Bewirtschafterwechsel oder Änderung der Betriebsstruktur bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse sind der AMA unverzüglich zu melden. Keinesfalls darf der Wirksamkeitsbeginn für den Bewirtschafterwechsel vor einem bereits gestellten Antrag des bisherigen Bewirtschafters liegen. Bitte geben Sie mindestens einen Monat vor Antragsfrist des jeweiligen Online-Antrags das korrekt und vollständig ausgefüllte Bewirtschafterwechselformular auf Ihrer örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer ab (siehe "Art der Bekanntgabe").
Eine verspätete Meldung eines bereits stattgefundenen Bewirtschafterwechsels kann unter Umständen zum Verlust eines Beihilfeanspruches führen.
Art der Bekanntgabe
Beachten Sie bitte!
Beachten Sie, dass alle Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und mit den Angaben bei anderen Institutionen (SVB und Finanzbehörde) übereinstimmen müssen.
Ein Bewirtschafterwechsel oder eine Änderung der Betriebsstruktur ist mittels Bewirtschafterwechsel-Formular bekannt zu geben. Vereinbaren Sie dazu einen Termin auf Ihrer örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer und bringen Sie zu dem Termin folgende Identitätsnachweise mit:
- Alle Personen müssen sich auf der Bezirksbauernkammer mit einem amtlichen Lichtbildausweis identifizieren.
- Für im Firmenbuch eingetragene Unternehmen nehmen Sie einen aktuellen Firmenbuchauszug mit.
- Für Vereine muss ein aktueller Vereinsregisterauszug vorgelegt werden.
- Für alle übrigen juristischen Personen müssen offizielle Bestätigungen der Vertretungsbefugnisse vorgewiesen werden, zB.
- Ausweisung eines Obmanns einer Agrargemeinschaft durch Vorlage einer Bestätigung durch die Agrarbehörde
- Schriftliche Bestätigung eines Verlassenschaftsvertreters durch den Notar
- etc.
- Für Personengemeinschaft empfehlen wir, dass alle Gesellschafter gemeinsam den Termin auf der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer wahrnehmen. Ist Ihnen das nicht möglich, legen Sie einen von allen Beteiligten unterschriebenen Gesellschaftervertrag vor, aus dem klar ersichtlich ist, wer die Gesellschaft vertritt.
Das ausgefüllte und unterschriebene Formular Bewirtschafterwechsel ist gemäß § 4 Abs. 2 GSP-AV in Papierform bei der Bezirksbauernkammer einzubringen. Die Angaben müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und mit den Angaben bei anderen Institutionen (SVB oder Finanzbehörde) übereinstimmen! Fehlende Unterschriften müssen durch beigelegte Unterlagen ersetzt werden.
Wollen Sie im Zuge eines Bewirtschafterwechsels eine Unterschriftsvollmacht ausstellen oder eine Bankverbindung ändern, bereiten Sie folgende Formulare vor:
Achten Sie darauf, dass die Formulare von der zeichnungsberechtigten Person unterschrieben sind.
Teilung und Neubildung von Betrieben
Betriebsteilungen, Betriebsneugründungen und Übernahme von zusätzlichen Betriebsstätten sind wie Bewirtschafterwechsel mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ bekannt zu geben. Fristen und Vorgangsweise unterscheiden sich nicht.Eine Betriebsteilung muss mit tatsächlichen Veränderungen in der Bewirtschaftung einhergehen. Betriebe dürfen keinesfalls geteilt werden um Obergrenzen oder andere beihilferelevante Bedingungen zu umgehen.
Antragstellung vor oder nach einem Bewirtschafterwechsel
Einen Beihilfeantrag kann nur der aktuelle Bewirtschafter stellen. Der neue Bewirtschafter ist erst ab dem Zeitpunkt des Bewirtschafterwechsels berechtigt, Anträge zu stellen. Rechnen Sie mögliche Verzögerungen bei der Postzustellung und Einarbeitung - oder auch eventuell notwendige Rückfragen seitens der AMA - ein und geben Sie das Formular zeitgerecht ab.
Nach einem Bewirtschafterwechsel kann der frühere Bewirtschafter nicht mehr mit dem eAMA-Passwort sondern nur noch mit der ID Austria in eAMA einsteigen. Der neue Bewirtschafter kann nicht auf die Daten und Anträge des Vorbewirtschafters zugreifen. Sollten Korrekturen von Anträgen des Vorbewirtschafters nötig sein, muss der Bewirtschafter dies persönlich über die örtlich zuständige Landwirtschaftskammer veranlassen.