Lagerung von Schadholz auf beihilfefähigen Flächen
24.05.2018Auf Grund eines für den Borkenkäfer besonders günstigen Witterungsverlaufs seit dem Herbst 2017 sind aktuell Teile Österreichs von einem sehr starken Borkenkäferbefall betroffen. Zur Vermeidung von gefahrdrohenden Vermehrungen von Forstschädlingen müssen große Mengen von neu befallenem Holz entsprechend den forstrechtlichen Bestimmungen dringend aus dem Wald gebracht werden.
Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus hat daher eine Lagerung des Schadholzes auf beihilfefähigen Flächen als Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ermöglicht, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
- Der Antragsteller muss die notwendige Grundinanspruchnahme für die Lagerung von Schadholz spätestens 15 Arbeitstage ab Lagerbeginn der AMA mittels Formblatt unter Angabe der Feldstücks- und Schlagnummern, vorzugsweise per Mail (gap@ama.gv.at) oder per FAX (01/33 151 2237), melden.
- Die Lagerung erfolgt längstens bis 31.12.2018.
Die Ausnahmeregelung gilt für Flächen in den politischen Bezirken:
- Burgenland: Güssing, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart
- Kärnten: Feldkirchen, Hermagor, Klagenfurt, Klagenfurt Land, St.Veit/Glan, Spittal/Drau, Villach, Villach Land, Völkermarkt, Wolfsberg
- Niederösterreich: Amstetten, Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Krems, Krems Land, Lilienfeld, Melk, Mistelbach, Neunkirchen, St.Pölten, St. Pölten Land, Scheibbs, Tulln, Wiener Neustadt, Wiener Neustadt Bezirk, Waidhofen/Thaya, Zwettl
- Oberösterreich: Braunau, Eferding, Freistadt, Grieskirchen, Gmunden, Kirchdorf, Linz, Linz-Land, Perg, Ried im Innkreis, Rohrbach, Schärding, Steyr, Steyr Land, Urfahr-Umgebung, Vöcklabruck, Wels, Wels-Land,
- Salzburg: Hallein, Salzburg, Salzburg Land, St. Johann im Pongau, Tamsweg, Zell am See
- Tirol: Imst, Innsbruck, Innsbruck Land, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Osttirol, Reutte, Schwaz
- Vorarlberg: Bregenz, Bludenz, Dornbirn, Feldkirch
- Die betroffenen Flächen sind nach Ende der Schadholzlagerung unverzüglich wieder in einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu versetzen. Die Verfestigung bzw. Schotterung der betroffenen Flächen ist auf das für die Lagerung zeitlich und räumlich unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Wird die Grundinanspruchnahme von Flächen, die außerhalb der betroffenen Gebiete lt. Anhang liegen, gemeldet, muss der Antragsteller als Nachweis eine Bestätigung der zuständigen Forstbehörde vorlegen, aus der hervorgeht, dass er witterungsbedingt vom Borkenkäferbefall in großem Ausmaß betroffen ist und eine andere Lagermöglichkeit nicht zur Verfügung steht.
Das Formblatt für die Meldung steht unter www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#1638 zur Verfügung.
Für etwaige Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AMA unter der Telefonnummer 01/333 71 16 gerne zur Verfügung.