73-10-BML Orts- und Stadtkernförderung (Investitionen zur Revitalisierung und Sanierung oder Um- und Weiterbau von leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden oder öffentlichen Flächen)
Aufrufe & Geblockte Verfahren
Aufrufe zur Einreichung von Förderungsanträgen
Niederösterreich
2. Aufruf zu Investitionen hinsichtlich Fördergegenstand 1, Fördergegenstand 2 und Fördergegenstand 4 - Einreichfrist: 30.04.2025
Beschreibung zum Aufruf
Aufruf zu Investitionen zur Schaffung und Sanierung öffentlicher Flächen (Fördergegenstand 1) und zur Revitalisierung und Sanierung von leerstehenden, fehl,- oder mindergenutzten Gebäuden in Orts,- und Stadtkernen in ländlichen Gebieten unter 30.000 EinwohnerInnen im öffentlichen Eigentum der Gemeinde stehend (Fördergegenstand 2), sowie materielle und immaterielle Maßnahmen zur Revitalisierung, Sanierung oder Um,- und Weiterbau von leerstehenden, fehl,- oder mindergenutzten Gebäuden, die nicht im öffentlichen Eigentum sind (ausgenommen geförderter Wohnbau), für die aber ( bei Mischnutzung zumindest teilweise) ein öffentliches Nutzungsinteresse besteht (Fördergegenstand 4).
Mit dem vorliegenden Aufruf werden die Städte und Gemeinden bei der Aufwertung, Belebung und Aktivierung ihrer Stadtkerne und Zentren unterstützt. Die Reaktivierung leerstehender, fehl,- oder mindergenutzter bestehender Bausubstanz leistet somit auch einen Beitrag zur Verringerung des Flächenverbrauchs und der nachhaltigen Entwicklung unserer Städte und Gemeinden. Ferner wird die Schaffung und Sanierung öffentlicher Flächen im Ortskern gefördert. Damit sollen die Ortskerne klimafit und die Aufenthaltsqualität gesteigert werden.
Gegenstand des Aufrufs sind Einreichungen in die Fördergegenstände 1, 2 und 4 mit dem Inhalt zum einen, einen wichtigen Beitrag zur Aktivierung leerstehender und mindergenutzter Bausubstanz zu leisten und andererseits die Lebensqualität im öffentlichen Raum in den Ortskernen zu steigern. Multifunktionale Nutzungen sind wünschenswert. Wirtschaftlich genutzte Flächen, sowie Wohnflächen sind bei diesem Aufruf nicht förderfähig.
Nicht gefördert wird das Schaffen von Konkurrenzsituationen durch Doppelbelegungen von Aufgaben im Ortskern. Im Zuge des Förderantrages ist die Bedeutung des Nutzungsmixes durch das beantragte Gebäude anzugeben. Andere beabsichtigte, beantragte oder bereits ausbezahlte Förderungen sind anzugeben (Höhe der Förderung, Förderstelle; Adresse der Förderstelle, SachbearbeiterIn; Tel.Nr. des Sachbearbeiters/Sachbearbeiterin).
Voraussetzung für die Gewährung einer Investitionsförderung ist der Nachweis, dass sich die relevante Immobilie des Bestandsgebäudes bzw. die öffentliche Fläche innerhalb der vorher definierten Orts,- und Stadtkernabgrenzung befindet. Weiters muss nachgewiesen werden, dass das Projekt den Zielen, des für die Gemeinde vorliegenden, integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK), oder eines vergleichbaren Konzeptes entspricht. Dazu ist der Nachweis der Verankerung des Projektes im ISEK anzugeben.
Die Abgrenzung des Orts,- und Stadtkernes erfolgt durch die Gemeinde unter Zuhilfenahme bestehender Strategien und Konzepte (Empfehlung 3 der ÖREK-Partnerschaft, Ortskernbelebung; http://www.ama.at/getattachement/0cbe35d2-02d0-43ae-aecd-ced1021e506/OEROK-Schriftenreihe_205_Materialienband_Gesamtfassung.pdf). Die Abgrenzung hat im gewachsenen Bestand grundstücksscharf im Kataster oder Karten zu erfolgen, so dass die Lage eindeutig nachgewiesen werden kann.
