Veröffentlichung von Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der EU

Im Rahmen der europäischen Transparenz-Initiative sind die EU-Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, Informationen über die Empfänger von Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu veröffentlichen.

Mit der Veröffentlichung der Informationen von Empfängern verfolgt die Europäische Union das Ziel, der Öffentlichkeit gegenüber transparenter darzustellen, wie die Zahlungen im Agrarbereich verwendet werden.

Im Zuge der GAP-Reform wurden die ursprünglichen Bestimmungen (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 i.V.m. der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 259/2008) zur Veröffentlichung der Empfänger von Agrarzahlungen geändert. Die geltenden Rechtsgrundlagen für die Veröffentlichung finden sich in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, Art. 111- Art. 114 sowie in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014, Art. 57 – Art. 62.

Demnach müssen ab 2015 auch wieder natürliche Personen unter den Empfängern veröffentlicht werden. Zu veröffentlichen sind: Name, Gemeinde samt Postleitzahl, Betrag der Zahlungen aus dem EGFL, Betrag der Zahlungen aus dem ELER einschließlich der nationalen Anteile sowie Bezeichnung und Beschreibung der geförderten Maßnahmen unter Angabe des jeweiligen EU-Fonds.

Ausgenommen von der namentlichen Veröffentlichungspflicht sind lediglich jene Personen, deren jährliche Zahlungen 1.250,-- Euro nicht übersteigen. In diesem Fall sind die Empfänger in kodierter Form zu veröffentlichen.

Auf der Internetseite www.transparenzdatenbank.at werden alle Zahlungsempfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bis zum 31.05. eines jeden Jahres für das vorangegangene EU- Haushaltsjahr veröffentlicht. Das EU-Haushaltsjahr beginnt am 16.10. eines Jahres und endet am 15.10. des Folgejahres. Die veröffentlichten Daten bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung zwei Jahre lang zugänglich.

Anträge für Agrarzahlungen beinhalten ab 2018 folgenden Textbaustein in der Verpflichtungserklärung:

Ich nehme zur Kenntnis, dass auf Grund des Art. 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 folgende Daten für das betreffende Haushaltsjahr via Internet veröffentlicht werden: Name, Gemeinde samt Postleitzahl, Betrag der Zahlungen aus dem EGFL, Betrag der Zahlungen aus dem ELER einschließlich der nationalen Anteile sowie Bezeichnung und Beschreibung der geförderten Maßnahmen unter Angabe des jeweiligen EU-Fonds.

Veröffentlicht am: 31.03.2015