77-05-BML-UMSETZUNG LEADER - Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie
Wer wird gefördert?
- Juristische Personen
- Eingetragene Personengesellschaften und Personenvereinigungen
- Gebietskörperschaften und ihre Einrichtungen
- Natürliche Personen
Was wird gefördert?
- Projekte, die zur Umsetzung der in den Lokalen Entwicklungsstrategien (LES) beschriebene Ziele der Lokalen Aktionsgruppen (LAG) beitragen, können gefördert werden.
- Diese Ziele sind thematisch gegliedert in
- Ziel 1: Steigerung der Wertschöpfung: in Land- und Forstwirtschaft, Tourismus, Wirtschaft, Gewerbe, Kleine und mittlere Unternehmen, Einpersonenunternehmen, Handwerk
- Ziel 2: Festigung oder nachhaltige Weiterentwicklung der natürlichen Ressourcen und des kulturellen Erbes: Natur- und Ökosysteme, Kultur, Bioökonomie: Land-und Forstwirtschaft, sonstige biogene Abfälle, Reststoffe und Nebenprodukte; Kreislaufwirtschaft
- Ziel 3: Stärkung der für das Gemeinwohl wichtigen Strukturen und Funktionen: Daseinsvorsorge wie z. B. Dienstleistungen, Nahversorgung; Regionales Lernen und Beteiligungskultur (wie beispielsweise Lokale Agenda 21 Prozesse); Soziale Innovation
- Ziel 4: Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel: Energie: Endenergieverbrauch, erneuerbare Energie; Treibhausgas-/CO2 Einsparung; Nachhaltige Mobilität; Land- und Forstwirtschaft; Wohnen; Dienstleistungen
- Ziel 5: Umsetzung des CLLD -Multifondsansatzes im Rahmen des Europäischen Fonds für Regionalentwicklung (EFRE) - IBW/EFRE & JTF -Programm im Bundesland Tirol. Dieses Ziel betrifft nur die LAG des Bundeslandes Tirol
- Welche Ziele genau von der räumlich zuständigen LAG angesprochen werden ist der jeweiligen LES zu entnehmen.
- Gefördert werden Projekte zur LES-Umsetzung auf lokaler Ebene, nationale Kooperationsprojekte bei Beteiligung von mindestens 2 LAG aus Österreich und transnationale Kooperationsprojekte mit Beteiligung von mindestens einer LAG aus Österreich und mindestens 1 LAG aus einem anderen Staat.
Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?
- Das Projekt muss einen Beitrag zur Umsetzung der LES der zuständigen LAG leisten.
- Das Projekt muss innerhalb eines LEADER-Gebiets verwirklicht werden oder der LEADER Region zu Gute kommen.
Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?
- Förderanträge können Aufrufverfahren in der räumlich zuständigen LAG eingebracht werden.
- Die Auswahl der Projekte erfolgt im Projektauswahlgremium der LAG auf Basis der in der betreffenden LES festgelegten Projektauswahlkriterien.
Wie wird gefördert?
- Zuschuss zu den förderfähigen Personal-, Sach- und Investitionskosten
- Der Pauschalsatz von 15% für die durch den Einsatz des Personals entstehenden indirekten Kosten (Personalgemeinkosten) kann NICHT angewendet werden.
- Die genauen Fördersätze sind in den jeweiligen LES definiert und meist unterschiedlich nach Projektkategorien (beispielsweis nicht oder direkt Einkommen schaffende Projekte) und Themen.
- Die Fördersätze in den LES betragen maximal 80%. Für produktive Investitionen beträgt der maximale Fördersatz bis zu 65 % und für absatzfördernde Aktivitäten für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel bis zu 70 %.
- Für transnationale LEADER-Kooperationsprojekte im Bereich Kultur ist bei Erfüllen gewisser kulturspezifischer Voraussetzungen ein Top up von 20% Punkten (max. 32.000€) möglich.
Was muss noch berücksichtigt werden?
- In der Maßnahme LEADER setzen die LAG die Ziele ihrer für die Region erstellten LES mit Projekten um.
- Jede LAG verfügt über ein professionelles LAG-Management. Das LAG-Management kann bereits in einem frühen Stadium der Projektplanung beratend unterstützen, abschätzen ob ein Projekt zur LES passt und zu deren Zielerreichung beiträgt sowie gegebenenfalls auch in der Projektentwicklung Hilfestellung leisten.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
- Es wird dringend empfohlen, möglichst bald mit dem LAG-Management der zuständigen LEADER Region Kontakt aufzunehmen und ein Beratungsgespräch zu suchen, sollten Sie sich mit dem Gedanken tragen ein LEADER Projekt einzureichen.
- Die Liste der LAG finden sie unter "Förderungen / Fristen" bei "Alle Organisationseinheiten"
- Weitere Details sind in der Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen des BML sowie im Merkblatt (enthält auch Beispiele) zur Maßnahme dargelegt.
Kontakte
Amt der Burgenländischen Landesregierung/Abteilung 9
Abt. 9, Hauptreferat EU-Förderwesen
Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt
Amt der Kärntner Landesregierung/Abteilung 10
Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum
Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung/Abteilung LF3
Landwirtschaftsförderung
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung/Abteilung Land- und Forstwirtschaft (AG3)
Abteilung Land- und Forstwirtschaft
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Amt der Salzburger Landesregierung/Referat 20408
Ländliche Entwicklung und Bildung
Bundesstraße 6, 5071 Wals
Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Abteilung 17
Referat Landesplanung und Regionalentwicklung
Trauttmansdorffgasse 2, 8010 Graz
Amt der Tiroler Landesregierung/Gruppe Umwelt, Raumordnung und Verkehr/Landesentwicklung
Landesentwicklung
Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck
Amt der Vorarlberger Landesregierung/Abteilung Va
Landwirtschaft und ländlicher Raum
Josef-Huter-Straße 35, 6900 Bregenz