Das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) muss vom zuständigen Gemeindeorgan beschlossen und von der Abteilung Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten, Fachbereich Dorf,- und Stadterneuerung, Ortskernbelebung des Amtes der NÖ Landesregierung anerkannt worden sein.
Der Abbruch ganzer oder wesentlicher Elemente vom Gebäudebestand, sowie der Neubau sind nicht Teil dieses Aufrufes und damit nicht förderfähig.
Nicht förderfähig sind z. B. wirtschaftlich genutzte Flächen, Wohnflächen, sowie unbare Eigenleistungen.
Förderfähig sind in untergeordnetem Ausmaß ausschließlich klimafitte Parkplätze.
Förderwerber sind ausschließlich Niederösterreichische Gemeinden (Gebietskörperschaft).
Voraussetzung für die Gewährung einer Investitionsförderung ist der Nachweis, dass sich die relevante Immobilie des Bestandsgebäudes bzw. die öffentliche Fläche innerhalb der vorher definierten Orts,- und Stadtkernabgrenzung befindet. Weiters muss nachgewiesen werden, dass das Projekt den Zielen, des für die Gemeinde vorliegenden, integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK), oder eines vergleichbaren Konzeptes entspricht. Dazu ist der Nachweis der Verankerung des Projektes im ISEK anzugeben.
Die Abgrenzung des Orts,- und Stadtkernes erfolgt durch die Gemeinde unter Zuhilfenahme bestehender Strategien und Konzepte (Empfehlung 3 der ÖREK-Partnerschaft, Ortskernbelebung; http://www.ama.at/getattachement/0cbe35d2-02d0-43ae-aecd-ced1021e506/OEROK-Schriftenreihe_205_Materialienband_Gesamtfassung.pdf). Die Abgrenzung hat im gewachsenen Bestand grundstücksscharf im Kataster oder Karten zu erfolgen, so dass die Lage eindeutig nachgewiesen werden kann.
Das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) muss vom zuständigen Gemeindeorgan beschlossen und von der Abteilung Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten, Fachbereich Dorf,- und Stadterneuerung, Ortskernbelebung des Amtes der NÖ Landesregierung anerkannt worden sein.
Der Abbruch ganzer oder wesentlicher Elemente vom Gebäudebestand, sowie der Neubau sind nicht Teil dieses Aufrufes und damit nicht förderfähig.
Nicht förderfähig sind z. B. wirtschaftlich genutzte Flächen, Wohnflächen, sowie unbare Eigenleistungen.
Förderfähig sind in untergeordnetem Ausmaß ausschließlich klimafitte Parkplätze.
Förderwerber sind ausschließlich Niederösterreichische Gemeinden (Gebietskörperschaft).
Dieser Aufruf trägt zu folgenden spezifischen Zielen gemäß Art.6 der Verordnung (EU) 2021/2115 bei: Förderung von Beschäftigung, Wachstum, der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich kreislauforientierter Bioökonomie und nachhaltiger Forstwirtschaft.
Salzburg
1. Aufruf zu Investitionen zur Revitalisierung und Sanierung von leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden in Orts- und Stadtkernen in ländlichen Gebieten (unter 30.000 Einwohner:innen) - Einreichfrist: 24.04.2025
Beschreibung zum Aufruf
Dieser Aufruf trägt zu folgenden spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 bei: Förderung von Beschäftigung, Wachstum, der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich kreislauforientierter Bioökonomie und nachhaltiger Forstwirtschaft.
- Zusammenfassung zum Aufruf (PDF, 43 kB)
- Informationsblatt zum Vergaberecht - öffentlicher Auftraggeber (PDF, 306 kB)
- Informationsblatt Beihilferecht (PDF, 1,1 MB)
- Informationsblatt Begründung der Kosten (Kostenplausibilisierung) (PDF, 456 kB)
- Informationsblatt zur Umsetzung der Publizitätsvorgaben des GAP-Strategieplans Österreich 2023-2027 (PDF, 1 MB)
- Informationsblatt zu den Kosten (PDF, 515 kB)
- Auszug Auswahlkriterien Projektmassnahmen-GSP (PDF, 131 kB)
- Formular zur Bekanntgabe von De-minimis Förderungen (PDF, 252 kB)