ÖPUL 2015 Herbstantrag 2021

20.08.2021 Online-Antragstellung ab 26. August 2021 möglich

Die AMA sendet am 23. August 2021 allen Betrieben, die gültig am ÖPUL 2015 teilnehmen, ein personalisiertes Schreiben zur Verlängerung der Maßnahmen per Post bzw. elektronisch über „MeinPostkorb“ zu. In diesem Schreiben sind mit Stand Juli 2021 die verlängerbaren Maßnahmen vorgedruckt. Da der Datenbestand für den Vordruck Änderungen unterliegen kann, übernimmt die AMA keine Gewähr für die angeführten Maßnahmen.

Fristgerechter Herbstantrag für Verlängerung notwendig

Alle im ÖPUL 2015 eingegangenen Verpflichtungen (ausgenommen noch nicht mit Ende 2021 auslaufende Flächen der Maßnahme „Weiterführung 20-jähriger Verpflichtungen (K20)“) enden mit 31. Dezember 2021. Ein Nachfolgeprogramm zum ÖPUL 2015 wird voraussichtlich mit dem Förderungsjahr 2023 beginnen. Um im Jahr 2022 eine prämienfähige ÖPUL-Teilnahme sicherzustellen, ist es daher unbedingt erforderlich, die gewünschten ÖPUL 2015-Maßnahmen für das Jahr 2022 mit dem Herbstantrag 2021 zu verlängern.

Es können nur jene Maßnahmen verlängert werden, an denen 2021 gültig teilgenommen wird. Ein Neueinstieg in ÖPUL 2015-Maßnahmen ist für das Antragsjahr 2022 mit Ausnahme der Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle“ nicht mehr möglich. Ein Umstieg in andere Maßnahmen oder ein Kategoriewechsel bei der Tierschutzmaßnahme ist ebenfalls nicht zulässig.

Durch die Abgabe des Herbstantrages 2021 und des im Frühjahr 2022 einzureichenden Mehrfachantrages-Flächen 2022 entsteht für die beantragten Maßnahmen ein zusätzlicher, einjähriger Verpflichtungszeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2022.

Wenn ein Betrieb die ÖPUL-Maßnahmen mit Ende 2021 auslaufen lassen und 2022 nicht mehr an ÖPUL teilnehmen möchte, ist kein Herbstantrag 2021 einzureichen.

Beginn der Antragstellung

Ab Donnerstag, den 26. August 2021 ist die Erfassung des Herbstantrags 2021 unter www.eama.at möglich. Die Einreichung (Absenden) des Herbstantrages 2021 ist nur online zulässig und kann selbsttätig oder mit Unterstützung der Landwirtschaftskammer vorgenommen werden. Die Vorgangsweise für die Erfassung und Einreichung ist im „Benutzerhandbuch Online-Erfassung Flächen“ sowie im „Benutzerhandbuch INVEKOS-GIS“ unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Herbstantrag/Handbuecher-Online-Antrag detailliert beschrieben.

Falls es zur Erfassung Fragen gibt, stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AMA unter der Telefonnummer 050 3151 99 und der E-Mail-Adresse flaechen.eama@ama.gv.at gerne zur Verfügung.

Abgabefristen

Der Herbstantrag 2021 ist für die Verlängerung der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ bis spätestens am Freitag, den 15. Oktober 2021, online einzureichen. Für alle übrigen Maßnahmen endet die Einreichfrist am Mittwoch, den 15. Dezember 2021.

HINWEIS


Für die angeführten Termine gibt es keine Nachreichfrist. Die fristgerechte Verlängerung mit dem Herbstantrag 2021 ist die wesentliche Voraussetzung, um im Antragsjahr 2022 prämienfähig am ÖPUL 2015 teilnehmen zu können.

Änderungen im Verlängerungsjahr 2022

Für das Jahr 2022 gilt, dass Flächen, die bisher der Zugangsregelung unterlagen und bei der Prämienberechnung bisher nicht berücksichtigt wurden sowie solche, die 2022 neu dazukommen, eine Prämie erhalten können. Die Überprüfung der ÖPUL-Verpflichtungsdauer zwischen den Jahren 2021 und 2022 entfällt, ausgenommen bei K20-Flächen. Es können also auch Maßnahmenflächen im Jahr 2022 reduziert werden.

Die gemäß der jeweiligen Maßnahme anzuwendenden, mehrjährigen Bestimmungen wie die Toleranz bei der Erhaltung von punktförmigen Landschaftselementen, die Grünlandumbruchstoleranz, die Mindestanlagedauer von Biodiversitätsflächen etc. bleibt unverändert. Das Antragsjahr 2022 ist diesbezüglich als weiteres Verpflichtungsjahr zu betrachten. Toleranzen werden beispielsweise nicht neu zugeteilt, sondern aus dem bisherigen Verpflichtungszeitraum weitergeführt. Auch bestehende Kombinationsverpflichtungen müssen im Zuge der Verlängerung für das Jahr 2022 weiterhin eingehalten werden.

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen kann unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Aktuelle-Informationen/2021/Aenderung-der-nationalen-Sonderrichtlinie-OePUL-20 nachgelesen werden.

Zudem stehen detaillierte Informationen im ÖPUL 2015-Merkblatt der AMA mit Stand August 2021 auf www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter#5204 zur Verfügung. Weiters wurden die ÖPUL-Maßnahmenerläuterungsblätter entsprechend aktualisiert, welche auf www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter#7268 einsehbar sind.

Maßnahmenübernahme 2022

Maßnahmen können bei Übernahme von Flächen oder Betriebsteilen anderer Betriebe auf den eigenen Betrieb mittels „Maßnahmenübernahme 2022“ für das Antragsjahr 2022 übertragen werden. Dies ist nur möglich, wenn der übernehmende Betrieb bisher nicht selbst an den betroffenen ÖPUL-Maßnahmen teilgenommen hat (z.B. bei Betriebsneugründungen oder Haupt- /Teilbetriebsnummernwechsel). Jedenfalls können nur Maßnahmen prämienfähig übernommen werden, die im Antragsjahr 2021 gültig sind und entweder vom übergebenden oder vom übernehmenden Betrieb im Herbstantrag 2021 fristgerecht verlängert wurden.

Detaillierte Informationen zur Maßnahmenübernahme 2022 sind im aktuellen Informationsblatt „ÖPUL 2015 Maßnahmenübernahme 2022“ auf https://www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter#5206 zu finden.