salzburg.
Wassergenossenschaften werden nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 gegründet (WRG in der jeweils gültigen Fassung, Abschnitt 9 - Wassergenossenschaften). Es sind mindestens drei Beteiligte erforderlich. Aufsichtsorgane sind die zuständigen Wasserrechtsbehörden bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
Wassergenossenschaften werden gegründet, um bedeutsame wasserwirtschaftliche Zielsetzungen zu erreichen (§ 73 WRG - Zweck der Wassergenossenschaften).
Satzungen regeln die Tätigkeit in der Wassergenossenschaft (§ 77 WRG). Bei der Gründungsversammlung werden die Satzungen der Wassergenossenschaft beschlossen, welche von der Wasserrechtsbehörde anerkannt werden müssen.
Zweck des Verfahrens ist die Anschaffung geeigneter IT-Infrastruktur zur Verwaltung von Wassergenossenschaften, welche unmittelbare Wichtigkeit für das Management und den Betrieb von Schutzmaßnahmen für Naturgefahrenrisiken innehaben.
Dieser Aufruf trägt zu folgenden spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 bei: Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgase missionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie Förderung nachhaltiger Energie.
Steiermark
Maßnahmen zur Umsetzung der Zusammenarbeit - Entwicklung, Stärkung kurzer Versorgungsketten und Märkte unter Berücksichtigung von Klimawandelanpassung und Digitalisierung im Bundesland Steiermark - Einreichfrist: 31.01.2025
Beschreibung zum Aufruf
Mit diesem Aufruf des Landes Steiermark können Förderungsanträge in der Intervention 77-02 zum Themenbereich “Lokale Märkte / Absatzförderung” eingereicht werden. Die inhaltliche Themenbereichszuordnung “Lokale Märkte/Absatzförderung” knüpft an die Vorhabensart 16.4.1 “Schaffung und Entwicklung von kurzen Versorgungsketten und lokalen Märkten sowie unterstützende Absatzfördermaßnahmen” der ausgelaufenen Förderperiode LE 14-20 an.
Gerade landwirtschaftliche Betriebe stehen heute in Produktion und Vermarktung ihrer Produkte und Dienstleistungen volatilen Märkten sowie den Herausforderungen des sich rasch ändernden Klimas gegenüber. Antworten in Maßnahmen der Klimawandelanpassung und Nutzung innovativer digitaler Instrumente sind das Gebot der Stunde. Aufbauend auf bestehende Netzwerke und Innovationsträger in Betrieben, Organisationen, etc. führen zur Entwicklung und Implementierung moderner, resilienter Märkte und Versorgungketten und leisten somit einen wichtigen Beitrag in der Sicherung der heimischen, regionalen Lebensmittelproduktion.
Die Stärkung der horizontalen und vertikalen Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette ist dabei aber nicht mehr an eine spezifische Definition und die Festlegung von Bedingungen für den “lokalen Markt” oder die “kurze Versorgungskette” gebunden. Gefördert werden sollen unter anderem Tätigkeiten mit folgenden Schwerpunkten:
- Stärkung der horizontalen und vertikalen Zusammenarbeit und Vernetzung von Aktuer:innen und Unternehmen
- Innovieren und erweitern bestehender Netze und Plattformen
- Implementieren digitaler Instrumente zur Markterweiterung sowie der Klimawandelanpassung
- Maßnahmen der Klimawandelanpassung zur Sicherung der Produktionsketten
Die maximal mögliche Projektlaufzeit beträgt: 3 Jahr
Zum zielgerichteten, optimierten Einsatz der verfügbaren Fördermittel wird eine maximale Kostenobergrenze von € 250.000,- (netto) je Projektantrag festgesetzt. Damit wird gleichzeitig eine möglichst hohe Zielerreichung der Intervention 77-02 “Lokale Märkte / Absatzförderung” sichergestellt.
Dieser Aufruf trägt zu folgenden spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit a, b, c und d) der Verordnung (EU) 2021/2115 bei.
- Zusammenfassung zum Aufruf (PDF, 59 kB)
- Fragen-zu-Auswahlkriterien-77-02_Version1 (DOCX, 20 kB)
- Informationsblatt_Kosten_v2 (PDF, 150 kB)
- Informationsblatt_Publizitaet-GSP-23-27_März-2023 (PDF, 1 MB)
- Informationsblatt-Kostenplausibilisierung-v1-1 (PDF, 376 kB)
- Leitfaden-Kooperationsvertrag-1 (PDF, 622 kB)