Änderung der nationalen Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 veröffentlicht

21.06.2021 Rechtssicherheit für die ÖPUL-Übergangsjahre 2021 und 2022 gegeben

Nachdem die Europäische Kommission Anfang März 2021 den Antrag Österreichs auf Änderung des Österreichischen Programms für die ländliche Entwicklung 2014 – 2020 genehmigt hat, wurde die vierte Änderung der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus veröffentlicht. Die geänderte Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 ist auch auf der AMA-Homepage unter dem Pfad www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Recht einsehbar.

Was sind die wichtigsten Neuerungen?

Mit der aktuellen Änderung der ÖPUL-Sonderrichtlinie wurden die Übergangsbestimmungen für die Antragsjahre 2021 und 2022 festgelegt, zusätzlich wurden bei einigen Maßnahmen Anpassungen vorgenommen.

Allgemein

Es wird die Verlängerung bzw. Beantragung von gültig bestehenden Maßnahmen für die Antragsjahre 2021 und 2022 ermöglicht. Die Verlängerung von mit Ende 2020 auslaufenden Maßnahmen wurde bereits mit dem Herbstantrag 2020 für das Antragsjahr 2021 umgesetzt. Zudem wird die Weiterführung von im Antragsjahr 2021 gültigen Maßnahmen für das Antragsjahr 2022 möglich sein. Hierzu ist wieder ein fristgerechter Herbstantrag 2021 erforderlich.

Flächen, die bisher der Zugangsregelung unterlagen und solche, die 2022 neu dazukommen, können wieder eine Prämie erhalten. Die Prüfung auf Einhaltung der Verpflichtungsdauer wird 2022 nicht mehr durchgeführt, es können also auch Maßnahmenflächen reduziert werden. Für 2021 wird jedoch noch die bestehende Verpflichtungsabgleichs- und Flächenzugangsregelung weitergeführt.

Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)

Betriebe, die nicht an den Maßnahmen „Biologische Wirtschaftsweise“ oder „Biologische Wirtschaftsweise – Teilbetrieb“ teilnehmen, können 2021 und 2022 jährlich einen Zuschlag für biologische Wirtschaftsweise beantragen.

Außerdem wurde die Vorverlegung des Schnittzeitpunktes auf Biodiversitätsflächen in die Sonderrichtlinie aufgenommen. Dies gilt bereits seit dem Antragsjahr 2020. Im Jahr 2021 ist jedoch aufgrund der relativ späten Vegetationsentwicklung keine Vorverlegung des Schnittzeitpunktes möglich. Weitere Informationen stehen unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Aktuelle-Informationen/2020/Flexibilisierung-des-Nutzungszeitpunktes-von-Biodi zur Verfügung.

Seltene Kulturpflanzen

Die Sortenliste wurde um drei zusätzliche Sorten erweitert.

Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle

Einzig bei der Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle“ besteht die Möglichkeit eines Maßnahmenneueinstiegs für die Antragsjahre 2021 und 2022. Es entfällt die Regelung der mindestens 50 % bodennah auszubringenden Menge. Die Prämienobergrenze wird auf maximal 50 m³/ha düngungswürdige Acker- und Grünlandfläche angehoben.

Alpung und Behirtung - Alm-/Weidemeldung RINDER

 Wegen der heuer im Frühjahr veröffentlichten nationalen Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 traten bereits folgende Änderungen bezüglich der Alm-/Weidemeldung RINDER in Kraft:

  • Einfache Alm-/Weidemeldung RINDER nur mehr online möglich
  • Meldefrist von bisher 15 Tagen auf 14 Tage angepasst
  • Gültigkeitszeitraum für die Alm-/Weidemeldung RINDER auf 1. April bis 15. November erweitert
  • Meldung des Abtriebes in jedem Fall erforderlich
  • Keine Ersatzrindregelung mehr

Weitere Informationen dazu stehen im Merkblatt „Alm-/Weidemeldung RINDER 2021“ unter www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#1624 zur Verfügung.

Naturschutz

Die Naturschutz-Projektbestätigungen werden grundsätzlich automatisch für das Jahr 2021 und 2022 verlängert. Weiterführende Informationen stehen unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Aktuelle-Informationen/2021/OePUL-Naturschutzmassnahmen-im-Antragsjahr-2021 zur Verfügung.

Biologische Wirtschaftsweise

Es wurde die konventionelle Haltung von Rindern, Schafen und Ziegen bei der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ ermöglicht. Die Beantragung der konventionellen Haltung kann jedoch nur für alle diese Tierarten gemeinsam erfolgen. Weiters entfällt die Kombinationsverpflichtung bei den Maßnahmen

  • Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen,
  • Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün,
  • Bewirtschaftung von Bergmähwiesen und
  • Naturschutz

mit der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“, wenn

  • dem betroffenen Bio-Betrieb für die Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ ein vorzeitiger rückzahlungsfreier Ausstieg im Jahr 2020 genehmigt wurde oder
  • die Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ vom betroffenen Bio-Betrieb für 2021 oder für 2022 nicht verlängert wird.

Wann gibt es weitere detaillierte Informationen?

Die Maßnahmenerläuterungsblätter wurden größtenteils bereits an die vierte Änderung der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 angepasst, so auch das Merkblatt ÖPUL 2015. Die Dokumente sind unter www.ama.at im Bereich ÖPUL einsehbar bzw. stehen unter www.eama.at betriebsbezogen zur Verfügung.

Mit dem Herbstantrag 2021 können einzelne oder alle mit Ende 2021 auslaufenden Maßnahmen für das Antragsjahr 2022 weiter beantragt werden. Hierzu wird die AMA vor Beginn des Herbstantrages 2021 alle ÖPUL-Betriebe gesondert über die Antragstellung und die Regelungen für das Antragsjahr 2022 informieren.