73-10-BML Orts- und Stadtkernförderung (Investitionen zur Revitalisierung und Sanierung oder Um- und Weiterbau von leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden oder öffentlichen Flächen)

Aufrufe & Geblockte Verfahren

Aufrufe zur Einreichung von Förderungsanträgen

Niederösterreich

Aufruf zu Investitionen zur Schaffung und Sanierung öffentlicher Flächen (Fördergegenstand 1) und zur Revitalisierung und Sanierung von leerstehenden, fehl,- oder mindergenutzten Gebäuden in Orts,- un - Einreichfrist: 28.06.2024

Beschreibung zum Aufruf

Mit dem vorliegenden Aufruf werden die Städte und Gemeinden bei der Aufwertung, Belebung und Aktivierung ihrer Stadtkerne und Zentren unterstützt. Die Reaktivierung leerstehender, fehl,- oder mindergenutzter bestehender Bausubstanz leistet somit auch einen Beitrag zur Verringerung des Flächenverbrauchs und der nachhaltigen Entwicklung unserer Städte und Gemeinden. Ferner wird die Schaffung und Sanierung öffentlicher Flächen im Ortskern gefördert. Damit sollen die Ortskerne klimafit gemacht und die Aufenthaltsqualität gesteigert werden.

Gegenstand des Aufrufs sind Einreichungen in die Fördergegenstände 1 und 2 mit dem Inhalt zum einen, einen wichtigen Beitrag zur Aktivierung leerstehender und mindergenutzter Bausubstanz zu leisten und andererseits die Lebensqualität im öffentlichen Raum in den Ortskernen zu steigern. Multifunktionale Nutzungen der Gebäude sind wünschenswert, wirtschaftlich genutzte Flächen, sowie Wohnflächen sind jedoch nicht förderfähig.

Nicht gefördert wird das Schaffen von Konkurrenzsituationen durch Doppelbelegungen von Aufgaben im Ortskern. Im Zuge des Förderantrages ist die Bedeutung des Nutzungsmixes durch das beantragte Gebäude anzugeben. Andere beantragte Förderungen sind anzugeben.

Voraussetzung für die Gewährung einer Investitionsförderung ist der Nachweis, dass sich die relevante Immobilie des Bestandsgebäudes bzw. die öffentliche Fläche innerhalb der vorher definierten Orts,- und Stadtkernabgrenzung befindet. Weiters muss nachgewiesen werden, dass das Projekt den Zielen, des für die Gemeinde vorliegenden, Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK), oder eines vergleichbaren Konzeptes entspricht. Die Abgrenzung des Orts,- und Stadtkernes erfolgt durch die Gemeinde, unter Zuhilfenahme bestehender Strategien und Konzepte (Empfehlung 3 der ÖREK-Partnerschaft, Ortskernbelebung). Die Abgrenzung hat im gewachsenen Bestand grundstücksscharf im Kataster oder Karten zu erfolgen, so dass die Lage eindeutig nachgewiesen werden kann.

Das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) muss vom zuständigen Gemeindeorgan beschlossen und von der Abt. Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten, Fachbereich Dorf,- und Stadterneuerung, Ortskernbelebung des Amtes der NÖ Landesregierung anerkannt worden sein.

Der Abbruch ganzer oder wesentlicher Elemente vom Gebäudebestand, sowie der Neubau sind nicht Teil des Aufrufes und damit nicht förderfähig.

Förderfähig sind in untergeordnetem Ausmaß ausschließlich klimafitte Parkplätze

Zugelassene Förderwerber sind ausschließlich Niederösterreichische Gemeinden.

Dieser Aufruf trägt zu folgenden spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 bei: Förderung von Beschäftigung, Wachstum, der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich kreislauforientierter Bioökonomie und nachhaltiger Forstwirtschaft.

 

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung/Abteilung RU7
Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten