Aufzeichnungspflichten im ÖPUL und Verbotszeiträume bei der Stickstoff-Düngung
08.02.2021 Bei den Maßnahmen „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“ und „Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft“ sind Aufzeichnungen zu führen und Verbotszeiträume bei der Stickstoff-Düngung einzuhaltenAufzeichnungspflichten
Bei Teilnahme an der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“ sind zusätzlich zu den Aufzeichnungsverpflichtungen im Rahmen der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung für Ackerflächen innerhalb der Gebietskulisse folgende Aufzeichnungen über die Stickstoff-Düngung durchzuführen:
Aufzeichnungen | Fristen |
schlagbezogene Düngeplanung | bis 28. Februar |
schlagbezogene Aufzeichnung (u.a. Ausbringungsdatum und Aufwandmenge bei Düngung) | tagaktuell |
schlagbezogene Düngebilanz | bis 31. Dezember |
betriebliche Stickstoffbilanz | bis 31. Dezember |
Für diese Aufzeichnungen sind die Vorgaben des Anhangs J bzw. des Anhangs I der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 zu berücksichtigen. Die Sonderrichtlinie und deren Anhänge können unter folgendem Link aufgerufen werden: www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Recht
Alle Aufzeichnungen sind am Betrieb aufzubewahren. Die korrekte Führung wird im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft. Vorlagen für die Aufzeichnungsbögen sind hier zu finden: www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter
Die zur Verfügung gestellten Vorlagen müssen nicht zwingend verwendet werden. Es sind auch formlose oder EDV-geführte Aufzeichnungen sowie von den Landwirtschaftskammern oder anderen Organisationen zur Verfügung gestellte Formulare und Aufzeichnungsprogramme zulässig, wenn die notwendigen Angaben enthalten sind.
Bei gleichzeitiger Teilnahme an der Maßnahme „Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft“ ist zusätzlich auf die Einhaltung der Aufzeichnungsverpflichtung gemäß § 5 des Grundwasserschutzprogramms Graz bis Bad Radkersburg zu achten.
Stickstoff-Verbotszeiträume
Übersichtstabelle betreffend das Ende des Stickstoff-Verbotszeitraumes laut Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (Cross Compliance):
N-Düngemittel | Kultur | letzter Tag des Verbotszeitraumes |
alle stickstoffhaltigen Düngemittel | Winterraps, Wintergerste, Sommerdurum, Sommergerste und Kulturen unter Vlies oder Folie | 31. Jänner |
alle anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen | 15. Februar |
Darüber hinaus sind folgende Vorgaben zu beachten:
- Verbot der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden
- zeitlich und mengenmäßig bedarfsgerechte Düngung
- strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten
- zusätzliche Einschränkungen durch ÖPUL-Maßnahmen
Übersichtstabelle betreffend das Ende des Stickstoff-Verbotszeitraumes laut der ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“:
N-Düngemittel | Kultur | letzter Tag des Verbotszeitraumes |
Stallmist, Kompost (ohne Klärschlammkompost) | alle Ackerkulturen | es gelten die Regeln nach Nitrat-Aktionsprogramm |
alle anderen stickstoffhaltigen Düngemittel | Ackerfutterflächen, Winterraps, Wintergerste, Winterkümmel, Sommerweizen, Sommerdurum, Sommergerste und Feldgemüse unter Vlies oder Folie | 15. Februar |
Mais | 21. März | |
alle anderen Ackerflächen | 1. März |
Übersichtstabelle betreffend das Ende des bewilligungspflichtigen Zeitraumes für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel laut der ÖPUL-Maßnahme „Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft“:
N-Düngemittel | Kultur | letzter Tag der Bewilligungspflicht |
alle stickstoffhaltigen Düngemittel | Winterraps, Wintergerste | 31. Jänner |
Kren | 28. Februar | |
Sommergerste | 9. März | |
Körnermais, Silomais | 24. März | |
Hirse, Kürbis | 31. März | |
alle anderen Ackerflächen | 15. Februar |
Bei Überschneidung der Fristen zwischen den einzelnen Bereichen ist die jeweils strengere Vorgabe einzuhalten.