Veröffentlichung gemäß § 21 Abs. 11 GSP-AV
Gemäß § 21 Abs. 11 GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 403/2022 in der geltenden Fassung (GSP-AV), ist auf der Homepage der AMA bis Ende des jeweiligen Antragsjahres für die Fördermaßnahmen der Direktzahlungen gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021 (bei der Almauftriebsprämie getrennt nach Rindern, Mutterschafen und Mutterziegen) Folgendes zu veröffentlichen:
- Bekanntgabe des Stichtages für diese Fördermaßnahmen der Direktzahlungen, an dem die zu Grunde zu legenden Flächen bzw. die zu Grunde zu legenden Tiere für die Erstberechnung einbezogen werden;
- Bekanntgabe des Prämienbetrages je Hektar bzw. je RGVE (Einheitsbetrag) für diese Fördermaßnahmen der Direktzahlungen.