AMA informiert zum Thema Frost und Hagel

29.05.2012 Im Rahmen der Förderungsabwicklung gilt bei Spätfrost dieselbe Vorgangsweise wie bei Hagel, Hochwasser und Überschwemmungen

Österreichisches Umweltprogramm (ÖPUL)

Gemäß Punkt 1.6.4.1 der Sonderrichtlinie ÖPUL 2007 müssen die Flächen grundsätzlich aktiv für die landwirtschaftliche Produktion und die Nutzung der Produktion bewirtschaftet werden. Gemäß Punkt 1.6.8 sind Mindestanforderungen zu erfüllen - die neben dem Anbau und der Pflege von Fläche und Aufwuchs auch eine Ernte und Verbringen des Erntegutes umfassen - sofern diese nicht durch außergewöhnliche Umwelteinflüsse verunmöglicht werden. Frost ist neben anderen Elementarereignissen wie z.B. Hagel, Hochwasser und Überschwemmung auch als außergewöhnlicher Umwelteinfluss anerkennbar, wodurch Prämien für die geschädigten Flächen gewährt werden können. Um Unklarheiten in der Förderungsabwicklung bzw. bei einer eventuellen Vor-Ort-Kontrolle zu vermeiden, weisen wir auf folgende mögliche Szenarien und den sich daraus ergebenden Handlungsbedarf für die betroffenen Betriebe hin.

Bei Dauerkulturen (z.B. Obst, Wein) sowie bei bestellten Ackerkulturen erfolgt auf Grund des Frostes ein Ernteausfall zu 100 %, wobei die bestellte Ackerkultur stehen gelassen wird:

Kein Meldebedarf. Dieser Umstand ist jedoch in den verpflichtend zu führenden Aufzeichnungen zu dokumentieren. Der Ernteausfall muss im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle für das Prüforgan nachvollziehbar sein. Zusätzlich zu den schlagbezogenen Aufzeichnungen können Schadensprotokolle der Schadenskommission oder Fotos den Totalernteausfall dokumentieren.

Die bestellte Ackerkultur wird gehäckselt oder umgearbeitet, eine Folge(haupt)kultur wird nicht angebaut:

Kein Meldebedarf. Dieser Umstand ist jedoch in den verpflichtend zu führenden Aufzeichnungen zu dokumentieren. Der Ernteausfall muss im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle für das Prüforgan nachvollziehbar sein. Zusätzlich zu den schlagbezogenen Aufzeichnungen können Schadensprotokolle der Schadenskommission oder Fotos über den Frostschaden den Totalernteausfall dokumentieren.

Die bestellte Ackerkultur wird nochmals mit der selben Kultur nachgebaut:

Kein Meldebedarf. Dieser Umstand ist jedoch in den verpflichtend zu führenden Aufzeichnungen zu dokumentieren.

Die bestellte Ackerkultur wird gehäckselt oder umgearbeitet, es erfolgt der Nachbau einer anderen Zweitkultur:

Meldung notwendig. Neben den verpflichtend zu führenden schlagbezogenen Aufzeichnungen muss auch eine Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen über die zuständige Bezirksbauernkammer auf eine Doppelnutzung mit der ursprünglichen Kultur laut Mehrfachantrag-Flächen und der nachgebauten Kultur erfolgen. Bei Anlage der Zweitkultur ist auf die Einhaltung von Grenzen wie z.B. 66 % eine Kultur, 25 % andere Kulturen als Getreide/Mais etc. zu achten.

Die bestellte Ackerkultur wird stehen gelassen, es kommt zu einer Ernte mit möglicherweise eingeschränktem Ertrag:

Kein Meldebedarf.

Einheitliche Betriebsprämie

Die Flächen sind grundsätzlich unter Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung durch entsprechende Pflegemaßnahmen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten. Die jährliche Mindestpflegemaßnahme durch Häckseln zur Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung darf max. auf 50 % der Acker-, Spezialkulturen- (Hopfen, Obst- und Weinbau) und Dauergrünlandfläche (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) erfolgen. Auf allen übrigen Flächen muss eine jährliche Nutzung des Aufwuchses durch Ernten oder Beweiden erfolgen. Von der Ernteverpflichtung ausgenommen sind Flächen, auf denen eine Ernte auf Grund von Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Vermurungen, Frost oder dergleichen nicht mehr sinnvoll ist.

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Agrarmarkt Austria
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