Verbot der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln
13.10.2020 Information über Verbotszeiträume, die vom Verbot erfassten N-Düngerarten und die betroffenen Flächen bzw. KulturenDurch das Nitrat-Aktionsprogramm werden die Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie umgesetzt. Auf diese Vorgaben ist besonders zu achten. Die Düngeverbote und Verbotszeiträume sind ein Teil der Cross Compliance-Bestimmungen und werden von der Agrarmarkt Austria (AMA) im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen überprüft.
Verbotszeiträume
Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die kein Dauergrünland oder Ackerfutterflächen (Ackerflächen, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden) sind und auf denen bis 15. Oktober keine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut worden ist, dürfen im Zeitraum von 15. Oktober bis 15. Februar keine stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.
Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die kein Dauergrünland oder Ackerfutterflächen sind, auf denen bis 15. Oktober eine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut worden ist, dürfen im Zeitraum von 15. November bis 15. Februar keine stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.
Auf Dauergrünland oder Ackerfutterflächen dürfen im Zeitraum von 30. November bis 15. Februar keine stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.
Weiters ist im Zeitraum von 30. November bis 15. Februar auf der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche die Ausbringung von Stallmist, Kompost, entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost verboten.
Bei frühanzubauenden Kulturen (Durum, Sommergerste, etc.) bzw. Gründecken mit frühem Stickstoffbedarf wie Raps oder Wintergerste und für Kulturen unter Vlies oder Folie ist eine Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln ab 1. Februar zulässig.
Ebenso dürfen ab der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Beginn des jeweiligen oben angeführten Verbotszeitraumes auf Ackerflächen, sowie ab 1. Oktober bis zum Beginn des oben angeführten Verbotszeitraumes auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen, weiters auf durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähige Böden, die nicht wassergesättigt sind und eine lebende Pflanzendecke aufweisen, maximal 60 kg Stickstoff in feldfallender Wirkung pro Hektar stickstoffhältige mineralische Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.
Weitere zu beachtende Bestimmungen
Auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen und schneebedeckten Böden besteht ein generelles Ausbringungsverbot. Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist.
Die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln und Klärschlamm – ausgenommen Mist, Kompost, Carbokalk, entwässerter Klärschlamm und Klärschlammkompost – darf nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor der Feldbestellung erfolgen.
Die Einarbeitung im Zuge der Ausbringung von Gülle, Jauche und Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung hat möglichst binnen vier Stunden zu erfolgen, zumindest jedoch während des auf die Ausbringung folgenden Tages.
Bei Teilnahme an der ÖPUL 2015-Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle" ist bei Ausbringung auf unbewachsenen Boden der ausgebrachte Wirtschaftsdünger innerhalb von 24 Stunden nach der Ausbringung einzuarbeiten.
Übersichtstabelle betreffend die N-Verbotszeiträume laut Cross Compliance:
N-Düngemittel | Kultur | Verbotszeitraum laut Nitrat-Aktionsprogramm | |
stickstoffhaltige Mineraldünger, Gülle, Jauche, Biogasgülle, Gärrückstände und nicht entwässerter Klärschlamm (< 15 % TS) | Ackerflächen mit angebauter Kultur/Folgefrucht/Zwischenfrucht bis 15. Oktober | von 15. November bis 15. Februar bzw. 31. Jänner* | |
Ackerflächen ohne angebauter Kultur/Folgefrucht/Zwischenfrucht bis 15. Oktober | von 15. Oktober bis 15. Februar bzw. 31. Jänner* | ||
Stallmist, Kompost, entwässerter Klärschlamm (> 15 % TS), Klärschlammkompost | Ackerkulturen | von 30. November bis 15. Februar bzw. 31. Jänner* | |
stickstoffhältige Düngemittel | Grünland und Ackerfutterflächen | von 30. November bis 15. Februar |
* Für früh anzubauende Kulturen wie Durumweizen und Sommergerste und für Gründeckungen mit frühem Stickstoffbedarf wie Raps und Wintergerste, und bei Kulturen unter Vlies oder Folie ist eine Düngung bereits ab 1. Februar zulässig.
Übersichtstabelle betreffend die N-Verbotszeiträume laut der ÖPUL 2015-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen":
N-Düngemittel | Kultur | Verbotszeitraum bei vorbeugendem Grundwasserschutz auf Ackerflächen |
stickstoffhaltige Mineraldünger, Gülle, Jauche, Biogasgülle, Gärrückstände, Klärschlamm, Klärschlammkompost | frühanzubauende Kulturen (Sommerweizen, Durum, Sommergerste und Feldgemüse unter Vlies oder Folie) | von 20. September bis 15. Februar |
Ackerfutterflächen, Raps, Wintergerste, Kümmel | von 15. Oktober bis 15. Februar | |
Mais | von 20. September bis 21. März | |
alle anderen Ackerflächen | von 20. September bis 1. März |