Grünlanderhaltungspflichten bei Teilnahme am ÖPUL
06.05.2019 Grünland erbringt vielfältige Umweltleistungen und ist daher bei verschiedenen ÖPUL-Maßnahmen geschützt – auf die Erhaltung des Grünlands und Umbruchsverbote ist zu achtenGrünlanderhaltungspflicht bei den Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" (UBB) und "Biologische Wirtschaftsweise" (BIO)
Landwirte, die an der Maßnahme UBB oder BIO teilnehmen, sind gemäß der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 zum Erhalt der Grünlandflächen am Betrieb verpflichtet. Es gibt jedoch eine Grünlandumbruchstoleranz für die Umwandlung von Grünland in Acker, Dauer- bzw. Spezialkulturen oder in Kulturen des geschützten Anbaus. So können im Verpflichtungszeitraum bis maximal 5 % der Grünlandfläche in die angeführten Kulturbereiche umgewandelt werden, jedoch jedenfalls 1,00 ha und maximal 3,00 ha. Die betriebsbezogene Grünlandumbruchstoleranz gilt für den gesamten ÖPUL-Verpflichtungszeitraum und nicht jährlich. Ausgangsbasis für die Berechnung der Toleranz ist die Grünlandfläche im ersten Jahr der Teilnahme an der Maßnahme plus das im Jahr davor umgebrochene Flächenausmaß. Das heißt, Grünland, welches sich am Betrieb im ersten Verpflichtungsjahr gegenüber dem vorhergehenden Mehrfachantrag-Flächen durch Umwandlung in Acker, Dauer- bzw. Spezialkulturen oder in Kulturen des geschützten Anbaus verringert hat, ist zur Ausgangsbasis dazuzuzählen und belastet bereits die Toleranz.
Grünlandumbrüche können ausgeglichen werden
Grünlandumwandlungen und der Verbrauch der Toleranz werden edv-technisch überprüft. Dabei wird das Grünlandausmaß des vorhergehenden Mehrfachantrages-Flächen mit dem Grünlandausmaß des aktuellen Antrages lagegenau abgeglichen. Grünlandneuanlagen, also Umwandlungen von Acker, Dauer- bzw. Spezialkulturen oder Kulturen des geschützten Anbaus in Grünland, können getätigte Grünlandumbrüche ausgleichen. Eine Verlegung des Grünlands am Betrieb ist somit möglich. Zusätzlich zu den Angaben im Mehrfachantrag-Flächen kann im Vorfeld auch eine gesonderte Meldung an die AMA erfolgen, um eventuelle Missverständnisse bei Vor-Ort-Kontrollen zu vermeiden. Dafür steht im Internet unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter im Bereich Meldungen das Formular "Meldung Grünlandumbruch und Grünlanderneuerung" zur Verfügung. Wenn Grünland neu dazukommt, welches im Jahr zuvor in keinem Mehrfachantrag-Flächen beantragt war, zählt dies nicht als Grünlandneuanlage. Ein überbetrieblicher Flächentausch ist ebenfalls nicht anrechenbar. Wird Grünland aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen (z.B. verbaut oder aufgeforstet), verringert dies nicht die Toleranz, da dies keinen Grünlandumbruch darstellt.
Wird am Betrieb eine Umwandlung von Grünland in Acker, Dauer- bzw. Spezialkulturen oder in Kulturen des geschützten Anbaus über die Toleranz hinaus vorgenommen, führt dies zu Prämieneinbußen bei den Maßnahmen UBB und BIO. Der Verstoß wird in der ÖPUL-Auszahlungsmitteilung angedruckt. Um in den Folgejahren noch höhere Prämieneinbußen zu vermeiden, ist eine Wiederanlage von Grünland (Grünlandneuanlage) erforderlich. Die Wiederanlage von Grünland muss zumindest bis zum Ausmaß der erlaubten Grünlandumbruchstoleranz erfolgen.
Daten zur betriebsindividuellen Grünlandumbruchstoleranz stehen im ÖPUL-Abrechnungsreport unter www.eama.at im Bereich Flächen zur Verfügung.
Grünlanderhaltungspflicht bei den Maßnahmen "Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen" im Projektgebiet in Salzburg und in Oberösterreich
Auf den Grünlandflächen innerhalb der Gebietskulisse in Salzburg bzw. in ganz Oberösterreich gelten ein absolutes Grünlandumbruchsverbot sowie ein Verbot der Grünlanderneuerung mittels Umbruch während des gesamten Verpflichtungszeitraums. Es gibt somit keine Umbruchstoleranz und es ist auch keine Verlegung des Grünlands möglich. Grünlanderneuerungen dürfen grundsätzlich nur umbruchslos mit erlaubten Geräten wie z.B. Kreiselegge oder Saatstriegel durchgeführt werden. Nur in begründeten Fällen (z.B. Schäden durch Naturkatastrophen oder eine Zerstörung der Grünlandflächen durch Engerlinge oder Wildschweine) ist eine Grünlanderneuerung durch Umbruch nach Meldung an und Genehmigung durch die AMA zulässig.
Erneuerungen bestehender Drainagen bzw. die Anlage neuer Drainagen, Aufschüttungen, Planierungen, Kanalbau, etc. werden ebenfalls als Grünlandumbruch gewertet und sind nur zulässig, wenn eine flächenmäßig deutlich untergeordnete Schädigung erfolgt und die betroffenen Flächen nach Abschluss der Arbeiten unmittelbar wieder rekultiviert werden. Auch hier wird eine Meldung an die AMA empfohlen.
Grünlandumbruchsverbot im Rahmen der Cross Compliance
Jeder ÖPUL-Betrieb muss abgesehen von den ÖPUL-Auflagen auch die Bestimmungen zur Dauergrünlanderhaltung und zu den Umbruchsverboten im Rahmen der Cross Compliance beachten.
Zudem gilt ein generelles Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland in den ausgewiesenen Schutzgebieten der Länder. Diese können als eigener Layer im AMA-GIS eingeblendet werden. Umweltsensibles Dauergrünland muss jährlich mindestens einmal genutzt, darf jedoch maximal zweimal gemäht werden. Eine Beweidung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, das den Ansprüchen der besonderen Lebensraumtypen entspricht.