Aufzeichnungspflichten bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen und Verbotszeiträume bei der Stickstoff-Düngung

22.02.2019 Information über die Aufzeichnungspflichten bei den Maßnahmen "Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen" und "Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft" sowie über die Verbotszeiträume bei der Stickstoff-Düngung

Bei Teilnahme an der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen" sind – zusätzlich zu den Aufzeichnungsverpflichtungen im Rahmen des Nitrat-Aktionsprogramms – für Ackerflächen innerhalb der Gebietskulisse folgende Aufzeichnungen über die Stickstoff-Düngung jährlich durchzuführen:

Aufzeichnungen Fristen
schlagbezogene Düngeplanung bis 28. Februar
schlagbezogene Aufzeichnung (u.a. Ausbringungsdatum und Aufwandmenge bei Düngung) tagaktuell
schlagbezogene Düngebilanz bis 31. Dezember
betriebliche Nährstoffbilanz bis 31. Dezember


Für sämtliche Aufzeichnungen sind die Vorgaben des Anhangs J bzw. des Anhangs I der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 zu berücksichtigen. Die Sonderrichtlinie und deren Anhänge können unter folgendem Link aufgerufen werden: www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Recht

Alle Aufzeichnungen sind am Betrieb aufzubewahren. Die korrekte Führung der Aufzeichnungen wird im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft.

Eine Vorlage für die Aufzeichnungsbögen im Rahmen der Maßnahme ist hier zu finden: www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter

Die zur Verfügung gestellten Vorlagen müssen nicht zwingend verwendet werden, es sind auch formlose oder EDV-geführte Aufzeichnungen sowie von den Landwirtschaftskammern oder anderen Organisationen zur Verfügung gestellte Formulare und Aufzeichnungsprogramme zulässig, wenn die notwendigen Angaben enthalten sind.

Bei gleichzeitiger Teilnahme an der Maßnahme "Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft" ist zusätzlich auf die Einhaltung der Aufzeichnungsverpflichtung gemäß § 5 des Grundwasserschutzprogramms Graz bis Bad Radkersburg zu achten.  

Nachstehend finden Sie eine Übersicht zum Ende der Stickstoff-Verbotszeiträume laut Nitrat-Aktionsprogramm und der ÖPUL-Maßnahme "Grundwasserschutz auf Ackerflächen" sowie ab wann bei bestimmten Ackerkulturen frühestens eine Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel in der ÖPUL-Maßnahme "Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft" ohne Bewilligungspflicht erlaubt ist.

Übersichtstabelle betreffend das Ende des N-Verbotszeitraumes laut Nitrat-Aktionsprogramm (Cross Compliance):

N-Düngemittel Kultur letzter Tag des Verbotszeitraumes
alle stickstoffhaltigen Düngemittel Winterraps, Wintergerste, Sommerdurum, Sommergerste und Kulturen unter Vlies oder Folie 31. Jänner
alle landwirtschaftlichen Nutzflächen 15. Februar

Darüber hinaus sind folgende Vorgaben zu beachten:
  • Verbot der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden
  • zeitlich und mengenmäßig bedarfsgerechte Düngung
  • strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten
  • Einschränkungen durch ÖPUL-Maßnahmen

Übersichtstabelle betreffend das Ende des N-Verbotszeitraumes laut der ÖPUL-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen":

N-Düngemittel Kultur letzter Tag des Verbotszeitraumes
Stallmist, Kompost (ohne Klärschlammkompost) alle Ackerkulturen es gelten die Regeln nach Nitrat-Aktionsprogramm
alle anderen stickstoffhaltigen Düngemittel Ackerfutterflächen, Winterraps, Wintergerste, Winterkümmel, Sommerweizen, Sommerdurum, Sommergerste und Feldgemüse unter Vlies oder Folie 15. Februar
Mais 21. März
alle anderen Ackerflächen 1. März

Übersichtstabelle betreffend das Ende des bewilligungspflichtigen Zeitraumes für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel laut der ÖPUL-Maßnahme „Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft“:

N-Düngemittel Kultur letzter Tag der Bewilligungspflicht
alle stickstoffhaltigen Düngemittel Winterraps, Wintergerste 31. Jänner
Kren 28. Februar
Sommergerste 9. März
Körnermais, Silomais 24. März
Hirse, Kürbis 31. März
alle anderen Ackerflächen 15. Februar


Bei Überschneidung der Fristen zwischen den einzelnen Bereichen ist die jeweils strengere Vorgabe einzuhalten.