Vorzeitige Nutzung von Biodiversitätsflächen auf Grund von Futtermangel
22.05.2018 Ausnahmeregelung gilt ausschließlich in betroffenen BezirkenAnhaltend geringe Niederschläge im Winter und Frühjahr 2018 und deutlich erhöhte Temperaturen im April 2018 führten zu einer überdurchschnittlichen Trockenheit in manchen Regionen Österreichs. Dadurch kam es zu einem verminderten Aufwuchs und einer früheren Nutzung von Futterflächen.
Um die Futtermangelsituation in den betroffenen Regionen abzumildern, wird auf Basis eines aktuellen Erlasses des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus eine vorzeitige Nutzung von Biodiversitätsflächen auf Acker und Grünland für Teilnehmer an der Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" mit sofortiger Wirkung in den von der Trockenheit betroffenen Bezirken ermöglicht.
Voraussetzungen
- Die vorzeitige Nutzung von Biodiversitätsflächen auf Acker und Grünland ist auf das Jahr 2018 beschränkt.
- Die Biodiversitätsflächen von allen Betrieben können in folgenden Bezirken vorzeitig genutzt werden: Amstetten (ohne den Bezirksbauernkammer-Bereich von Waidhofen/Ybbs), Freistadt, Gmünd, Krems, Melk (ohne den ehemaligen Bezirksbauernkammer-Bereich von Mank), Perg, Rohrbach, Schärding, St. Pölten (ohne den ehemaligen Bezirksbauernkammer-Bereich von Kirchberg/Pielach), Tullnerfeld, Urfahr Umgebung, Waidhofen/Thaya und Zwettl
- Die Biodiversitätsflächen von Tierhaltern mit mindestens 0,50 RGVE pro Hektar Futterfläche können in folgenden Bezirken vorzeitig genutzt werden: Baden, Bruck/Leitha, Gänserndorf, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Mistelbach, Mödling, Neusiedl/See und Wien
- Die vorzeitige Nutzungsmöglichkeit bezieht sich auf Flächen, die als Biodiversitätsflächen im Rahmen der Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ angelegt wurden (Code DIV). Biobetriebe können die Ausnahmeregelung nicht in Anspruch nehmen.
- Die Ausnahme bei DIV-Ackerflächen betrifft die Aufhebung der 50 %-Regel, somit ist eine sofortige Nutzung aller DIV-Ackerflächen in den angeführten Bezirken möglich. Vorzeitiges Häckseln ist nicht von der Ausnahmeregelung umfasst.
- DIV-Flächen am Grünland, die in den angeführten Bezirken liegen, dürfen ab sofort gemäht werden. Es besteht also keine Einschränkung mehr, auf den zweiten Schnitt von vergleichbaren Schlägen bzw. auf den 1. Juni zu warten.
- Bei Flächen im Rahmen der Maßnahmen „Naturschutz“ (WF), "Ergebnisorientierter Naturschutzplan" (ENP), "Weiterführung 20-jähriger Verpflichtungen" (K20) und "Natura 2000 – Landwirtschaft" (N2) gelten weiter die Bestimmungen der Projektbestätigung, auch wenn sie gleichzeitig mit dem Code DIV beantragt wurden. Hier ist eine vorzeitige Nutzung nicht bzw. nur nach den Vorgaben der Projektbestätigung (z.B. Schnittzeitpunkt nach Phänologie) möglich.
- Von der Möglichkeit einer vorzeitigen Nutzung darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn tatsächlich ein akuter Futterbedarf besteht. Eine überbetriebliche Flächennutzung ist dabei zulässig, es darf jedoch nur eine unentgeltliche Überlassung des Aufwuchses erfolgen.
- Sämtliche anderen Auflagen wie beispielsweise maximal zweimalige Nutzung am Acker, das Pflanzenschutzmittelverbot oder die Düngeauflagen gelten weiterhin.
Meldung an die AMA ist notwendig
Bei Inanspruchnahme der Ausnahme ist eine formlose, einzelbetriebliche Meldung an die AMA über die vorzeitige Nutzung notwendig. Eine Bekanntgabe der einzelnen vorzeitig genutzten DIV-Schläge ist nicht erforderlich, die betriebliche Meldung genügt. Die Meldung muss bis spätestens am 11. Juni 2018 erfolgen. Als Grünbrache beantragte Ackerflächen sind im Falle einer Nutzung zusätzlich im Mehrfachantrag-Flächen auf www.eama.at zu korrigieren (auf Klee oder Sonstiges Feldfutter). Die vorzeitige Nutzung hat keine Auswirkung auf die Prämiengewährung.
Die formlose Meldung kann postalisch (Agrarmarkt Austria, Referat 14, Dresdner Straße 70, 1200 Wien), per E-Mail an oepul@ama.gv.at oder per Fax an 01/33151-295 gesendet werden.